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Entscheidung 12 Os 7/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os7/02

Entscheidungsdatum

14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theresia H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Theresia H***** und Andre Josef H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. August 2001, GZ 11b SVr 10.968/99-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Theresia H***** und Andre Josef H***** wurden der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a

FinStrG (A) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien von Sommer 1998 bis 14. Dezember 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (A) gewerbsmäßig 30.594 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, die aus Ländern des ehemaligen Ostblocks, insbesondere Ungarn, nach Österreich geschmuggelt worden waren, an sich gebracht und verhandelt, wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag auf 12,334.874 S (davon an Zoll 3,305.999 S, an Einfuhrumsatzsteuer 2,887.223 S und an Tabaksteuer 6,141.552 S) beläuft; (B) zugleich durch die unter A angeführten Taten Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, an sich gebracht und verhandelt (Bemessungsgrundlage 11,213.920 S).

Die von den Angeklagten dagegen gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, von Theresia H***** auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Den Mängelrügen (Ziffer 5,) zuwider betrifft die Frage, aus welchem (hier jedenfalls nicht dem Zollgebiet der Europäischen Union zuzuordnenden) Staat die Zigaretten in das österreichische Staatsgebiet geschmuggelt wurden, keine entscheidende Tatsache und war somit nicht erörterungsbedürftig.

Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Das Vorbringen der Rechtsmittelwerber zu ihren Rechtsrügen entspricht diesen Anforderungen nicht, sodass es insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.

Der Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-387/93 (WBl 1996, 110), mit der das italienische Tabakmonopol als mit den Artikel 30 und 37 EGV vereinbar angesehen wurde, wird dem gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem geltenden Recht (Paragraph 2, Absatz eins, TabMG 1996) nicht gerecht.

Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Diskrimierungsverbot der "Beitrittsverhandlungsverträge" mit den aus dem ehemaligen Ostblock stammenden Beitrittswerbern zur Europäischen Union behaupten, vermögen sie nicht aufzuzeigen, welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihrer Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei entgegenstünden. Abgesehen davon betreffen die von ihnen zitierten Entscheidungen des EuGH Rs C-63/99, Rs C-257/99 und Rs C-235/99 primär Fragen des Niederlassungsrechts von Bürgern der Beitrittswerber und nicht Handelsmonopole.

Soweit die Beschwerdeführer den Ausspruch des Gerichtshofs über die Vortaten der Abgabenhehlerei als nicht genügend konkret rügen, weil hiefür Schmuggel, Verzollungsumgehung und Verkürzung von Verbrauchssteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben in Betracht kommen, unterziehen sie die Urteilsfeststellung, dass die Zigaretten zuvor von unbekannten Tätern zollunredlich von Ländern außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, vor allem aus Ungarn, nach Österreich gebracht worden waren (US 5), einer isolierten Betrachtung. Sie lassen dabei den Ausspruch im Urteilssatz - welcher mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildet -, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden waren (US 2), außer Acht, sodass sie nicht vom gesamten Urteilssachverhalt ausgehen. Mit der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) strebt Theresia H***** die Verhängung einer Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien vom 12. April 1999 an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, weil sie die nunmehr zu beurteilenden Taten über den Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung hinaus, nämlich bis 14. Dezember 1999 (US 1, 5), fortgesetzt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65280 12Os7.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00007.02.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0120OS00007_0200000_000