Gegen diesen Freispruch richtet sich die von der Staatsanwaltschaft auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen diesen Freispruch richtet sich die von der Staatsanwaltschaft auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Unvollständigkeit macht die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) geltend, das Erstgericht habe im Rahmen der Begründung der getroffenen (Negativ-)Feststellung zur mangelnden Zuordenbarkeit der unter Punkt 4./ der Anklage angeführten Wertpapierkonten und der zugehörigen Verrechnungskonten (US 17) die Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** (S 63 in ON 37) mit Stillschweigen übergangen, „wonach das Sparbuch mit der Nummer *****, das als Verrechnungskonto zu dem unter Punkt 4./e./ genannten Wertpapierkonto Nr ***** diente, jedenfalls dem Angeklagten zugerechnet werden konnte und er dieses Sparbuch auch aufgelöst hat“. Die Beschwerde wendet sich mit diesem Einwand ausschließlich gegen die Konstatierungen zur Zuordenbarkeit des unter Punkt 4./e./ der Anklage angeführten Wertpapierkontos (samt Verrechnungskonto). Sie lässt dabei allerdings außer Acht, dass schon die - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene, allerdings unbekämpft gebliebene - Negativfeststellung zu Verbleib und Verwendung der auf den Wertpapierkonten vorhandenen Gelder einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida ausschließt. Die Tatrichter brachten nämlich ihre - von der Frage der Zuordenbarkeit der Konten losgelöste - Überzeugung zum Ausdruck, dass „nicht festgestellt werden konnte, dass die zu Pkt 4./ a./ - f./ der Anklage angeführten Beträge tatsächlich dem Angeklagten zugekommen sind“ (US 26), und hielten damit fest, dass ungeklärt blieb, ob die auf den Wertpapierkonten bzw den Verrechnungskonten vorhandenen Gelder tatsächlich vom Angeklagten behoben und verwendet wurden. Aus dem vom Sachverständigen aufgezeigten Umstand, dass das oben angeführte Verrechnungskonto (Sparbuch) vom Angeklagten aufgelöst wurde, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daher nichts zu gewinnen, weil dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, von wem die darauf befindlichen Beträge tatsächlich behoben wurden (vgl den bezughabenden Kontoauszug in S 181, 183 in ON 37). Demzufolge betrifft die von der Beschwerdeführerin ihrer Rüge zugrunde gelegte Urteilspassage keine entscheidende Tatsache.Als Unvollständigkeit macht die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) geltend, das Erstgericht habe im Rahmen der Begründung der getroffenen (Negativ-)Feststellung zur mangelnden Zuordenbarkeit der unter Punkt 4./ der Anklage angeführten Wertpapierkonten und der zugehörigen Verrechnungskonten (US 17) die Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** (S 63 in ON 37) mit Stillschweigen übergangen, „wonach das Sparbuch mit der Nummer *****, das als Verrechnungskonto zu dem unter Punkt 4./e./ genannten Wertpapierkonto Nr ***** diente, jedenfalls dem Angeklagten zugerechnet werden konnte und er dieses Sparbuch auch aufgelöst hat“. Die Beschwerde wendet sich mit diesem Einwand ausschließlich gegen die Konstatierungen zur Zuordenbarkeit des unter Punkt 4./e./ der Anklage angeführten Wertpapierkontos (samt Verrechnungskonto). Sie lässt dabei allerdings außer Acht, dass schon die - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene, allerdings unbekämpft gebliebene - Negativfeststellung zu Verbleib und Verwendung der auf den Wertpapierkonten vorhandenen Gelder einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida ausschließt. Die Tatrichter brachten nämlich ihre - von der Frage der Zuordenbarkeit der Konten losgelöste - Überzeugung zum Ausdruck, dass „nicht festgestellt werden konnte, dass die zu Pkt 4./ a./ - f./ der Anklage angeführten Beträge tatsächlich dem Angeklagten zugekommen sind“ (US 26), und hielten damit fest, dass ungeklärt blieb, ob die auf den Wertpapierkonten bzw den Verrechnungskonten vorhandenen Gelder tatsächlich vom Angeklagten behoben und verwendet wurden. Aus dem vom Sachverständigen aufgezeigten Umstand, dass das oben angeführte Verrechnungskonto (Sparbuch) vom Angeklagten aufgelöst wurde, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daher nichts zu gewinnen, weil dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, von wem die darauf befindlichen Beträge tatsächlich behoben wurden vergleiche den bezughabenden Kontoauszug in S 181, 183 in ON 37). Demzufolge betrifft die von der Beschwerdeführerin ihrer Rüge zugrunde gelegte Urteilspassage keine entscheidende Tatsache.
Die Mängelrüge moniert ferner die unterlassene Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** (S 153 bis 157 in ON 37), „wonach zusammengefasst aus betriebswirtschaftlicher Sicht Vermögensbestandteile des Angeklagten in der Höhe von 403.000 EUR (Variante 1) bzw 361.000 EUR (Variante 2) verheimlicht werden“. Sie verfehlt mangels der gebotenen Darlegung, auf welche konkreten, dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen sich diese „Verdachtsmomente“ (S 153 in ON 37) im Sinn einer - auf einer nicht näher detaillierten Ein- und Ausgabenrechnung basierenden - zusammenfassenden Pauschalbewertung beziehen sollen und welche erstgerichtlichen Feststellungen demnach von der vorgebrachten unvollständigen Begründung betroffen wären, eine gesetzmäßige Ausführung.
Weshalb sich aus Passagen der Einlassung des - leugnenden - Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. März 2009 ein erörterungsbedürftiger (bedingter) Schädigungsvorsatz iSd § 156 StGB ergeben sollte, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht konkretisiert; solcherart entzieht sich diese bloße Behauptung einer inhaltlichen Erwiderung.Weshalb sich aus Passagen der Einlassung des - leugnenden - Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. März 2009 ein erörterungsbedürftiger (bedingter) Schädigungsvorsatz iSd Paragraph 156, StGB ergeben sollte, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht konkretisiert; solcherart entzieht sich diese bloße Behauptung einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt vor, das Erstgericht habe aufgrund rechtsirriger Interpretation des Schuldnerbegriffs und zufolge Missachtens von konstatierten deliktsspezifischen Tathandlungen keine Feststellungen zum Schadenseintritt sowie zur subjektiven Tatseite getroffen, verabsäumt es aber aufzuzeigen, aufgrund welcher in der Hauptverhandlung vorgekommener (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse welche konkreten Feststellungen in diesem Zusammenhang indiziert gewesen wären und in Ansehung welcher Fakten entsprechende Konstatierungen zu einem Schuldspruch geführt hätten. Solcherart wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt vor, das Erstgericht habe aufgrund rechtsirriger Interpretation des Schuldnerbegriffs und zufolge Missachtens von konstatierten deliktsspezifischen Tathandlungen keine Feststellungen zum Schadenseintritt sowie zur subjektiven Tatseite getroffen, verabsäumt es aber aufzuzeigen, aufgrund welcher in der Hauptverhandlung vorgekommener (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse welche konkreten Feststellungen in diesem Zusammenhang indiziert gewesen wären und in Ansehung welcher Fakten entsprechende Konstatierungen zu einem Schuldspruch geführt hätten. Solcherart wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).