Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Manfred B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Manfred B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
A. Ortansa T*****
I. mit Gewalt (1.) bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (2.) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sierömisch eins. mit Gewalt (1.) bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (2.) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2008 an den Armen erfasste, aus dem Gastraum eines Lokals in die Toilette und in das Büro zerrte und gegen ihren Widerstand zur Durchführung von Oralverkehr zwang, indem er sie an den Haaren erfasste, ihren Kopf gegen seinen Penis drückte, gegen ihre Beine und ihre Rippen trat sowie ihre Hand bzw Finger ihrer linken Hand verdrehte;
2. am 17. April 2008, nachdem er sie durch kurz zuvor stattgefundene Misshandlungen (Punkt II.) eingeschüchtert hatte, sodass sie sich gegen seine Forderungen auf Durchführung eines Oral- sowie Vaginalverkehrs nicht mehr zu wehren getraute, zum Oral- und anschließenden Vaginalverkehr zwang;2. am 17. April 2008, nachdem er sie durch kurz zuvor stattgefundene Misshandlungen (Punkt römisch zwei.) eingeschüchtert hatte, sodass sie sich gegen seine Forderungen auf Durchführung eines Oral- sowie Vaginalverkehrs nicht mehr zu wehren getraute, zum Oral- und anschließenden Vaginalverkehr zwang;
II. vor der zu I.2. dargestellten Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mehrmals heftig auf sie einprügelte, wodurch sie zwischenzeitig auch regungslos am Boden zu liegen kam, an den Haaren zog und gegen ihren Bauch, Rücken und Kopf trat, was eine Prellung der rechten Orbita und des Oberkiefers sowie Schleimhautverletzungen im Bereich der Nase beidseits nach sich zog;römisch zwei. vor der zu römisch eins.2. dargestellten Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mehrmals heftig auf sie einprügelte, wodurch sie zwischenzeitig auch regungslos am Boden zu liegen kam, an den Haaren zog und gegen ihren Bauch, Rücken und Kopf trat, was eine Prellung der rechten Orbita und des Oberkiefers sowie Schleimhautverletzungen im Bereich der Nase beidseits nach sich zog;
III. nach der zu I.2. dargestellten Vergewaltigung durch die Äußerung, er werde sie mit einer Motorsäge zerschneiden und umbringen, falls sie Anzeige erstatten würde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;römisch drei. nach der zu römisch eins.2. dargestellten Vergewaltigung durch die Äußerung, er werde sie mit einer Motorsäge zerschneiden und umbringen, falls sie Anzeige erstatten würde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;
B. vor der unter A.II. dargestellten Handlung eine fremde Sache, nämlich einen Spielautomaten Berechtigter des „C*****" beschädigt, indem er gegen diesen trat, schlug sowie einen Sessel warf und ihn schließlich umwarf (Schadenshöhe 1.569 Euro).