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Entscheidung 12 Os 68/17t×

Entscheidung 12 Os 68/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os68/17t

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Özgür S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. April 2017, GZ 18 Hv 3/17p-38, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Özgür S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./), mehrerer „Verbrechen“ vergleiche OGH 18. 5. 2007, 12 Os 21/17f) des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (römisch zwei./) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er vorschriftswidrig

römisch eins./ von Dezember 2015 bis 4. Jänner 2017 Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 530 Gramm Heroin (beinhaltend rund 100 Gramm Diacetylmorphin), im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte aus der Schweiz aus- und nach Vorarlberg eingeführt;

römisch zwei./ von Juni 2016 bis 4. Jänner 2017 im Raum D***** und F***** Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 70 Gramm Heroin (beinhaltend rund 13,3 Gramm Diacetylmorphin), durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;

römisch drei./ von Dezember 2015 bis Anfang Jänner 2016 im Raum D***** und F***** Suchtgift erworben und besessen, und zwar unbestimmte Mengen Morphin, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die bloß angemeldete (ON 39), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Da die Angeklagebehörde keine Ausführung ihrer Beschwerdegründe (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) überreichte vergleiche ON 44 und 45) und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war ihre Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.

Zu römisch drei./ des Schuldspruchs wurde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zu römisch eins./ und römisch zwei./ des Schuldspruchs richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die von den Tatrichtern angenommenen Mengen an Heroin.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) führt zu römisch eins./ des Schuldspruchs aus, das Schöffengericht hätte unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte während des Zeitraums von 24. Februar bis 25. Mai 2016 von seiner Ärztin Dr. Susanne F***** regelmäßig morphinhältiges Vendal verschrieben bekam, weshalb er während dieses Zeitraums nicht auf Heroin angewiesen gewesen wäre, somit auch kein Heroin konsumierte und auch nicht schmuggelte oder damit handelte.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen hat der Schöffensenat die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten sehr wohl berücksichtigt, jedoch nicht für schlüssig erachtet und insbesondere darauf verwiesen, dass die Ärztin ihm laut ihrer Zeugenaussage zu Beginn nur 400 mg Vendal verschrieben habe, während der Angeklagte selbst erklärte, täglich 600 mg benötigt zu haben (US 7).

Die in der Hauptverhandlung vorgetragene Bestätigung der Beratungsstelle C***** über eine Substitutionsbehandlung des Angeklagten haben die Tatrichter ebenso wenig unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 7 f).

Inwiefern die Annahme des Erstgerichts, der Rechtsmittelwerber hätte auch während der Zeiten seiner Behandlung bei Dr. F***** und bei der Beratungsstelle C***** Heroin eingeführt und damit gehandelt, aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sein sollte, bleibt offen. Nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen stellt Aktenwidrigkeit her; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden insofern als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [T16]).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die Erwägungen des Schöffengerichts bezieht, wonach es betreffend die geschmuggelten und weitergegebenen Suchtgiftmengen den ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei folgte und die in der Hauptverhandlung angegebene „Reduktion“ als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwarf (US 6), bekämpft der Rechtsmittelwerber die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Dass der Angeklagte während eines Türkeiurlaubs von 13. Juli bis 11. oder 12. August 2016 kein Heroin schmuggelte oder weitergab, hat das Erstgericht ohnehin angenommen (US 8).

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, der Schöffensenat bleibe eine Antwort schuldig, wie er auf die Menge von ca 530 Gramm Heroin bei römisch eins./ des Schuldspruchs und auf ca 70 Gramm Heroin bei römisch zwei./ des Schuldspruchs komme, wird außer Acht gelassen, dass sich die Tatrichter diesbezüglich auf die Verantwortung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung stützten, welche er anlässlich seiner Vernehmung zur Untersuchungshaft bestätigte (US 6).

Indem die Nichtigkeitsbeschwerde „der Vollständigkeit halber“ ausführt, das Erstgericht hätte keine Begründung dafür angegeben, warum es bei römisch eins./ des Schuldspruchs ca 530 Gramm Heroin annehme, obwohl ursprünglich 545 Gramm Heroin angeklagt waren, übersieht sie die Erwägungen des Schöffengerichts betreffend den bereits erwähnten Türkeiaufenthalt des Angeklagten, weshalb die geschmuggelte Menge um rund 15 Gramm Heroin zu reduzieren wäre (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00068.17T.0921.000

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0120OS00068_17T0000_000