Dagegen richtet sich die bloß angemeldete (ON 39), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Da die Angeklagebehörde keine Ausführung ihrer Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) überreichte (vgl ON 44 und 45) und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war ihre Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Dagegen richtet sich die bloß angemeldete (ON 39), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Da die Angeklagebehörde keine Ausführung ihrer Beschwerdegründe (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) überreichte vergleiche ON 44 und 45) und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war ihre Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Zu III./ des Schuldspruchs wurde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Zu römisch drei./ des Schuldspruchs wurde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zu I./ und II./ des Schuldspruchs richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die von den Tatrichtern angenommenen Mengen an Heroin.Zu römisch eins./ und römisch zwei./ des Schuldspruchs richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die von den Tatrichtern angenommenen Mengen an Heroin.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) führt zu I./ des Schuldspruchs aus, das Schöffengericht hätte unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte während des Zeitraums von 24. Februar bis 25. Mai 2016 von seiner Ärztin Dr. Susanne F***** regelmäßig morphinhältiges Vendal verschrieben bekam, weshalb er während dieses Zeitraums nicht auf Heroin angewiesen gewesen wäre, somit auch kein Heroin konsumierte und auch nicht schmuggelte oder damit handelte.Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) führt zu römisch eins./ des Schuldspruchs aus, das Schöffengericht hätte unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte während des Zeitraums von 24. Februar bis 25. Mai 2016 von seiner Ärztin Dr. Susanne F***** regelmäßig morphinhältiges Vendal verschrieben bekam, weshalb er während dieses Zeitraums nicht auf Heroin angewiesen gewesen wäre, somit auch kein Heroin konsumierte und auch nicht schmuggelte oder damit handelte.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen hat der Schöffensenat die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten sehr wohl berücksichtigt, jedoch nicht für schlüssig erachtet und insbesondere darauf verwiesen, dass die Ärztin ihm laut ihrer Zeugenaussage zu Beginn nur 400 mg Vendal verschrieben habe, während der Angeklagte selbst erklärte, täglich 600 mg benötigt zu haben (US 7).
Die in der Hauptverhandlung vorgetragene Bestätigung der Beratungsstelle C***** über eine Substitutionsbehandlung des Angeklagten haben die Tatrichter ebenso wenig unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall; US 7 f).Die in der Hauptverhandlung vorgetragene Bestätigung der Beratungsstelle C***** über eine Substitutionsbehandlung des Angeklagten haben die Tatrichter ebenso wenig unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 7 f).
Inwiefern die Annahme des Erstgerichts, der Rechtsmittelwerber hätte auch während der Zeiten seiner Behandlung bei Dr. F***** und bei der Beratungsstelle C***** Heroin eingeführt und damit gehandelt, aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sein sollte, bleibt offen. Nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen stellt Aktenwidrigkeit her; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden insofern als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [T16]).Inwiefern die Annahme des Erstgerichts, der Rechtsmittelwerber hätte auch während der Zeiten seiner Behandlung bei Dr. F***** und bei der Beratungsstelle C***** Heroin eingeführt und damit gehandelt, aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sein sollte, bleibt offen. Nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen stellt Aktenwidrigkeit her; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden insofern als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [T16]).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die Erwägungen des Schöffengerichts bezieht, wonach es betreffend die geschmuggelten und weitergegebenen Suchtgiftmengen den ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei folgte und die in der Hauptverhandlung angegebene „Reduktion“ als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwarf (US 6), bekämpft der Rechtsmittelwerber die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Dass der Angeklagte während eines Türkeiurlaubs von 13. Juli bis 11. oder 12. August 2016 kein Heroin schmuggelte oder weitergab, hat das Erstgericht ohnehin angenommen (US 8).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, der Schöffensenat bleibe eine Antwort schuldig, wie er auf die Menge von ca 530 Gramm Heroin bei I./ des Schuldspruchs und auf ca 70 Gramm Heroin bei II./ des Schuldspruchs komme, wird außer Acht gelassen, dass sich die Tatrichter diesbezüglich auf die Verantwortung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung stützten, welche er anlässlich seiner Vernehmung zur Untersuchungshaft bestätigte (US 6).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, der Schöffensenat bleibe eine Antwort schuldig, wie er auf die Menge von ca 530 Gramm Heroin bei römisch eins./ des Schuldspruchs und auf ca 70 Gramm Heroin bei römisch zwei./ des Schuldspruchs komme, wird außer Acht gelassen, dass sich die Tatrichter diesbezüglich auf die Verantwortung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung stützten, welche er anlässlich seiner Vernehmung zur Untersuchungshaft bestätigte (US 6).
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde „der Vollständigkeit halber“ ausführt, das Erstgericht hätte keine Begründung dafür angegeben, warum es bei I./ des Schuldspruchs ca 530 Gramm Heroin annehme, obwohl ursprünglich 545 Gramm Heroin angeklagt waren, übersieht sie die Erwägungen des Schöffengerichts betreffend den bereits erwähnten Türkeiaufenthalt des Angeklagten, weshalb die geschmuggelte Menge um rund 15 Gramm Heroin zu reduzieren wäre (US 8).Indem die Nichtigkeitsbeschwerde „der Vollständigkeit halber“ ausführt, das Erstgericht hätte keine Begründung dafür angegeben, warum es bei römisch eins./ des Schuldspruchs ca 530 Gramm Heroin annehme, obwohl ursprünglich 545 Gramm Heroin angeklagt waren, übersieht sie die Erwägungen des Schöffengerichts betreffend den bereits erwähnten Türkeiaufenthalt des Angeklagten, weshalb die geschmuggelte Menge um rund 15 Gramm Heroin zu reduzieren wäre (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.