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Entscheidung 12 Os 67/99×

Entscheidung 12 Os 67/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os67/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Jänner 1999, GZ 39 römisch fünf r 907/96-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann P***** wurde des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er im Jahre 1991 (zu ergänzen: in Anif in fünf bis sechs Angriffen - US 4) - soweit tatbestandsessentiell - gewerbsmäßig ca 300 Kakadus (strafbestimmender Wertbetrag 768.000 S), hinsichtlich welcher von namentlich unbekannten jugoslawischen Staatsangehörigen ein Schmuggel begangen worden war (US 3), durch Übernahme zum Weitertransport in die Bundesrepublik Deutschland an sich gebracht und (allerdings ohne faßbare zusätzliche strafrechtliche Relevanz - vergleiche Dorazil/Harbich Komm zum FinStrG Paragraph 37, E 6) verheimlicht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) dargelegte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bloß auf eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten gegründet, geht ins Leere. Denn die Tatrichter stützten sich dazu nicht nur auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer die ihm in Aussicht gestellten finanziellen Vergütungen für den Weitertransport der Konterbande akzeptierte, sondern - insoweit von der Beschwerde mit Stillschweigen übergangen - auch auf dessen im Tatzeitraum vergleichsweise beengten wirtschaftlichen Verhältnisse, die Tatwiederholung in Verbindung mit seiner zeitlich nicht eingeschränkten Bereitschaft, in Zukunft für gleichartige strafbare Handlungen zur Verfügung zu stehen (US 4, 6), sowie auf die ihm als Gendarmeriebeamten im Aufdeckungsfall drohenden disziplinären Konsequenzen (US 5 in Verbindung mit US 7). Die auf diese Tatmodalitäten gegründete (bloß) resümierende Urteilsannahme, wonach das Verhalten des Angeklagten nur mit der Erschließung einer zusätzlichen Einnahmequelle erklärbar sei, kann somit - der Beschwerde zuwider - keineswegs als "Scheinbegründung" gewertet werden.

Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie übergeht mit der Behauptung, das Erstgericht habe "lediglich einen Geldfluß in der Höhe von DM 500 nicht festgestellt", nicht nur die vom Schöffensenat im Kontext mit den festgestellten fünf bis sechs vom Angeklagten durchgeführten in Rede stehenden Tiertransporten (allein) getroffene Einschränkung, daß eine Entlohnung in der Höhe von 500 DM bei jeder der hier zu beurteilenden Fahrten verifiziert werden könne, sondern auch die Feststellungen, daß sich der Beschwerdeführer "daneben" für die erwiesenen Dienste wiederholte Male zum Essen einladen ließ und gut dotiertes Benzingeld (maximal 100 DM mit Gewinnkomponente - 25, 205) bezog (US 4). Damit können alle auf der Basis "einer im Vergleich zum erzielten Nettoeinkommen des Angeklagten zu vernachlässigenden Gegenleistung von einmalig DM 500" angestellten - im übrigen rechtsirrigen (Dorazil/Harbich aaO Paragraph 38, E 1 ff) - Beschwerdeüberlegungen auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die allseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54290 12D00679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00067.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0120OS00067_9900000_000