Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Witold Z***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Witold Z***** kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die Urteilsgründe zu den subjektiven Tatsachengrundlagen, insbesondere hinsichtlich der Qualifikationen nach § 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Z 1 und 2 StGB wie auch der Beitragstäterschaft mit Undeutlichkeit behaftet und jene Beweisgrundlagen nicht hinreichend konkretisiert wären, auf die sich die tatrichterliche Konstatierung eines "gemeinsamen Tatplans" stützt. Die - hinsichtlich sowohl der hier aktuellen Diebstahlsqualifikationen (insbesondere US 8, 22) als auch der dem Angeklagten Z***** angelasteten Beteiligungsform (US 8, 10, 22) in gebotener Klarheit zum Ausdruck gebrachten - Feststellungen zur inneren Tatseite basieren auf jenen vom Erstgericht ausführlich erörterten Verfahrensergebnissen, aus denen sich die - anders als einvernehmlich gar nicht erklärbare - gemeinsame Autofahrt der drei Komplizen zu dem Einbruchsobjekt, das (die unmittelbare Tatausführung begleitende) Zuwarten im Fluchtfahrzeug am Tatort und die gemeinsame Flucht der drei Täter nach dem Scheitern des Einbruchsversuches ergibt. Dazu zählen vor allem die Identifizierung des unmittelbaren Täters Czeslaw W***** durch das tatgeschädigte Ehepaar W*****, die insgesamt (ungeachtet eines bei der Wahrnehmung bzw Wiedergabe des Kraftfahrzeugkennzeichens unterlaufenen, den Umständen nach leicht erklärbaren Versehens) eindeutigen Identifizierung jenes Kleinbusses als Fluchtfahrzeug, in dem der Angeklagte Z***** mit seinen beiden Komplizen kurz nach der Tat von der Polizei gestellt wurde, sowie die nach der besonderen Beschaffenheit evidente Zugehörigkeit des am Einbruchsort sichergestellten Tatwerkzeugs zu dem im Fluchtfahrzeug vorgefundenen Werkzeugsatz in Verbindung mit spezifisch tatbedingten Metallspänen an der Kleidung des Czeslaw W***** (US 8, 11 bis 16, 18).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die Urteilsgründe zu den subjektiven Tatsachengrundlagen, insbesondere hinsichtlich der Qualifikationen nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB wie auch der Beitragstäterschaft mit Undeutlichkeit behaftet und jene Beweisgrundlagen nicht hinreichend konkretisiert wären, auf die sich die tatrichterliche Konstatierung eines "gemeinsamen Tatplans" stützt. Die - hinsichtlich sowohl der hier aktuellen Diebstahlsqualifikationen (insbesondere US 8, 22) als auch der dem Angeklagten Z***** angelasteten Beteiligungsform (US 8, 10, 22) in gebotener Klarheit zum Ausdruck gebrachten - Feststellungen zur inneren Tatseite basieren auf jenen vom Erstgericht ausführlich erörterten Verfahrensergebnissen, aus denen sich die - anders als einvernehmlich gar nicht erklärbare - gemeinsame Autofahrt der drei Komplizen zu dem Einbruchsobjekt, das (die unmittelbare Tatausführung begleitende) Zuwarten im Fluchtfahrzeug am Tatort und die gemeinsame Flucht der drei Täter nach dem Scheitern des Einbruchsversuches ergibt. Dazu zählen vor allem die Identifizierung des unmittelbaren Täters Czeslaw W***** durch das tatgeschädigte Ehepaar W*****, die insgesamt (ungeachtet eines bei der Wahrnehmung bzw Wiedergabe des Kraftfahrzeugkennzeichens unterlaufenen, den Umständen nach leicht erklärbaren Versehens) eindeutigen Identifizierung jenes Kleinbusses als Fluchtfahrzeug, in dem der Angeklagte Z***** mit seinen beiden Komplizen kurz nach der Tat von der Polizei gestellt wurde, sowie die nach der besonderen Beschaffenheit evidente Zugehörigkeit des am Einbruchsort sichergestellten Tatwerkzeugs zu dem im Fluchtfahrzeug vorgefundenen Werkzeugsatz in Verbindung mit spezifisch tatbedingten Metallspänen an der Kleidung des Czeslaw W***** (US 8, 11 bis 16, 18).
Auch die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt in keinem der dazu geltend gemachten Punkte vor:
Daß das Erstgericht den im Fluchtauto vorgefundenen Werkzeugvorrat in seine die Beweiswürdigung bestimmenden Erwägungen miteinbezogen hat, ergibt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider aus US 13. Als eine hier unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bloß nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung stellen sich jene Einwände dar, mit denen einerseits der Beweiswert der von den drei Angeklagten ersichtlich vor der Tatausführung im Bereich der Exelbergstraße gelagerten Müllsäcke als unwiderlegte Stütze der leugnenden Täterverantwortung, andererseits aber reklamiert wird, daß die Identifizierung des Erstangeklagten durch das Ehepaar W***** auch für den dem Angeklagten angelasteten Tatbeitrag ohne entscheidende Aussagekraft wäre.
Daß der Zeuge Peter D***** eine Vorsprache des Mitangeklagten Miroslaw N***** wegen der Kosten einer Reparatur seines Kastenwagens bestätigte, bedurfte der Mängelrüge zuwider in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung, weil sich dieser Umstand weder allein noch im Zusammenhang mit weiteren Verfahrensergebnissen als im Sinn des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache darstellte. Blieb doch das vorliegend tataktuelle Gelegenheitsverhältnis zur Deliktsausführung von diesem Verfahrensergebnis vorweg unberührt.
Letztlich verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der für den bekämpften Schuldspruch tragfähige Feststellungen zu den subjektiven Grundlagen der Qualifikationen nach §§ 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 und 2 StGB sowie zu allen Komponenten strafbarer Beitragstäterschaft vermißt werden, eine gesetzmäßige Ausführung des dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich über jene bereits erörterten Urteilspassagen hinwegsetzt, die gerade die hier relevierten Punkte betreffen.Letztlich verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der für den bekämpften Schuldspruch tragfähige Feststellungen zu den subjektiven Grundlagen der Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins und 2 StGB sowie zu allen Komponenten strafbarer Beitragstäterschaft vermißt werden, eine gesetzmäßige Ausführung des dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich über jene bereits erörterten Urteilspassagen hinwegsetzt, die gerade die hier relevierten Punkte betreffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem (vom Angeklagten N***** allerdings ohne entsprechende Rechtsmittelausführung) erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem (vom Angeklagten N***** allerdings ohne entsprechende Rechtsmittelausführung) erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.