Entscheidung 12 Os 68/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Thomas M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Juni 1996, GZ 18 E Vr 2.434/93-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Thomas M***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Juni 1996, GZ 18 E römisch fünf r 2.434/93-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Juni 1994, GZ 18 E Vr 2.434/93-10, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 39 Abs 1, 43 a Abs 2 und 146 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Juni 1994, GZ 18 E römisch fünf r 2.434/93-10, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 39, Absatz eins, 43, a Absatz 2 und 146 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch unter Einbeziehung des Beschlusses auf Erteilung einer Weisung nach § 51 StGB aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch unter Einbeziehung des Beschlusses auf Erteilung einer Weisung nach Paragraph 51, StGB aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Juni 1994, GZ 18 E Vr 2.434/93-10, wurde Gernot Thomas M***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und hiefür - ersichtlich unter Bejahung der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB - in Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 100 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten verurteilt und ihm gleichzeitig gemäß § 51 StGB die Weisung zur Schadensgutmachung erteilt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Juni 1994, GZ 18 E römisch fünf r 2.434/93-10, wurde Gernot Thomas M***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und hiefür - ersichtlich unter Bejahung der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB - in Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 100 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten verurteilt und ihm gleichzeitig gemäß Paragraph 51, StGB die Weisung zur Schadensgutmachung erteilt.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten hat der Einzelrichter seine Strafbefugnis überschritten, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach Lage des Falles nicht gegeben waren:Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten hat der Einzelrichter seine Strafbefugnis überschritten, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach Lage des Falles nicht gegeben waren:
Gernot Thomas M***** hatte die letzte Freiheitsstrafe wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (im Verfahren 13 E Vr 2.025/87 des Landesgerichtes Klagenfurt) bereits am 28.Oktober 1988 verbüßt. Nach dieser Zeit bis zur Begehung des nunmehr zur Aburteilung gelangten Betruges am 6.Februar 1994 wurde er ausschließlich - wenn auch teilweise wegen eines Vermögensdeliktes - zu Geldstrafen verurteilt. Da er während dieser Zeit in den betreffenden Verfahren (12 E Vr 1.577/89 des Landesgerichtes Klagenfurt, 5 U 516/91 und 5 U 508/93 des Bezirksgerichtes Villach) - soweit aktenmäßig nachvollziehbar - auch nicht auf behördliche Anordnung angehalten war, hatten die früheren Strafen außer Betracht zu bleiben, weil seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen waren (§ 39 Abs 2 StGB).Gernot Thomas M***** hatte die letzte Freiheitsstrafe wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (im Verfahren 13 E römisch fünf r 2.025/87 des Landesgerichtes Klagenfurt) bereits am 28.Oktober 1988 verbüßt. Nach dieser Zeit bis zur Begehung des nunmehr zur Aburteilung gelangten Betruges am 6.Februar 1994 wurde er ausschließlich - wenn auch teilweise wegen eines Vermögensdeliktes - zu Geldstrafen verurteilt. Da er während dieser Zeit in den betreffenden Verfahren (12 E römisch fünf r 1.577/89 des Landesgerichtes Klagenfurt, 5 U 516/91 und 5 U 508/93 des Bezirksgerichtes Villach) - soweit aktenmäßig nachvollziehbar - auch nicht auf behördliche Anordnung angehalten war, hatten die früheren Strafen außer Betracht zu bleiben, weil seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen waren (Paragraph 39, Absatz 2, StGB).
Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und damit für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB blieb damit kein Raum.Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und damit für die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB blieb damit kein Raum.
Die dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im übrigen spruchgemäß zu verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00068.96.0627.000
Dokumentnummer
JJT_19960627_OGH0002_0120OS00068_9600000_000