Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), der Schluß des Erstgerichtes, daß es sich um Ecstasy-Tabletten gehandelt hat, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die "Berechnungen" des Erstgerichtes zu Reinheitsgrad, Zusammensetzung und Mengenangaben (gemeint wohl: Gewicht) der urteilsgegenständlichen Ecstasy-Tabletten, weil die Tabletten nicht sichergestellt werden konnten, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Urteilskonstatierungen aufzuzeigen. Hat doch das Schöffengericht seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf der Grundlage der aktenkundigen Verfahrensergebnisse durchaus plausibel begründet. Die gerügten "Berechnungen" finden überdies eine aktenmäßige Stütze in den in der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens AZ 12 Vr 1244/95 des Landesgerichtes Wels gegen Markus Kl***** (67), der sowohl die ihm vom Beschwerdeführer verkauften als auch die von anderen Personen erworbenen Ecstasy-Tabletten durch Weitergabe an den jeweils identen Personenkreis zu gleichen Preisen in Verkehr setzte, wobei die aus seinem Besitz stammenden und sichergestellten Tabletten einer chemischen Untersuchung zugeführt wurden (ON 3, US 5, 7, jeweils im Akt 12 Vr 1244/95 des Landesgerichtes Wels), weil deren Ergebnis in Ansehung der Qualität der Tabletten durchaus auch zur Beurteilung der Qualität der vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Tabletten (mit-)herangezogen werden konnte, womit der bekämpfte Ausspruch zusätzlich an Plausibilität gewinnt.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), der Schluß des Erstgerichtes, daß es sich um Ecstasy-Tabletten gehandelt hat, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die "Berechnungen" des Erstgerichtes zu Reinheitsgrad, Zusammensetzung und Mengenangaben (gemeint wohl: Gewicht) der urteilsgegenständlichen Ecstasy-Tabletten, weil die Tabletten nicht sichergestellt werden konnten, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Urteilskonstatierungen aufzuzeigen. Hat doch das Schöffengericht seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf der Grundlage der aktenkundigen Verfahrensergebnisse durchaus plausibel begründet. Die gerügten "Berechnungen" finden überdies eine aktenmäßige Stütze in den in der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens AZ 12 römisch fünf r 1244/95 des Landesgerichtes Wels gegen Markus Kl***** (67), der sowohl die ihm vom Beschwerdeführer verkauften als auch die von anderen Personen erworbenen Ecstasy-Tabletten durch Weitergabe an den jeweils identen Personenkreis zu gleichen Preisen in Verkehr setzte, wobei die aus seinem Besitz stammenden und sichergestellten Tabletten einer chemischen Untersuchung zugeführt wurden (ON 3, US 5, 7, jeweils im Akt 12 römisch fünf r 1244/95 des Landesgerichtes Wels), weil deren Ergebnis in Ansehung der Qualität der Tabletten durchaus auch zur Beurteilung der Qualität der vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Tabletten (mit-)herangezogen werden konnte, womit der bekämpfte Ausspruch zusätzlich an Plausibilität gewinnt.
Die darüber hinausgehende Argumentation der Tatsachenrüge bekämpft der Sache nach, wie schon die ausdrückliche Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz oder Formulierungen wie "... vermag nicht zu überzeugen" verdeutlichen, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge (NRsp 1994/176) unzulässigen Schuldberufung.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die vom Erstgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen vergleicht, sondern unter partieller Wiederholung der Argumentation der Tatsachenrüge als unrichtig hinstellt und mit dem Einwand, es sei darauf hinzuweisen, "daß etwa Substanzen wie MDE und MBDB nicht in der Suchtgiftverordnung angeführt sind", den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund mangels näherer Substantiierung nicht in einer eine Erörterung zugänglichen Weise geltend macht.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die vom Erstgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen vergleicht, sondern unter partieller Wiederholung der Argumentation der Tatsachenrüge als unrichtig hinstellt und mit dem Einwand, es sei darauf hinzuweisen, "daß etwa Substanzen wie MDE und MBDB nicht in der Suchtgiftverordnung angeführt sind", den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund mangels näherer Substantiierung nicht in einer eine Erörterung zugänglichen Weise geltend macht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.