[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Nach dem Urteilssachverhalt (US 22 f) tätigte D* die eingangs wiedergegebene Aussage über Auftrag des Z*. Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, dass der Genannte „in Kenntnis [dieses] Sachverhalts“ D* zur Falschaussage bestimmen wollte.
[5] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Feststellungen zwar wiedergibt, aber dennoch das Fehlen von Sachverhaltsannahmen zur „Wissenskomponente“ behauptet, entfernt sie sich von diesen Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese Feststellungen zwar wiedergibt, aber dennoch das Fehlen von Sachverhaltsannahmen zur „Wissenskomponente“ behauptet, entfernt sie sich von diesen Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) fordert eine Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das gegen Z* zu AZ 55 Hv 100/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Urteil vom 6. Dezember 2023. Mit diesem verhängte das genannte Gericht gemäß § 31 Abs 1 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017, AZ 63 Hv 85/17f (US 10). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) fordert eine Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) auf das gegen Z* zu AZ 55 Hv 100/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Urteil vom 6. Dezember 2023. Mit diesem verhängte das genannte Gericht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017, AZ 63 Hv 85/17f (US 10).
[7] Auf ein Urteil, in dem § 31 Abs 1 StGB angewendet wurde, ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Aburteilung aller Taten bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0112524). Da Z* sämtliche hier gegenständliche Taten nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017 beging, unterblieb – der Beschwerde zuwider – zu Recht die Anwendung des § 31 StGB. Auf ein Urteil, in dem Paragraph 31, Absatz eins, StGB angewendet wurde, ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Aburteilung aller Taten bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0112524). Da Z* sämtliche hier gegenständliche Taten nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017 beging, unterblieb – der Beschwerde zuwider – zu Recht die Anwendung des Paragraph 31, StGB.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.