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Entscheidung 12 Os 69/21w×

Entscheidung 12 Os 69/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os69/21w

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Abdurahman M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 21. Jänner 2021, GZ 144 Hv 103/20b-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Abdulrahman M***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 5. August 2020 in W***** Mohamed D***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern von oben herab senkend einen Stich in den Halsbereich versetzen wollte, wobei es infolge einer Ausweichbewegung des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt im Ergebnis zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf.

[5]           Denn die Tatrichter stützten den konstatierten Tötungsvorsatz des Angeklagten auf die Erwägung, dass jemand, der „mit einem Messer mit ausgeklappter Klinge in der Hand eine Ausholbewegung [...] ausführt und den Stich gezielt in die Halsgegend seines Gegenübers führt“, es zumindest ernstlich für möglich halte, sein Gegenüber dadurch lebensgefährlich zu verletzen. Weiters nahm das Schöffengericht an, dass sich der Angeklagte, der dennoch zugestochen habe, mit dieser Möglichkeit abgefunden habe (US 15). Ein Tötungsvorsatz ist aus solchen Überlegungen nicht ableitbar.

[6] Urteilsaufhebung bereits bei nichtöffentlicher Beratung ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Folge (Paragraph 285 e, StPO), worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

[7]           Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Textnummer

E132120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00069.21W.0624.000

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210624_OGH0002_0120OS00069_21W0000_000