Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Mängelrüge (Z 5) die erstgerichtliche Annahme, wonach Sabrina P***** und Melanie S***** den Angeklagten zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor der ersten inkriminierten Tat besuchten, um Melanie S***** mit diesem bekannt zu machen, problematisiert, betrifft der geltend gemachte vermeintliche Begründungsmangel keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache, weshalb alle im Zusammenhang damit dargelegten Beschwerdeüberlegungen auf sich zu beruhen haben. Sinngemäßes gilt für die Beschwerdeausführungen zu den vom Erstgericht zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten angestellten Prognoseüberlegungen.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die erstgerichtliche Annahme, wonach Sabrina P***** und Melanie S***** den Angeklagten zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor der ersten inkriminierten Tat besuchten, um Melanie S***** mit diesem bekannt zu machen, problematisiert, betrifft der geltend gemachte vermeintliche Begründungsmangel keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache, weshalb alle im Zusammenhang damit dargelegten Beschwerdeüberlegungen auf sich zu beruhen haben. Sinngemäßes gilt für die Beschwerdeausführungen zu den vom Erstgericht zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten angestellten Prognoseüberlegungen.
Der unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unvollständiger, aktenwidriger und unzureichender Urteilsbegründung erhobene Einwand mangelnden Beweissubstrates für die Konstatierung des Schöffensenates, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des zeitlich ersten sexuellen Missbrauchs der Unmündigen seiner Unterwäsche entledigte, der damit begründet wird, dass er selbst "in dieser Richtung keine Angaben machte" und "die Aussagen der minderjährigen Zeuginnen diesbezüglich widersprüchlich sind und ihre Ursache in ihren bereits weit fortgeschrittenen Erfahrungen und davon geprägten Phantasien haben", ist seinerseits aktenwidrig, weil der Angeklagte diesen - von den Tatopfern konform bekundeten (67, 69, 118, 135, 137) - Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestand (289).
Das darüber hinausgehende - partiell aktenfremde - Vorbringen zu vermeintlichen Begründungsdefiziten, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpfen sich im - hier unzulässigen - Versuch, durch eigenständige, von jener (mängelfreien) der Tatrichter abweichende Interpretation von Beweisergebnissen die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erwiderung. Dazu genügt der Hinweis auf Formulierungen wie: "Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, .....", ferner "Dieser Sachverhalt bestätigt aber bereits den Umstand, dass dieser Vorgang ..... ""erfunden"" wurde" bzw auf die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und die - unsubstantiierte - Betonung eines "Racheverhaltens" der Tatopfer. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz (§ 207 Abs 1 erster Fall StGB) sondern mit der Bestimmung des § 207 Abs 2 StGB vergleicht.Das darüber hinausgehende - partiell aktenfremde - Vorbringen zu vermeintlichen Begründungsdefiziten, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen sich im - hier unzulässigen - Versuch, durch eigenständige, von jener (mängelfreien) der Tatrichter abweichende Interpretation von Beweisergebnissen die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erwiderung. Dazu genügt der Hinweis auf Formulierungen wie: "Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, .....", ferner "Dieser Sachverhalt bestätigt aber bereits den Umstand, dass dieser Vorgang ..... ""erfunden"" wurde" bzw auf die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und die - unsubstantiierte - Betonung eines "Racheverhaltens" der Tatopfer. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz (Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB) sondern mit der Bestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, StGB vergleicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheiung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheiung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.