Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 68/02×

Entscheidung 12 Os 68/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os68/02

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfons P***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9. April 2002, GZ 34 Hv 1043/01p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfons P***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Linz zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von etwa November 1999 bis Anfang Jänner 2001 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vornahm, indem er in mindestens zwei Angriffen nachgenannte Unmündige, und zwar

1. die am 30. April 1992 geborene Sabrina P***** im Bereich der Scheide über und unterhalb der Kleidung streichelte und die Scheide küsste;

2. die am 9. September 1990 geborene Melanie S***** im Bereich der Scheide über und unterhalb der Kleidung streichelte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die erstgerichtliche Annahme, wonach Sabrina P***** und Melanie S***** den Angeklagten zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor der ersten inkriminierten Tat besuchten, um Melanie S***** mit diesem bekannt zu machen, problematisiert, betrifft der geltend gemachte vermeintliche Begründungsmangel keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache, weshalb alle im Zusammenhang damit dargelegten Beschwerdeüberlegungen auf sich zu beruhen haben. Sinngemäßes gilt für die Beschwerdeausführungen zu den vom Erstgericht zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten angestellten Prognoseüberlegungen.

Der unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unvollständiger, aktenwidriger und unzureichender Urteilsbegründung erhobene Einwand mangelnden Beweissubstrates für die Konstatierung des Schöffensenates, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des zeitlich ersten sexuellen Missbrauchs der Unmündigen seiner Unterwäsche entledigte, der damit begründet wird, dass er selbst "in dieser Richtung keine Angaben machte" und "die Aussagen der minderjährigen Zeuginnen diesbezüglich widersprüchlich sind und ihre Ursache in ihren bereits weit fortgeschrittenen Erfahrungen und davon geprägten Phantasien haben", ist seinerseits aktenwidrig, weil der Angeklagte diesen - von den Tatopfern konform bekundeten (67, 69, 118, 135, 137) - Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestand (289).

Das darüber hinausgehende - partiell aktenfremde - Vorbringen zu vermeintlichen Begründungsdefiziten, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen sich im - hier unzulässigen - Versuch, durch eigenständige, von jener (mängelfreien) der Tatrichter abweichende Interpretation von Beweisergebnissen die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erwiderung. Dazu genügt der Hinweis auf Formulierungen wie: "Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, .....", ferner "Dieser Sachverhalt bestätigt aber bereits den Umstand, dass dieser Vorgang ..... ""erfunden"" wurde" bzw auf die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und die - unsubstantiierte - Betonung eines "Racheverhaltens" der Tatopfer. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz (Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB) sondern mit der Bestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, StGB vergleicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheiung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66435 12Os68.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00068.02.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0120OS00068_0200000_000