Gründe:
Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Alfred A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, 2. Fall (im Urteil unrichtig angeführt 1. Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt, weil er mit Gewalt gegen Personen und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (Faktum I) am 13.Oktober 1981 in Laakirchen dem Karl C Bargeld in der Höhe von 500 S dadurch abnötigte, daß er in Verkleidung eines Mönches dem Karl C eine abgesägte Schrotflinte anhielt und ihn mit einer Maurerschnur fesselte, wobei er von diesem 2,000.000 S verlangte und (Faktum II) am 29.Juli 1982 in Altenmarkt dem Johann D abzunötigen versuchte, indem er ihm eine geladene, abgesägte Schrotflinte anhielt und ihm drohte, er müsse ihn erschießen, wenn er sich nicht sogleich ruhig verhalten würde, wobei er ihn fesselte, der Ilse E und Johanna F die abgesägte, geladene Schrotflinte anhielt, sie mit Leukoplast fesselte und die Herausgabe von Bargeld verlangte, worauf er Banknoten in der Höhe von 1,060.000 S, 515 DM und 627.000 Lire, in den Aktenkoffer stopfte, Ilse E auf den Boden legen ließ und sie bis zur Bewußtlosigkeit würgte.Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Alfred A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2, Fall (im Urteil unrichtig angeführt 1. Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt, weil er mit Gewalt gegen Personen und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (Faktum römisch eins) am 13.Oktober 1981 in Laakirchen dem Karl C Bargeld in der Höhe von 500 S dadurch abnötigte, daß er in Verkleidung eines Mönches dem Karl C eine abgesägte Schrotflinte anhielt und ihn mit einer Maurerschnur fesselte, wobei er von diesem 2,000.000 S verlangte und (Faktum römisch zwei) am 29.Juli 1982 in Altenmarkt dem Johann D abzunötigen versuchte, indem er ihm eine geladene, abgesägte Schrotflinte anhielt und ihm drohte, er müsse ihn erschießen, wenn er sich nicht sogleich ruhig verhalten würde, wobei er ihn fesselte, der Ilse E und Johanna F die abgesägte, geladene Schrotflinte anhielt, sie mit Leukoplast fesselte und die Herausgabe von Bargeld verlangte, worauf er Banknoten in der Höhe von 1,060.000 S, 515 DM und 627.000 Lire, in den Aktenkoffer stopfte, Ilse E auf den Boden legen ließ und sie bis zur Bewußtlosigkeit würgte.
Die Geschwornen hatten die anklagekonform an sie gerichteten Hauptfragen 1.) und 3.) bejaht und die (für den Fall ihrer Verneinung gestellten) Eventualfragen 4.) bis 7.), welche den Geschwornen die Möglichkeit bot, den Angeklagten anstatt des Raubes (bloß) des Verbrechens der schweren Nötigung (§ 106 StGB.) oder des Vergehens der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB.) schuldig zu sprechen, folgerichtig unbeantwortet gelassen.Die Geschwornen hatten die anklagekonform an sie gerichteten Hauptfragen 1.) und 3.) bejaht und die (für den Fall ihrer Verneinung gestellten) Eventualfragen 4.) bis 7.), welche den Geschwornen die Möglichkeit bot, den Angeklagten anstatt des Raubes (bloß) des Verbrechens der schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB.) oder des Vergehens der Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB.) schuldig zu sprechen, folgerichtig unbeantwortet gelassen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 2, 4, 8 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 2, 4, 8 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund bringt die Beschwerde vor, daß die Betreuung durch den Verteidiger des Angeklagten sowohl außerhalb als auch im Rahmen der Hauptverhandlung mangelhaft und eine 'Kooperation' nicht möglich gewesen sei, dieser das Fragerecht 'in äußerst dürftiger Form ausgeübt' habe und nicht mit dem nötigen Engagement vorgegangen sei. Daß die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers verrichtet worden ist - nur dies würde den Nichtigkeitsgrund des § 345 (1) Z. 2 StPO. verwirklichen, vgl. EvBl. 1973/291 -Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund bringt die Beschwerde vor, daß die Betreuung durch den Verteidiger des Angeklagten sowohl außerhalb als auch im Rahmen der Hauptverhandlung mangelhaft und eine 'Kooperation' nicht möglich gewesen sei, dieser das Fragerecht 'in äußerst dürftiger Form ausgeübt' habe und nicht mit dem nötigen Engagement vorgegangen sei. Daß die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers verrichtet worden ist - nur dies würde den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, (1) Ziffer 2, StPO. verwirklichen, vergleiche EvBl. 1973/291 -
wird in der Beschwerde hingegen nicht behauptet.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 345 Abs. 1 StPO. wird der Sache nach eine Verletzung der in der genannten Gesetzesstelle aufgezählten Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, gar nicht geltend gemacht. Denn die Beschwerde behauptet lediglich, ein Verstoß gegen die Strafprozeßordnung liege deshalb vor, weil sich der Hauptbelastungszeuge C in einer Verhandlungspause mit dem Sprecher der Geschwornen eingehend unterhalten habe und nicht von vornherein angenommen werden könne, daß dieses Gespräch lediglich verfahrensfremde Tatsachen betroffen habe.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. wird der Sache nach eine Verletzung der in der genannten Gesetzesstelle aufgezählten Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, gar nicht geltend gemacht. Denn die Beschwerde behauptet lediglich, ein Verstoß gegen die Strafprozeßordnung liege deshalb vor, weil sich der Hauptbelastungszeuge C in einer Verhandlungspause mit dem Sprecher der Geschwornen eingehend unterhalten habe und nicht von vornherein angenommen werden könne, daß dieses Gespräch lediglich verfahrensfremde Tatsachen betroffen habe.
Damit zeigt die Beschwerde in diesen beiden Fällen ihrem Inhalte nach keine Tatumstände auf, die ihrer Art nach einen der im § 345 Abs. 1 Z. 1 bis 13 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe begründen könnten.Damit zeigt die Beschwerde in diesen beiden Fällen ihrem Inhalte nach keine Tatumstände auf, die ihrer Art nach einen der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe begründen könnten.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.
ist (nur) dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige, d.h. eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafverfahrens in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt und diese unrichtige Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 6 a bei § 345 Abs. 1 Z. 8ist (nur) dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige, d.h. eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafverfahrens in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt und diese unrichtige Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 6 a bei Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8
StPO.). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist dann der Unrichtigkeit gleichzustellen, wenn sie zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfrage gerichtet ist, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücken des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben kann (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 29 bei § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO.).StPO.). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist dann der Unrichtigkeit gleichzustellen, wenn sie zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfrage gerichtet ist, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücken des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben kann (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 29 bei Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.).
Eine fehlerhafte Rechtsbelehrung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß im Hinblick auf die Besonderheit des Falles - er wollte nach seiner Verantwortung keinen Raub begehen und stellte vor allem ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz in Abrede - eine Belehrung der Geschwornen über den Begriff des vorsätzlichen Handelns und im besonderen über den des Bereicherungsvorsatzes vernachlässigt und sogar 'überhaupt nicht angerissen' worden sei.
Dies jedoch nicht mit Recht.
Im vorliegenden Falle sind in der vom Vorsitzenden verfaßten Rechtsbelehrung die Erfordernisse des Vorsatzes im allgemeinen sowie die des Bereicherungsvorsatzes und das Wesen des bedingten Vorsatzes über die wörtliche Anführung der Legaldefinition hinaus klar, eindeutig und sachlich richtig wiedergegeben (vgl. S. 297, 299) und wurde den Geschwornen dadurch die Gewinnung einer richtigen Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage ermöglicht. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Laienrichter nicht in der Lage waren, die Rechtsnatur des Vorsatzes und die des Bereicherungsvorsatzes zu erkennen. Soweit aus der Beschwerde die Behauptung entnommen werden könnte, daß in der Rechtsbelehrung auf diese Verantwortung des Angeklagten hätte abgestellt werden müssen, wäre dem zu entgegnen, daß Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, die nur für die Beweisführung in Betracht kommen und auf den Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles daher nicht einzugehen ist.Im vorliegenden Falle sind in der vom Vorsitzenden verfaßten Rechtsbelehrung die Erfordernisse des Vorsatzes im allgemeinen sowie die des Bereicherungsvorsatzes und das Wesen des bedingten Vorsatzes über die wörtliche Anführung der Legaldefinition hinaus klar, eindeutig und sachlich richtig wiedergegeben vergleiche S. 297, 299) und wurde den Geschwornen dadurch die Gewinnung einer richtigen Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage ermöglicht. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Laienrichter nicht in der Lage waren, die Rechtsnatur des Vorsatzes und die des Bereicherungsvorsatzes zu erkennen. Soweit aus der Beschwerde die Behauptung entnommen werden könnte, daß in der Rechtsbelehrung auf diese Verantwortung des Angeklagten hätte abgestellt werden müssen, wäre dem zu entgegnen, daß Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, die nur für die Beweisführung in Betracht kommen und auf den Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles daher nicht einzugehen ist.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO. führt die Beschwerde aus, daß der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern gehandelt habe, weshalb er nur der Nötigung nach § 105StPO. führt die Beschwerde aus, daß der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern gehandelt habe, weshalb er nur der Nötigung nach Paragraph 105
StGB. hätte schuldig gesprochen werden dürfen. Die Beschwerde geht damit nicht von den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen (§§ 337, 351 StPO.) aus und kommt dieser Nichtigkeitsgrund daher nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung, die voraussetzt, daß der Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen versucht, die dem Wahrspruch zugrundeliegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterstellt worden, das darauf keine Anwendung findet.StGB. hätte schuldig gesprochen werden dürfen. Die Beschwerde geht damit nicht von den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen (Paragraphen 337, 351, StPO.) aus und kommt dieser Nichtigkeitsgrund daher nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung, die voraussetzt, daß der Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen versucht, die dem Wahrspruch zugrundeliegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterstellt worden, das darauf keine Anwendung findet.