Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. D*****:
Da die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) es nicht ermöglicht, Einwände gegen das Urteil kumulativ auf mehrere Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO zu beziehen und dabei – ohne Rücksicht auf deren inhaltliche Qualität – miteinander vermischt darzustellen, verfehlt bereits der Einleitungssatz der Beschwerde, die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 „Z 10 (iVm Z 5)“ StPO geltend zu machen, eine Orientierung an den gesetzlich eröffneten Anfechtungskategorien (RIS-Justiz RS0115902).Da die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) es nicht ermöglicht, Einwände gegen das Urteil kumulativ auf mehrere Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu beziehen und dabei – ohne Rücksicht auf deren inhaltliche Qualität – miteinander vermischt darzustellen, verfehlt bereits der Einleitungssatz der Beschwerde, die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, „Z 10 in Verbindung mit Ziffer 5,)“ StPO geltend zu machen, eine Orientierung an den gesetzlich eröffneten Anfechtungskategorien (RIS-Justiz RS0115902).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zu B./3./ sich nicht am im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt orientiert, sondern diesen bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu B./3./ sich nicht am im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt orientiert, sondern diesen bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Der zu „den Fakten B./a./ bis c./, d./ betreffend C***** und N*****, e./ bis g./ und i./“ erhobene Einwand einer „weitgehenden“ Wiedergabe der „verba legalia ohne Bezug zu den Beweisergebnissen“ lässt nicht erkennen, inwieweit die insofern getroffenen Feststellungen betreffend den Nichtigkeitswerber – trotz des gebotenen Sachverhaltsbezugs (US 21 ff) und der Darstellung der dazu führenden Gründe (US 78 ff) – rechtlich ungenügend (Z 9 lit a oder Z 10) oder aber unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) geblieben sein sollten.Der zu „den Fakten B./a./ bis c./, d./ betreffend C***** und N*****, e./ bis g./ und i./“ erhobene Einwand einer „weitgehenden“ Wiedergabe der „verba legalia ohne Bezug zu den Beweisergebnissen“ lässt nicht erkennen, inwieweit die insofern getroffenen Feststellungen betreffend den Nichtigkeitswerber – trotz des gebotenen Sachverhaltsbezugs (US 21 ff) und der Darstellung der dazu führenden Gründe (US 78 ff) – rechtlich ungenügend (Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 10,) oder aber unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) geblieben sein sollten.
Der Einwand, „dass die Istvan Ke***** betreffenden Fakten B./ d./ und h./ eine Auseinandersetzung damit indizieren, ob nicht dem Angeklagten D***** anstatt Betrug nach §§ 12, 146, 147, 148 zweiter Fall und § 278 Abs 2 StGB Hehlerei iSd § 164 Abs 1, 3, 4 erster Fall StGB vorzuwerfen ist“ (Z 10), wird abermals nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern vielmehr unter Infragestellung der getroffenen Feststellungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) entwickelt (RIS-Justiz RS0099810).Der Einwand, „dass die Istvan Ke***** betreffenden Fakten B./ d./ und h./ eine Auseinandersetzung damit indizieren, ob nicht dem Angeklagten D***** anstatt Betrug nach Paragraphen 12, 146, 147, 148, zweiter Fall und Paragraph 278, Absatz 2, StGB Hehlerei iSd Paragraph 164, Absatz eins, 3, 4, erster Fall StGB vorzuwerfen ist“ (Ziffer 10,), wird abermals nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern vielmehr unter Infragestellung der getroffenen Feststellungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) entwickelt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Kritik, das Gericht hätte (zu B./3./a./) „ausführen müssen, ob es davon ausgeht, dass B***** sein Fahrzeug auf Anweisung des Angeklagten Lorant D***** an diesen Ort gelenkt hat oder nicht“, bleibt mit Blick auf die Konstatierung, wonach Mag. D***** bereits im Vorfeld die Übernahme der von ihm bestellten, betrügerisch herausgelockten Ware zusicherte (US 37), unverständlich.
Weshalb das Schöffengericht hätte „feststellen müssen, bei welchen betrügerischen Fahrten Istvan Ke***** ... vom Angeklagten D***** entlohnt wurde“, macht der Rechtsmittelwerber ebenso nicht klar.
Mit der Kritik, das Gericht führe zur Fahrt vom 3. August 2016 (B./3./d./) „nicht aus, was Mag. D***** in diesem Fall konkret getan haben soll“ (vgl US 22 ff, 51), und es „fehlten (Negativ-)Feststellungen für einen Zusammenhang zwischen dem Angeklagten Mag. D***** und den Unternehmen T***** Kft, L***** Kft, D***** Kft, Ke***** Srl, Ab***** Kft, Ak*****, zumal sich aus dem Akt diesbezüglich keinerlei Hinweise ergeben“ (vgl aber: US 21 f, 24, 35, 41 f, 51, 53, 62, 69, 125, 127, 128, 133), wird nicht auf Basis des angefochtenen Urteils argumentiert.Mit der Kritik, das Gericht führe zur Fahrt vom 3. August 2016 (B./3./d./) „nicht aus, was Mag. D***** in diesem Fall konkret getan haben soll“ vergleiche US 22 ff, 51), und es „fehlten (Negativ-)Feststellungen für einen Zusammenhang zwischen dem Angeklagten Mag. D***** und den Unternehmen T***** Kft, L***** Kft, D***** Kft, Ke***** Srl, Ab***** Kft, Ak*****, zumal sich aus dem Akt diesbezüglich keinerlei Hinweise ergeben“ vergleiche aber: US 21 f, 24, 35, 41 f, 51, 53, 62, 69, 125, 127, 128, 133), wird nicht auf Basis des angefochtenen Urteils argumentiert.
Soweit die Beschwerde – als Mängelrüge (Z 5) verstanden – dem Urteilssachverhalt und der dazu angestellten Beweiswürdigung wiederholt bloß eigene Auffassungen und Beweiswerterwägungen entgegenhält und eine eingehendere Beleuchtung ihr aussagekräftig erscheinender Aspekte einfordert, verfehlt sie auch den aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO eröffneten Anfechtungsrahmen.Soweit die Beschwerde – als Mängelrüge (Ziffer 5,) verstanden – dem Urteilssachverhalt und der dazu angestellten Beweiswürdigung wiederholt bloß eigene Auffassungen und Beweiswerterwägungen entgegenhält und eine eingehendere Beleuchtung ihr aussagekräftig erscheinender Aspekte einfordert, verfehlt sie auch den aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO eröffneten Anfechtungsrahmen.
Danach steht eine Urteilsanfechtung nur im Falle der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), eines inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall), einer fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in Bezug auf eine entscheidende – demnach auf die rechtliche Unterstellung der Tat oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übende – Tatsache, nicht aber eine allgemeine Urteilskritik nach Art der im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung offen. Sämtliche auf diese Weise vorgetragenen Einwände entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung.Danach steht eine Urteilsanfechtung nur im Falle der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall), der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), eines inneren Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall), einer fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) sowie der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) in Bezug auf eine entscheidende – demnach auf die rechtliche Unterstellung der Tat oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übende – Tatsache, nicht aber eine allgemeine Urteilskritik nach Art der im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung offen. Sämtliche auf diese Weise vorgetragenen Einwände entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Dem der Sache nach geltend gemachten Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die der Annahme von Gewerbsmäßigkeit zugrunde liegenden Feststellungen zu B./, wonach der Beschwerdeführer zu den inkriminierten Täuschungshandlungen beitrug, indem er gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung – darunter seine Mittäter Istvan P*****, Bertold L*****, Andrej V***** und Krisztian M***** – die Gründung, Übernahme und den Betrieb von (Schein-)Firmen sowie die Akquirierung von Aufträgen organisierte, Fahrer anwarb, instruierte, sie mit dem erforderlichen „Arbeitsmaterial“ (Lkws, Arbeitshandy, CMR-Papiere, Bargeld) ausstattete, für deren Entlohnung sorgte und die Abnahme der folglich betrügerisch herausgelockten Frachtgüter zusagte (22 ff), auf die Ergebnisse der Telefonüberwachungen, der Auswertung von Datenträgern sowie die im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben des abgesondert verurteilten Istvan Ke***** und der Mitangeklagten Istvan P*****, Krisztian M***** und Bertold L***** gestützt (US 78 ff).Dem der Sache nach geltend gemachten Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die der Annahme von Gewerbsmäßigkeit zugrunde liegenden Feststellungen zu B./, wonach der Beschwerdeführer zu den inkriminierten Täuschungshandlungen beitrug, indem er gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung – darunter seine Mittäter Istvan P*****, Bertold L*****, Andrej V***** und Krisztian M***** – die Gründung, Übernahme und den Betrieb von (Schein-)Firmen sowie die Akquirierung von Aufträgen organisierte, Fahrer anwarb, instruierte, sie mit dem erforderlichen „Arbeitsmaterial“ (Lkws, Arbeitshandy, CMR-Papiere, Bargeld) ausstattete, für deren Entlohnung sorgte und die Abnahme der folglich betrügerisch herausgelockten Frachtgüter zusagte (22 ff), auf die Ergebnisse der Telefonüberwachungen, der Auswertung von Datenträgern sowie die im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben des abgesondert verurteilten Istvan Ke***** und der Mitangeklagten Istvan P*****, Krisztian M***** und Bertold L***** gestützt (US 78 ff).
Der (zu B./3./d./) behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde das Aussageverhalten des Istvan Ke***** in puncto an ihn ergangene Zahlungen durchaus berücksichtigt (US 123); bloße Meinungen des Genannten darüber, was der Nichtigkeitswerber (nicht) „im Vorhinein wissen konnte“, bedurften hingegen keiner gesonderten Erörterung (RIS-Justiz RS0097540 [T17, T21]).Der (zu B./3./d./) behaupteten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde das Aussageverhalten des Istvan Ke***** in puncto an ihn ergangene Zahlungen durchaus berücksichtigt (US 123); bloße Meinungen des Genannten darüber, was der Nichtigkeitswerber (nicht) „im Vorhinein wissen konnte“, bedurften hingegen keiner gesonderten Erörterung (RIS-Justiz RS0097540 [T17, T21]).
Die Behauptung einer fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, dass der Angeklagte Mag. D***** mit Balazs Ko***** die S***** Kft faktisch führte (US 27), übergeht die darauf bezogenen Urteilserwägungen (US 122).Die Behauptung einer fehlenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, dass der Angeklagte Mag. D***** mit Balazs Ko***** die S***** Kft faktisch führte (US 27), übergeht die darauf bezogenen Urteilserwägungen (US 122).
Auch fanden die als übergangen reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Depositionen des Krisztian M***** in seiner Vernehmung vom 11. Juli 2017 Niederschlag in den Entscheidungsgründen (US 122); dass dieses Beweisresultat aus Beschwerdesicht „im Widerspruch“ zur Annahme steht, wonach das Geld für den Kauf des Unternehmens S***** Kft vornehmlich Mag. D***** und Balazs Ko***** zur Verfügung stellten (US 70), begründet kein aus Z 5 beachtliches Urteilsdefizit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Auch fanden die als übergangen reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Depositionen des Krisztian M***** in seiner Vernehmung vom 11. Juli 2017 Niederschlag in den Entscheidungsgründen (US 122); dass dieses Beweisresultat aus Beschwerdesicht „im Widerspruch“ zur Annahme steht, wonach das Geld für den Kauf des Unternehmens S***** Kft vornehmlich Mag. D***** und Balazs Ko***** zur Verfügung stellten (US 70), begründet kein aus Ziffer 5, beachtliches Urteilsdefizit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Da das Gericht die leugnende Einlassung des Nichtigkeitswerbers insgesamt als unglaubwürdig verworfen hat (US 80 ff, 107, 138), war es auch nicht dazu verhalten, sämtliche Details dessen Schilderungen (hier: anlässlich seiner Vernehmung vor der slowakischen Polizei; vgl insofern aber US 103) in extenso zu erörtern (RIS-Justiz RS0106295).Da das Gericht die leugnende Einlassung des Nichtigkeitswerbers insgesamt als unglaubwürdig verworfen hat (US 80 ff, 107, 138), war es auch nicht dazu verhalten, sämtliche Details dessen Schilderungen (hier: anlässlich seiner Vernehmung vor der slowakischen Polizei; vergleiche insofern aber US 103) in extenso zu erörtern (RIS-Justiz RS0106295).
Die Kritik fehlender Berücksichtigung der Zeugenaussage des Florian N***** (vgl aber US 122) sowie des Umstands, dass „im Anlassbericht ON 3 S 7 f und S 53 f des LKA Oberösterreich“ vom 15. September 2016 hervorkomme, dass „die Kupferkathoden, die am 3. und 4. August 2016 erbeutet wurden“, „an Lajos N*****, Inhaber eines cremefarbenen Lexus“, verkauft wurden, wobei die „Anbahnung“ über einen „gewissen Peter Kov***** erfolgte“, „N***** Lajos … eine Halle angemietet hat“ und „der Beschuldigte P***** in seiner vierten Beschuldigtenvernehmung vom 11. Jänner 2018 … ausführte“, dass „es neben D***** noch einen weiteren Abnehmer gab, der einen cremefarbenen Lexus fuhr“, was „wiederum mit den Berichten des P***** über zwei Abnehmerschienen … in Einklang steht“ (vgl dazu US 91 f), lässt keinen Bezug zu einer bestimmten – davon vermeintlich betroffenen – entscheidungswesentlichen Feststellung erkennen (RIS-Justiz RS0106268).Die Kritik fehlender Berücksichtigung der Zeugenaussage des Florian N***** vergleiche aber US 122) sowie des Umstands, dass „im Anlassbericht ON 3 S 7 f und S 53 f des LKA Oberösterreich“ vom 15. September 2016 hervorkomme, dass „die Kupferkathoden, die am 3. und 4. August 2016 erbeutet wurden“, „an Lajos N*****, Inhaber eines cremefarbenen Lexus“, verkauft wurden, wobei die „Anbahnung“ über einen „gewissen Peter Kov***** erfolgte“, „N***** Lajos … eine Halle angemietet hat“ und „der Beschuldigte P***** in seiner vierten Beschuldigtenvernehmung vom 11. Jänner 2018 … ausführte“, dass „es neben D***** noch einen weiteren Abnehmer gab, der einen cremefarbenen Lexus fuhr“, was „wiederum mit den Berichten des P***** über zwei Abnehmerschienen … in Einklang steht“ vergleiche dazu US 91 f), lässt keinen Bezug zu einer bestimmten – davon vermeintlich betroffenen – entscheidungswesentlichen Feststellung erkennen (RIS-Justiz RS0106268).
Gleiches gilt für die Forderung, es hätte „auch die Meldung ON 253 S 2 der ungarischen Polizei in B***** erörtert werden müssen“; inwieweit dieses Beweisresultat in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu einer konkreten (entscheidenden) Tatsache stehen sollte, wird ebenfalls nicht deutlich gemacht.Gleiches gilt für die Forderung, es hätte „auch die Meldung ON 253 S 2 der ungarischen Polizei in B***** erörtert werden müssen“; inwieweit dieses Beweisresultat in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu einer konkreten (entscheidenden) Tatsache stehen sollte, wird ebenfalls nicht deutlich gemacht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:
Der eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) und eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) reklamierenden Beschwerde ist vorweg zu erwidern, dass bei Geltendmachung eines Begründungsmangels stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370).Der eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall), einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) und eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) reklamierenden Beschwerde ist vorweg zu erwidern, dass bei Geltendmachung eines Begründungsmangels stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370).
Indem die Beschwerde bloß einzelne, isoliert ins Treffen geführte Passagen der Feststellungen zum Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung (US 26) sowie zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers (US 41, 63, 71) als „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) bezeichnet, ohne auf die Gesamtheit der insofern im Urteil gebotenen Tatsachenbasis (US 21 ff) einzugehen, wird sie dem nicht gerecht.Indem die Beschwerde bloß einzelne, isoliert ins Treffen geführte Passagen der Feststellungen zum Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung (US 26) sowie zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers (US 41, 63, 71) als „undeutlich“ (Ziffer 5, erster Fall) bezeichnet, ohne auf die Gesamtheit der insofern im Urteil gebotenen Tatsachenbasis (US 21 ff) einzugehen, wird sie dem nicht gerecht.
Das Vorbringen, es sei bei einer zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierung (wonach die Angeklagten – darunter auch der Nichtigkeitswerber – bei den beschriebenen Tathandlungen beabsichtigten, sich sowie die weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern, was sie auch wussten; US 27) „nicht erkennbar, welche Art des Vorsatzes“ der Angeklagte V***** „im Rahmen der Bereicherung hatte“, zeigt einen – hier ausdrücklich angesprochenen – „Widerspruch“ (Z 5 dritter Fall) schon deshalb nicht auf, weil ein solcher begrifflich nur vorliegen kann, wenn zwei Urteilsaussagen nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402).Das Vorbringen, es sei bei einer zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierung (wonach die Angeklagten – darunter auch der Nichtigkeitswerber – bei den beschriebenen Tathandlungen beabsichtigten, sich sowie die weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern, was sie auch wussten; US 27) „nicht erkennbar, welche Art des Vorsatzes“ der Angeklagte V***** „im Rahmen der Bereicherung hatte“, zeigt einen – hier ausdrücklich angesprochenen – „Widerspruch“ (Ziffer 5, dritter Fall) schon deshalb nicht auf, weil ein solcher begrifflich nur vorliegen kann, wenn zwei Urteilsaussagen nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732). Indem die Beschwerde unter isolierter Betrachtung bloß einzelner (beweiswürdigender) Formulierungen im Urteil (US 22: „ohne Zweifel“, US 145: „jegliche andere Annahme wäre lebensfremd“, US 144: „versteht sich von selbst“) eine „unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Angeklagten“ ortet, zeigt sie kein derartiges Begründungsdefizit (Z 5 vierter Fall) auf:Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732). Indem die Beschwerde unter isolierter Betrachtung bloß einzelner (beweiswürdigender) Formulierungen im Urteil (US 22: „ohne Zweifel“, US 145: „jegliche andere Annahme wäre lebensfremd“, US 144: „versteht sich von selbst“) eine „unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Angeklagten“ ortet, zeigt sie kein derartiges Begründungsdefizit (Ziffer 5, vierter Fall) auf:
Die Überzeugung der Tatrichter betreffend das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung sowie betreffend die Täterschaft des Nichtigkeitswerbers als deren Mitglied (US 22 ff) wurde – logisch und empirisch einwandfrei – auf die umfangreichen polizeilichen Ermittlungsergebnisse zum Vorliegen einer Tätergruppierung von mehr als 30 Personen, die sich in den Ergebnissen der Telefonüberwachungen widerspiegelnde rege Aktivität sowie auf die darauf bezogenen und die Rolle des Nichtigkeitswerbers beleuchtenden Angaben von Krisztian M*****, Istvan P*****, Bertold L***** und Istvan Ke***** im Ermittlungsverfahren gestützt (US 80 ff).
Der zur Fundierung des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes sowie insbesondere zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns (US 25 ff) herangezogene, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorgenommene Schluss vom gezeigten äußeren Verhalten auf die innere Intention des Angeklagten (US 143 ff) ist methodisch ebenfalls nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) blieb auch die Feststellung, wonach Andrej V***** und Mag. D***** Istvan Ke***** das Arbeitshandy mit der unter dem Namen „Boss“ eingespeicherten Telefonnummer übergaben (B./4./h./), welche fortwährend und wie immer von V***** betrieben wurde (US 72), nicht un- (oder nur zum Schein) begründet, sondern wurde auf die darauf bezogenen Schilderungen von Krisztian M***** und Istvan Ke***** gestützt (US 100). Dass dem Nichtigkeitswerber die tatrichterliche Argumentation nicht überzeugend genug erscheint, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Ziffer 5, vierter Fall) blieb auch die Feststellung, wonach Andrej V***** und Mag. D***** Istvan Ke***** das Arbeitshandy mit der unter dem Namen „Boss“ eingespeicherten Telefonnummer übergaben (B./4./h./), welche fortwährend und wie immer von V***** betrieben wurde (US 72), nicht un- (oder nur zum Schein) begründet, sondern wurde auf die darauf bezogenen Schilderungen von Krisztian M***** und Istvan Ke***** gestützt (US 100). Dass dem Nichtigkeitswerber die tatrichterliche Argumentation nicht überzeugend genug erscheint, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag. Lorant D***** und Andrej V***** waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag. Lorant D***** und Andrej V***** waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.