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Entscheidung 12 Os 68/10g×

Entscheidung 12 Os 68/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os68/10g

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt D***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. August 2009, GZ 601 Hv 1/09m-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt D***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zumindest seit 1. Juli 1997 bis 29. Dezember 2008 in W***** und anderen Orten Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft und veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, zumindest aber seiner Gläubigerin Maria Elisabeth D***** geschmälert, wobei der Schaden 50.000 EUR jedenfalls übersteigt, indem er insbesondere

1./ am 1. August 2002 Goldbarren im Wert von 10.100 EUR an Dr. Wilhelm H***** verkaufte;

2./ im Jahr 2003 die Erlöse von

a./ vier Lebensversicherungen im Gesamtwert von 68.000 EUR an Gerhard K***** und

b./ zwei Lebensversicherungen im Gesamtwert von 19.600 EUR an Luise S***** übergab;

3./ zwischen 1. Jänner 2001 und 8. Jänner 2008 insgesamt 26.500 EUR vom Konto Nr ***** bei der B***** behob, ohne dieses Geld Maria Elisabeth D***** zukommen zu lassen;

4./ Wertpapierkonten bei der E*****, die mit 31. Dezember 1996 einen Gesamtwert von 358.653,87 EUR aufwiesen, schloss und diese Vermögenswerte nicht Maria Elisabeth D***** zukommen ließ, und zwar

a./ Nr ***** am 14. November 2000 mit unbekanntem Endsaldo;

b./ Nr ***** am 29. Dezember 2000 mit unbekanntem Endsaldo;

c./ Nr ***** am 19. April 2002 mit einem Endsaldo von 29.685,05 EUR;

d./ Nr ***** am 8. März 2001, wobei hier im Jahr 2001 Aktien im Wert von 11.613 EUR verkauft worden waren;

e./ Nr ***** am 18. Oktober 2000, wobei hier der gesamte zum 31. Dezember 2006 vorhandene Betrag von 67.670,10 EUR bereits vor der Schließung behoben oder auf ein anderes Konto überwiesen wurde;

f./ Nr ***** am 30. Dezember 1999 mit unbekanntem Endsaldo;

g./ Nr ***** im Jahr 1999 mit unbekanntem Endsaldo;

5./ zwischen 2001 und 2007 Guthaben aus dem Sparkonto Nr ***** bei der B***** ********** zukommen ließ,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die von der Staatsanwaltschaft auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Unvollständigkeit macht die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) geltend, das Erstgericht habe im Rahmen der Begründung der getroffenen (Negativ-)Feststellung zur mangelnden Zuordenbarkeit der unter Punkt 4./ der Anklage angeführten Wertpapierkonten und der zugehörigen Verrechnungskonten (US 17) die Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** (S 63 in ON 37) mit Stillschweigen übergangen, „wonach das Sparbuch mit der Nummer *****, das als Verrechnungskonto zu dem unter Punkt 4./e./ genannten Wertpapierkonto Nr ***** diente, jedenfalls dem Angeklagten zugerechnet werden konnte und er dieses Sparbuch auch aufgelöst hat“. Die Beschwerde wendet sich mit diesem Einwand ausschließlich gegen die Konstatierungen zur Zuordenbarkeit des unter Punkt 4./e./ der Anklage angeführten Wertpapierkontos (samt Verrechnungskonto). Sie lässt dabei allerdings außer Acht, dass schon die - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene, allerdings unbekämpft gebliebene - Negativfeststellung zu Verbleib und Verwendung der auf den Wertpapierkonten vorhandenen Gelder einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida ausschließt. Die Tatrichter brachten nämlich ihre - von der Frage der Zuordenbarkeit der Konten losgelöste - Überzeugung zum Ausdruck, dass „nicht festgestellt werden konnte, dass die zu Pkt 4./ a./ - f./ der Anklage angeführten Beträge tatsächlich dem Angeklagten zugekommen sind“ (US 26), und hielten damit fest, dass ungeklärt blieb, ob die auf den Wertpapierkonten bzw den Verrechnungskonten vorhandenen Gelder tatsächlich vom Angeklagten behoben und verwendet wurden. Aus dem vom Sachverständigen aufgezeigten Umstand, dass das oben angeführte Verrechnungskonto (Sparbuch) vom Angeklagten aufgelöst wurde, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daher nichts zu gewinnen, weil dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, von wem die darauf befindlichen Beträge tatsächlich behoben wurden vergleiche den bezughabenden Kontoauszug in S 181, 183 in ON 37). Demzufolge betrifft die von der Beschwerdeführerin ihrer Rüge zugrunde gelegte Urteilspassage keine entscheidende Tatsache.

Die Mängelrüge moniert ferner die unterlassene Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** (S 153 bis 157 in ON 37), „wonach zusammengefasst aus betriebswirtschaftlicher Sicht Vermögensbestandteile des Angeklagten in der Höhe von 403.000 EUR (Variante 1) bzw 361.000 EUR (Variante 2) verheimlicht werden“. Sie verfehlt mangels der gebotenen Darlegung, auf welche konkreten, dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen sich diese „Verdachtsmomente“ (S 153 in ON 37) im Sinn einer - auf einer nicht näher detaillierten Ein- und Ausgabenrechnung basierenden - zusammenfassenden Pauschalbewertung beziehen sollen und welche erstgerichtlichen Feststellungen demnach von der vorgebrachten unvollständigen Begründung betroffen wären, eine gesetzmäßige Ausführung.

Weshalb sich aus Passagen der Einlassung des - leugnenden - Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. März 2009 ein erörterungsbedürftiger (bedingter) Schädigungsvorsatz iSd Paragraph 156, StGB ergeben sollte, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht konkretisiert; solcherart entzieht sich diese bloße Behauptung einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt vor, das Erstgericht habe aufgrund rechtsirriger Interpretation des Schuldnerbegriffs und zufolge Missachtens von konstatierten deliktsspezifischen Tathandlungen keine Feststellungen zum Schadenseintritt sowie zur subjektiven Tatseite getroffen, verabsäumt es aber aufzuzeigen, aufgrund welcher in der Hauptverhandlung vorgekommener (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse welche konkreten Feststellungen in diesem Zusammenhang indiziert gewesen wären und in Ansehung welcher Fakten entsprechende Konstatierungen zu einem Schuldspruch geführt hätten. Solcherart wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00068.10G.0701.000

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100701_OGH0002_0120OS00068_10G0000_000