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Entscheidung 12 Os 7/09k×

Entscheidung 12 Os 7/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os7/09k

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2008, GZ 16 Hv 68/08k-33, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Manfred B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

A. Ortansa T*****

römisch eins. mit Gewalt (1.) bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (2.) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2008 an den Armen erfasste, aus dem Gastraum eines Lokals in die Toilette und in das Büro zerrte und gegen ihren Widerstand zur Durchführung von Oralverkehr zwang, indem er sie an den Haaren erfasste, ihren Kopf gegen seinen Penis drückte, gegen ihre Beine und ihre Rippen trat sowie ihre Hand bzw Finger ihrer linken Hand verdrehte;

2. am 17. April 2008, nachdem er sie durch kurz zuvor stattgefundene Misshandlungen (Punkt römisch zwei.) eingeschüchtert hatte, sodass sie sich gegen seine Forderungen auf Durchführung eines Oral- sowie Vaginalverkehrs nicht mehr zu wehren getraute, zum Oral- und anschließenden Vaginalverkehr zwang;

römisch zwei. vor der zu römisch eins.2. dargestellten Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mehrmals heftig auf sie einprügelte, wodurch sie zwischenzeitig auch regungslos am Boden zu liegen kam, an den Haaren zog und gegen ihren Bauch, Rücken und Kopf trat, was eine Prellung der rechten Orbita und des Oberkiefers sowie Schleimhautverletzungen im Bereich der Nase beidseits nach sich zog;

römisch drei. nach der zu römisch eins.2. dargestellten Vergewaltigung durch die Äußerung, er werde sie mit einer Motorsäge zerschneiden und umbringen, falls sie Anzeige erstatten würde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;

B. vor der unter A.II. dargestellten Handlung eine fremde Sache, nämlich einen Spielautomaten Berechtigter des „C*****" beschädigt, indem er gegen diesen trat, schlug sowie einen Sessel warf und ihn schließlich umwarf (Schadenshöhe 1.569 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich allein gegen Punkt A.I.1. des Schuldspruchs richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen Christian K***** sehr wohl erörtert, sie jedoch als unglaubwürdig eingestuft (US 11). Ebenso haben die Tatrichter dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Aussage des Tatopfers als Grundlage für die getroffenen Feststellungen herangezogen haben (US 9 f). Der Einwand mangelnder Würdigung des behaupteten Widerspruchs in der Aussage der Zeugin T*****, diese habe im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung (gemeint wohl: im Gegensatz zu ihrer Aussage vor der Polizei) angegeben, dass sich neben dem Angeklagten und ihr auch ein junger, blonder Mann im Lokal G***** befunden habe, der auch anwesend gewesen sei, während sie vom Angeklagten in der Toilette bzw im Büro vergewaltigt wurde, spricht keine erhebliche und nur solcherart eröterungsbedürftige Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO [2009] Paragraph 281, Rz 409) an, schließt doch die bloße Gegenwart des Gastes im Lokal die Tatbegehung durch den Angeklagten in Nebenräumlichkeiten keineswegs aus.

Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der übrigen Schuldspruchpunkte begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Festgehalten sei, dass dem weiteren Begehren, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90539 12Os7.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00007.09K.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0120OS00007_09K0000_000