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Entscheidung 12 Os 7/25h×

Entscheidung 12 Os 7/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os7/25h

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. September 2024, GZ 162 Hv 57/24a-73.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins./1./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./2./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei./3./) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./4./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

römisch eins./1./ am 6. April 2024 in W* * P* fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon und einen Gürtel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Diese ist nicht berechtigt.

[4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert unter Bezugnahme auf die in objektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen zur Begehung des Diebstahls während einer dem Bestohlenen zugestoßenen (persönlichen) Bedrängnis (US 5 f; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0093335; Stricker in WK2 StGB Paragraph 128, Rz 33; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 128, Rz 3) die unterbliebene Subsumtion des Sachverhalts (auch) unter die Deliktsqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB.

[5] Dabei verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, weil sie nicht von den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen dazu ausgeht (RIS-Justiz RS0099810). Der Schöffensenat hat nämlich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht festgestellt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die qualifizierenden Umstände bezogen hätte (siehe dazu Stricker in WK2 StGB Paragraph 128, Rz 19, 113, 115; Messner in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 128, Rz 31).

[6] Aufgrund welcher Verfahrensergebnisse ein durch die Urteilsfeststellungen des Erstgerichts nicht geklärtes Tatsachensubstrat für eine solche Täterintention indiziert sei, legt die Beschwerde nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff). Sie verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln bei Nichtannahme einer Qualifikation siehe 13 Os 126/07i, 12 Os 138/11b, 15 Os 194/15s, 12 Os 103/16p).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E143824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00007.25H.0304.000

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250304_OGH0002_0120OS00007_25H0000_000