Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Mai 2002, GZ 701 Hv 1/02m-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Mai 2002, GZ 701 Hv 1/02m-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Michael S***** wurde der Verbrechen (I) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (II) der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Michael S***** wurde der Verbrechen (römisch eins) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und (römisch zwei) der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - (I), am 18. Jänner 2002 in Klosterneuburg Vijay B***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Kinn versetzte und mit einem "Schustermesser" eine Stichbewegung ausführte, unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 340 EUR Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - (römisch eins), am 18. Jänner 2002 in Klosterneuburg Vijay B***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Kinn versetzte und mit einem "Schustermesser" eine Stichbewegung ausführte, unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 340 EUR Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Allein den Schuldspruch wegen schweren Raubes (Faktum I) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Der - eine Tatbeurteilung "als Nötigung" anstrebende - Beschwerdeeinwand, wonach der tatbetroffene Zeuge Vijay B***** seiner Aussage in der Hauptverhandlung am 24. April 2002 zufolge auf die Straße gelaufen und vor dem Geschäftslokal stehengeblieben sei, bevor der ca drei Minuten allein im Geschäftsraum verbliebene Angeklagte das Geld einer Lade entnommen habe, erweist sich vorweg als nicht geeignet, den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen. Setzt sich doch die darauf gestützte Reklamation fehlender gesetzlicher Raubkriterien wie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Raubgut bzw der gebotenen Imminenz der Opferbedrohung darüber hinweg, dass die Raubausführung selbstverständlich bereits mit den opferbezogenen Aggressionshandlungen einsetzte und es der Verwirklichung des schweren Raubes aus allgemein einsichtigen Gründen nicht entgegensteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Imminenz der eingesetzten Gewalt bzw Drohung eine derartige Intensitätsstufe erreicht, dass das Tatopfer in der (die Sachwegnahme nicht abwartenden) Flucht den einzigen Ausweg sieht.Allein den Schuldspruch wegen schweren Raubes (Faktum römisch eins) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Der - eine Tatbeurteilung "als Nötigung" anstrebende - Beschwerdeeinwand, wonach der tatbetroffene Zeuge Vijay B***** seiner Aussage in der Hauptverhandlung am 24. April 2002 zufolge auf die Straße gelaufen und vor dem Geschäftslokal stehengeblieben sei, bevor der ca drei Minuten allein im Geschäftsraum verbliebene Angeklagte das Geld einer Lade entnommen habe, erweist sich vorweg als nicht geeignet, den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen. Setzt sich doch die darauf gestützte Reklamation fehlender gesetzlicher Raubkriterien wie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Raubgut bzw der gebotenen Imminenz der Opferbedrohung darüber hinweg, dass die Raubausführung selbstverständlich bereits mit den opferbezogenen Aggressionshandlungen einsetzte und es der Verwirklichung des schweren Raubes aus allgemein einsichtigen Gründen nicht entgegensteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Imminenz der eingesetzten Gewalt bzw Drohung eine derartige Intensitätsstufe erreicht, dass das Tatopfer in der (die Sachwegnahme nicht abwartenden) Flucht den einzigen Ausweg sieht.
Da sich die solcherart unzulässigerweise teilaktorientierte Rechtsrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist, war sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).Da sich die solcherart unzulässigerweise teilaktorientierte Rechtsrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist, war sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO).
Über die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch (mit entgegengesetztem Anfechtungsziel) vom Angeklagten erhobenen Berufungen hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285i, 344 StPO).Über die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch (mit entgegengesetztem Anfechtungsziel) vom Angeklagten erhobenen Berufungen hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00069.02.0807.000
Dokumentnummer
JJT_20020807_OGH0002_0120OS00069_0200000_000