Den gegen diesen Schuldspruch gerichteten, jeweils auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S***** und P***** kommt keine Berechtigung zu.Den gegen diesen Schuldspruch gerichteten, jeweils auf Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S***** und P***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Fragenrüge des Angeklagten S***** kritisiert die unterbliebene Aufnahme der Art des mitgeführten Einbruchswerkzeugs (einer Brechstange) und der Passage „indem er ... zur Tatausführung ein Klebeband mit sich führte, um den Widerstand von Personen, nämlich Sicherheitsleuten, zu überwinden" in die auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB gerichtete Eventualfrage 2.Die Fragenrüge des Angeklagten S***** kritisiert die unterbliebene Aufnahme der Art des mitgeführten Einbruchswerkzeugs (einer Brechstange) und der Passage „indem er ... zur Tatausführung ein Klebeband mit sich führte, um den Widerstand von Personen, nämlich Sicherheitsleuten, zu überwinden" in die auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB gerichtete Eventualfrage 2.
Solcherart werden zum einen bloß Umstände angeführt, die eine rechtliche Unterstellung des Sachverhalts auch unter Z 4 des § 129 StGB ermöglichen könnten, womit die Rüge insoweit nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt wird. Aus welchem Grund die Beschreibung des Werkzeugs, mit dem der Angeklagte versperrte Türen aufbrechen wollte, zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig sein sollte, um Nichtigkeit des Urteils aus Z 6 zu verhindern (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40 f), legt die Beschwerde nicht dar. Sowohl in Haupt- als auch in Eventualfragen sind nämlich alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Kennzeichnung der Tat im Urteil - welches ja sonst (in den Gründen) keine Sachverhaltsschilderungen enthält (§ 342 StPO) - oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist. Einer darüber hinausgehenden „Spezialisierung" bzw einer näheren Erläuterung des Tathergangs, also einer erschöpfenden Beschreibung des gesamten Geschehens in allen Einzelheiten, bedarf es hingegen nicht. Aus dem Wahrspruch müssen vielmehr lediglich alle schuldbezogenen Elemente, die als erwiesen angenommen oder verneint worden sind, hervorkommen (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 47 ff, § 314 Rz 4; 14 Os 75/07x).Solcherart werden zum einen bloß Umstände angeführt, die eine rechtliche Unterstellung des Sachverhalts auch unter Ziffer 4, des Paragraph 129, StGB ermöglichen könnten, womit die Rüge insoweit nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt wird. Aus welchem Grund die Beschreibung des Werkzeugs, mit dem der Angeklagte versperrte Türen aufbrechen wollte, zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig sein sollte, um Nichtigkeit des Urteils aus Ziffer 6, zu verhindern vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f), legt die Beschwerde nicht dar. Sowohl in Haupt- als auch in Eventualfragen sind nämlich alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Kennzeichnung der Tat im Urteil - welches ja sonst (in den Gründen) keine Sachverhaltsschilderungen enthält (Paragraph 342, StPO) - oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist. Einer darüber hinausgehenden „Spezialisierung" bzw einer näheren Erläuterung des Tathergangs, also einer erschöpfenden Beschreibung des gesamten Geschehens in allen Einzelheiten, bedarf es hingegen nicht. Aus dem Wahrspruch müssen vielmehr lediglich alle schuldbezogenen Elemente, die als erwiesen angenommen oder verneint worden sind, hervorkommen (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 47 ff, Paragraph 314, Rz 4; 14 Os 75/07x).
Damit verfehlen jedoch auch die Forderungen des Angeklagten P*****, in die Eventualfrage 4 nach Diebstahl durch Einbruch aufzunehmen, „dass der Portier zum Schein überfallen worden ist, um eine Raubtat 'echter' aussehen zu lassen", und sein Begehren, „es hätte auch eine Eventualfrage mit diesen Prämissen dahingehend gestellt werden müssen, dass der Drittangeklagte vom Erstangeklagten dahingehend informiert wurde, dass der Portier eingeweiht war", den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die (bei nach Raub unter Verwendung einer Waffe gestellter Hauptfrage) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB monierende Fragenrüge des Angeklagten S***** legt nicht in einer für eine Erörterung in einem Gerichtstag erforderlichen Ableitung aus dem Gesetz dar, inwieweit dem Schwurgerichtshof bei der Fragestellung ein dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichender (§ 345 Abs 4 StPO) Fehler unterlaufen ist, zumal dieser gemäß § 317 Abs 2 StPO berechtigt war, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung einer Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS-Justiz RS0100662; RS0116961; jüngst 12 Os 11/09y). Im Übrigen war es den Geschworenen gemäß § 330 Abs 2 StPO gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, worüber sie auch ausdrücklich belehrt worden waren (S 2 der Rechtsbelehrung, Beilage ./C, sowie Beilage ./E zum Hauptverhandlungsprotokoll). Einzig unter Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten, sie seien betrunken gewesen, wenden sich beide Interrogationsrügen schlussendlich gegen das Unterbleiben von Eventualfragen in Richtung „§§ 11 bzw 287 Abs 1 StGB" (gemeint wohl: einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB und einer Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB [Schindler, WK-StPO § 317 Rz 32; Plöchl in WK2 § 287 Rz 39]), ohne damit ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6 ff), das deren infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit indiziert hätte, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Die (bei nach Raub unter Verwendung einer Waffe gestellter Hauptfrage) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB monierende Fragenrüge des Angeklagten S***** legt nicht in einer für eine Erörterung in einem Gerichtstag erforderlichen Ableitung aus dem Gesetz dar, inwieweit dem Schwurgerichtshof bei der Fragestellung ein dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichender (Paragraph 345, Absatz 4, StPO) Fehler unterlaufen ist, zumal dieser gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO berechtigt war, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung einer Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS-Justiz RS0100662; RS0116961; jüngst 12 Os 11/09y). Im Übrigen war es den Geschworenen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, worüber sie auch ausdrücklich belehrt worden waren (S 2 der Rechtsbelehrung, Beilage ./C, sowie Beilage ./E zum Hauptverhandlungsprotokoll). Einzig unter Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten, sie seien betrunken gewesen, wenden sich beide Interrogationsrügen schlussendlich gegen das Unterbleiben von Eventualfragen in Richtung „§§ 11 bzw 287 Absatz eins, StGB" (gemeint wohl: einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB und einer Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB [Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 32; Plöchl in WK2 Paragraph 287, Rz 39]), ohne damit ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6 ff), das deren infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit indiziert hätte, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.