Dagegen richtet sich die aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese geht fehl. Soweit die Tatsachenrüge bemängelt, die Konstatierung der Übernahme des Plastiksacks als Fundsache durch den Angeklagten werde durch dessen Identifizierung durch Nikola B*****, die Angaben des Letzteren sowie durch die Aussage des Zeugen AI Karl S***** nicht ausreichend belegt, wendet sie sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese geht fehl. Soweit die Tatsachenrüge bemängelt, die Konstatierung der Übernahme des Plastiksacks als Fundsache durch den Angeklagten werde durch dessen Identifizierung durch Nikola B*****, die Angaben des Letzteren sowie durch die Aussage des Zeugen AI Karl S***** nicht ausreichend belegt, wendet sie sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Ablauf der polizeilichen Gegenüberstellung und zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen Nikola B***** auch im Zuge der Hauptverhandlung, zum Aussageverhalten des Letzteren und seines Sohnes Smiljan B*****, zu nach Ansicht des Beschwerdeführers relevanten Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugen Karl S***** und Nikola B***** über den genauen Aufbewahrungsort des übernommenen Plastiksacks sowie dazu, dass der gemeinsam mit dem Angeklagten Dienst versehende Zeuge S***** keine Erinnerung an einen derartigen Fundgegenstand hatte, vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Vielmehr unternimmt sie den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, aus den vorliegenden Beweisergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Tatrichter.
Der Zweifelsgrundsatz, den der Beschwerdeführer abschließend ins Treffen führt, ist keine im Nichtigkeitsverfahren fassbare Kategorie (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454, 487; RIS-Justiz RS0102162; zuletzt 12 Os 11/08x).Der Zweifelsgrundsatz, den der Beschwerdeführer abschließend ins Treffen führt, ist keine im Nichtigkeitsverfahren fassbare Kategorie (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454, 487; RIS-Justiz RS0102162; zuletzt 12 Os 11/08x).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zu Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zu Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.