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Entscheidung 12 Os 68/09f×

Entscheidung 12 Os 68/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os68/09f

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bartosz S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Bartosz S***** und Boleslaw P***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 18. März 2009, GZ 448 Hv 5/08h-140, sowie über die Beschwerde des Angeklagten P***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten S***** und P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch den rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Kamil W*****, Teilfreisprüche und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurden Bartosz S***** und Boleslaw P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 24. März 2008 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe und durch Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Standtresor mit Bargeld Verfügungsberechtigten des Kaufhauses S***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem Boleslaw P***** eine Gaspistole gegen Fatih P***** richtete, ihm Bartosz S***** einen Schlag versetzte sowie ihn mit Klebeband gewaltsam an Händen und Füßen fesselte und beide ihm den Zentralschlüssel des Kaufhauses S***** wegnahmen, wobei sie jedoch auf dem Weg zum Kassenraum betreten wurden.

In ihrem Wahrspruch hatten die Geschworenen - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - Hauptfragen (2 und 4) nach schwerem Raub bejaht und die Eventualfragen 2 und 4 nach Diebstahl durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB demnach unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Schuldspruch gerichteten, jeweils auf Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S***** und P***** kommt keine Berechtigung zu.

Die Fragenrüge des Angeklagten S***** kritisiert die unterbliebene Aufnahme der Art des mitgeführten Einbruchswerkzeugs (einer Brechstange) und der Passage „indem er ... zur Tatausführung ein Klebeband mit sich führte, um den Widerstand von Personen, nämlich Sicherheitsleuten, zu überwinden" in die auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB gerichtete Eventualfrage 2.

Solcherart werden zum einen bloß Umstände angeführt, die eine rechtliche Unterstellung des Sachverhalts auch unter Ziffer 4, des Paragraph 129, StGB ermöglichen könnten, womit die Rüge insoweit nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt wird. Aus welchem Grund die Beschreibung des Werkzeugs, mit dem der Angeklagte versperrte Türen aufbrechen wollte, zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig sein sollte, um Nichtigkeit des Urteils aus Ziffer 6, zu verhindern vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f), legt die Beschwerde nicht dar. Sowohl in Haupt- als auch in Eventualfragen sind nämlich alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Kennzeichnung der Tat im Urteil - welches ja sonst (in den Gründen) keine Sachverhaltsschilderungen enthält (Paragraph 342, StPO) - oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist. Einer darüber hinausgehenden „Spezialisierung" bzw einer näheren Erläuterung des Tathergangs, also einer erschöpfenden Beschreibung des gesamten Geschehens in allen Einzelheiten, bedarf es hingegen nicht. Aus dem Wahrspruch müssen vielmehr lediglich alle schuldbezogenen Elemente, die als erwiesen angenommen oder verneint worden sind, hervorkommen (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 47 ff, Paragraph 314, Rz 4; 14 Os 75/07x).

Damit verfehlen jedoch auch die Forderungen des Angeklagten P*****, in die Eventualfrage 4 nach Diebstahl durch Einbruch aufzunehmen, „dass der Portier zum Schein überfallen worden ist, um eine Raubtat 'echter' aussehen zu lassen", und sein Begehren, „es hätte auch eine Eventualfrage mit diesen Prämissen dahingehend gestellt werden müssen, dass der Drittangeklagte vom Erstangeklagten dahingehend informiert wurde, dass der Portier eingeweiht war", den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die (bei nach Raub unter Verwendung einer Waffe gestellter Hauptfrage) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB monierende Fragenrüge des Angeklagten S***** legt nicht in einer für eine Erörterung in einem Gerichtstag erforderlichen Ableitung aus dem Gesetz dar, inwieweit dem Schwurgerichtshof bei der Fragestellung ein dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichender (Paragraph 345, Absatz 4, StPO) Fehler unterlaufen ist, zumal dieser gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO berechtigt war, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung einer Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS-Justiz RS0100662; RS0116961; jüngst 12 Os 11/09y). Im Übrigen war es den Geschworenen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, worüber sie auch ausdrücklich belehrt worden waren (S 2 der Rechtsbelehrung, Beilage ./C, sowie Beilage ./E zum Hauptverhandlungsprotokoll). Einzig unter Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten, sie seien betrunken gewesen, wenden sich beide Interrogationsrügen schlussendlich gegen das Unterbleiben von Eventualfragen in Richtung „§§ 11 bzw 287 Absatz eins, StGB" (gemeint wohl: einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB und einer Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB [Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 32; Plöchl in WK2 Paragraph 287, Rz 39]), ohne damit ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6 ff), das deren infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit indiziert hätte, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91771 12Os68.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00068.09F.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0120OS00068_09F0000_000