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Entscheidung 12 Os 68/26f×

Entscheidung 12 Os 68/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os68/26f

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153 d, Absatz eins und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Privatbeteiligten K* GmbH als Insolvenzverwalterin der M* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2026, GZ 72 Hv 66/25i-431.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * Z* zu H des Schuldspruchs des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in W* im Zeitraum 2021 bis zum 13. Dezember 2022 * D* dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmt, dass er ihn damit beauftragte, am 13. Dezember 2022 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung im zu AZ 606 St 21/19p anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien vor der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig zu behaupten, mithin falsch auszusagen, dass Z* nach der Übernahme der Geschäftsführung von im Urteil genannten Gesellschaften durch D* nichts mehr mit diesen Gesellschaften zu tun gehabt habe, obwohl Z* weiterhin die Geschäfte führte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, der keine Berechtigung zukommt.

[4]              Nach dem Urteilssachverhalt (US 22 f) tätigte D* die eingangs wiedergegebene Aussage über Auftrag des Z*. Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, dass der Genannte „in Kenntnis [dieses] Sachverhalts“ D* zur Falschaussage bestimmen wollte.

[5]         Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese Feststellungen zwar wiedergibt, aber dennoch das Fehlen von Sachverhaltsannahmen zur „Wissenskomponente“ behauptet, entfernt sie sich von diesen Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[6]         Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) fordert eine Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) auf das gegen Z* zu AZ 55 Hv 100/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Urteil vom 6. Dezember 2023. Mit diesem verhängte das genannte Gericht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017, AZ 63 Hv 85/17f (US 10).

[7]         Auf ein Urteil, in dem Paragraph 31, Absatz eins, StGB angewendet wurde, ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Aburteilung aller Taten bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0112524). Da Z* sämtliche hier gegenständliche Taten nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017 beging, unterblieb – der Beschwerde zuwider – zu Recht die Anwendung des Paragraph 31, StGB.

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00068.26F.0701.000

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00068_26F0000_000