Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung gewerbsmäßiger Zielsetzung mit dem Hinweis auf seine vom Erstgericht keineswegs übergangene, sondern ausdrücklich abgelehnte - nicht nur insoweit, sondern großteils (I./a/1.-4., b) gänzlich - leugnende Verantwortung als mangelhaft begründet (Z 5) rügt, führt er die Beschwerde durch unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nicht prozeßordnungsgemäß aus.Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung gewerbsmäßiger Zielsetzung mit dem Hinweis auf seine vom Erstgericht keineswegs übergangene, sondern ausdrücklich abgelehnte - nicht nur insoweit, sondern großteils (römisch eins./a/1.-4., b) gänzlich - leugnende Verantwortung als mangelhaft begründet (Ziffer 5,) rügt, führt er die Beschwerde durch unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Im übrigen ist die Mängelrüge (Z 5) unbegründet:Im übrigen ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) unbegründet:
Die Feststellung, daß der Angeklagte Suchtgiftkonsument, aber nicht süchtig ist (US 5), findet durchgehend in den Tatsachenbehauptungen seiner eigenen Verantwortung volle Deckung. Darnach nahm er ab Anfang 1996 in erster Linie Medikamente, überwiegend Rohypnol und Heptadon, Heroin aber nur gelegentlich, "oft eine ganze Woche nicht" (255/II iVm 207 f, 429 f/I; 141 verso/II). Die in der Beschwerde behaupteten "ergänzenden Angaben, wonach der Beschwerdeführer heroinabhängig sei", sind hingegen nicht aktenkundig.Die Feststellung, daß der Angeklagte Suchtgiftkonsument, aber nicht süchtig ist (US 5), findet durchgehend in den Tatsachenbehauptungen seiner eigenen Verantwortung volle Deckung. Darnach nahm er ab Anfang 1996 in erster Linie Medikamente, überwiegend Rohypnol und Heptadon, Heroin aber nur gelegentlich, "oft eine ganze Woche nicht" (255/II in Verbindung mit 207 f, 429 f/I; 141 verso/II). Die in der Beschwerde behaupteten "ergänzenden Angaben, wonach der Beschwerdeführer heroinabhängig sei", sind hingegen nicht aktenkundig.
Auf der Basis dieser - somit mängelfrei getroffenen - Feststellung betrifft der Umstand, daß der einge- standenermaßen seit geraumer Zeit beschäftigungs- und vermögenslose Angeklagte (111/II) neben den während des Deliktszeitraums regelmäßig geflossenen Einkünften aus Heroinverkäufen und diesbezüglichen Verkaufsvermittlungen auch von seinen Eltern, allerdings in einem das Existenzminimum deutlich unterschreitenden Ausmaß, finan- ziell unterstützt wurde und teilweise Sozialhilfe bezog, ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob er seine Einkünfte nur für seinen Lebensunterhalt oder auch für seinen Drogenkonsum verwendete. Denn für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es nicht nur bedeutungslos, ob die kriminell erlangten Mittel die einzigen Einkünfte des Täters oder nur ein Einkommenszuschuß sind, sondern auch - ausgenommen den hier nicht gegebenen Privilegierungsfall der vorwiegenden Finanzierung eigener Sucht im Sinne des § 28 Abs 3 SMG - in welcher Weise sie verwendet werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 5).Auf der Basis dieser - somit mängelfrei getroffenen - Feststellung betrifft der Umstand, daß der einge- standenermaßen seit geraumer Zeit beschäftigungs- und vermögenslose Angeklagte (111/II) neben den während des Deliktszeitraums regelmäßig geflossenen Einkünften aus Heroinverkäufen und diesbezüglichen Verkaufsvermittlungen auch von seinen Eltern, allerdings in einem das Existenzminimum deutlich unterschreitenden Ausmaß, finan- ziell unterstützt wurde und teilweise Sozialhilfe bezog, ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob er seine Einkünfte nur für seinen Lebensunterhalt oder auch für seinen Drogenkonsum verwendete. Denn für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es nicht nur bedeutungslos, ob die kriminell erlangten Mittel die einzigen Einkünfte des Täters oder nur ein Einkommenszuschuß sind, sondern auch - ausgenommen den hier nicht gegebenen Privilegierungsfall der vorwiegenden Finanzierung eigener Sucht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, SMG - in welcher Weise sie verwendet werden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5).
So gesehen bedurften alle in der Beschwerde aufgezeigten Beweisergebnisse keiner Erörterung (Z 5).So gesehen bedurften alle in der Beschwerde aufgezeigten Beweisergebnisse keiner Erörterung (Ziffer 5,).
In der Argumentation der Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt die Beschwerde unter Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht zur Kenntnis, daß das Erstgericht ungeachtet des festgestellten Suchtgiftkonsums (II.) eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des § 28 Abs 3 SMG ausdrücklich verneinte (US 5), weshalb die Nichtig- keitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).In der Argumentation der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nimmt die Beschwerde unter Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht zur Kenntnis, daß das Erstgericht ungeachtet des festgestellten Suchtgiftkonsums (römisch zwei.) eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, SMG ausdrücklich verneinte (US 5), weshalb die Nichtig- keitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird sohin das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird sohin das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.