Zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Faktum 2) macht die Mängelrüge (Z 5) sowohl unter dem Aspekt der offenbar unzureichenden Begründung als auch der Unvollständigkeit geltend, die Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter sei in den Urteilsgründen nicht berücksichtigt worden.Zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Faktum 2) macht die Mängelrüge (Ziffer 5,) sowohl unter dem Aspekt der offenbar unzureichenden Begründung als auch der Unvollständigkeit geltend, die Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter sei in den Urteilsgründen nicht berücksichtigt worden.
Murat Ö***** hat sich in der Hauptverhandlung am 27. Februar 2006 nach Vorhalt der entsprechenden Fakten aus der Anklageschrift in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich schuldig bekannt, die Anschuldigung als „richtig" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er die zu 2b angeführten Urkunden „aber dann abgegeben" habe (S 117/II). Da das Gericht seine Feststellungen auf diese eindeutige, unmissverständlich auch die subjektive Tatseite mitumfassende Einlassung stützte, ergibt sich daraus aber zweifelsfrei, dass es die - die subjektiven Tatbestandserfordernisse leugnende - Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren abgelehnt hat, weshalb es im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der detaillierten Erörterung der Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter nicht bedurfte.Murat Ö***** hat sich in der Hauptverhandlung am 27. Februar 2006 nach Vorhalt der entsprechenden Fakten aus der Anklageschrift in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich schuldig bekannt, die Anschuldigung als „richtig" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er die zu 2b angeführten Urkunden „aber dann abgegeben" habe (S 117/II). Da das Gericht seine Feststellungen auf diese eindeutige, unmissverständlich auch die subjektive Tatseite mitumfassende Einlassung stützte, ergibt sich daraus aber zweifelsfrei, dass es die - die subjektiven Tatbestandserfordernisse leugnende - Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren abgelehnt hat, weshalb es im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der detaillierten Erörterung der Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter nicht bedurfte.
Ein Begründungsmangel liegt daher diesbezüglich nicht vor. Zutreffend moniert allerdings die weitere Mängelrüge (Z 5), dass die Tatrichter zum Schuldspruch 3 (Vergehen des Hausfriedensbruches) wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen haben. Tatsächlich wurde die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Gegensprechanlage beim Versuch, das Haustor mit einem „Z-Schlüssel" zu öffnen, „ungewollt" beschädigt, weil der Schlüssel „stecken geblieben sei" und er beim versuchten Herausziehen die Sprechanlage „heruntergezogen" habe (S 137/II), in den Urteilsgründen nicht erörtert. Auch die Angaben des Mitangeklagten Sinan A***** zur weiteren rechtlich gleichwertigen Begehungsweise des Delikts fanden keinen Eingang in die Erwägungen des Schöffengerichtes. Dieser aber hatte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe Nurettin E***** auf der Stiege bei der Glastür, also vor der Wohnungstür gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gesehen (S 131/II). Bei Berücksichtigung dieser Aussagen wäre tatsächlich eine andere Lösung der Schuldfrage nicht auszuschließen.Ein Begründungsmangel liegt daher diesbezüglich nicht vor. Zutreffend moniert allerdings die weitere Mängelrüge (Ziffer 5,), dass die Tatrichter zum Schuldspruch 3 (Vergehen des Hausfriedensbruches) wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen haben. Tatsächlich wurde die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Gegensprechanlage beim Versuch, das Haustor mit einem „Z-Schlüssel" zu öffnen, „ungewollt" beschädigt, weil der Schlüssel „stecken geblieben sei" und er beim versuchten Herausziehen die Sprechanlage „heruntergezogen" habe (S 137/II), in den Urteilsgründen nicht erörtert. Auch die Angaben des Mitangeklagten Sinan A***** zur weiteren rechtlich gleichwertigen Begehungsweise des Delikts fanden keinen Eingang in die Erwägungen des Schöffengerichtes. Dieser aber hatte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe Nurettin E***** auf der Stiege bei der Glastür, also vor der Wohnungstür gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gesehen (S 131/II). Bei Berücksichtigung dieser Aussagen wäre tatsächlich eine andere Lösung der Schuldfrage nicht auszuschließen.
Zum Faktum 5 (Verbrechen der versuchten Brandstiftung) weist das Rechtsmittel auf eine fehlende Begründung zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) hin. Tatsächlich hat das Erstgericht den darauf gerichteten bedingten Vorsatz des Angeklagten ausdrücklich festgestellt (US 10), diesen jedoch - was die angestrebte Verursachung einer Feuersbrunst anlangt - nicht begründet. Dies wäre aber - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - deshalb im Besonderen erforderlich gewesen, weil sie auch der Abgrenzung zu dem (geringer bestraften) Vergehen oder Verbrechen der Sachbeschädigung dient. Das Urteil ist daher zu den Fakten 3 und 5 mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet. Da sich diesbezüglich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, waren diese Schuldsprüche und demgemäß auch der Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und dem Erstgericht hiezu die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit im Rechtsmittel beantragt wird, das Urteil zur Gänze aufzuheben, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den Schuldsprüchen 1 und 4. Unverständlich ist schließlich der Antrag „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der damit der Sache relevierte Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hat (vgl ON 52).Zum Faktum 5 (Verbrechen der versuchten Brandstiftung) weist das Rechtsmittel auf eine fehlende Begründung zur subjektiven Tatseite (Ziffer 5, vierter Fall) hin. Tatsächlich hat das Erstgericht den darauf gerichteten bedingten Vorsatz des Angeklagten ausdrücklich festgestellt (US 10), diesen jedoch - was die angestrebte Verursachung einer Feuersbrunst anlangt - nicht begründet. Dies wäre aber - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - deshalb im Besonderen erforderlich gewesen, weil sie auch der Abgrenzung zu dem (geringer bestraften) Vergehen oder Verbrechen der Sachbeschädigung dient. Das Urteil ist daher zu den Fakten 3 und 5 mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet. Da sich diesbezüglich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, waren diese Schuldsprüche und demgemäß auch der Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und dem Erstgericht hiezu die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit im Rechtsmittel beantragt wird, das Urteil zur Gänze aufzuheben, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den Schuldsprüchen 1 und 4. Unverständlich ist schließlich der Antrag „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der damit der Sache relevierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hat vergleiche ON 52).
Im erneuerten Verfahren wird sich das erkennende Gericht mit allen wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinanderzusetzen und sodann die Feststellungen, insbesondere auch jene zur subjektiven Tatseite, tragfähig zu begründen haben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.