[3] Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt. Diese ist nicht berechtigt. [3] Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Diese ist nicht berechtigt.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert unter Bezugnahme auf die in objektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen zur Begehung des Diebstahls während einer dem Bestohlenen zugestoßenen (persönlichen) Bedrängnis (US 5 f; vgl dazu RIS-Justiz RS0093335; Stricker in WK2 StGB § 128 Rz 33; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 128 Rz 3) die unterbliebene Subsumtion des Sachverhalts (auch) unter die Deliktsqualifikation des § 128 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB. [4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert unter Bezugnahme auf die in objektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen zur Begehung des Diebstahls während einer dem Bestohlenen zugestoßenen (persönlichen) Bedrängnis (US 5 f; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0093335; Stricker in WK2 StGB Paragraph 128, Rz 33; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 128, Rz 3) die unterbliebene Subsumtion des Sachverhalts (auch) unter die Deliktsqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB.
[5] Dabei verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, weil sie nicht von den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen dazu ausgeht (RIS-Justiz RS0099810). Der Schöffensenat hat nämlich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht festgestellt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die qualifizierenden Umstände bezogen hätte (siehe dazu Stricker in WK2 StGB § 128 Rz 19, 113, 115; Messner in Leukauf/Steininger, StGB4 § 128 Rz 31). [5] Dabei verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, weil sie nicht von den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen dazu ausgeht (RIS-Justiz RS0099810). Der Schöffensenat hat nämlich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht festgestellt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die qualifizierenden Umstände bezogen hätte (siehe dazu Stricker in WK2 StGB Paragraph 128, Rz 19, 113, 115; Messner in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 128, Rz 31).
[6] Aufgrund welcher Verfahrensergebnisse ein durch die Urteilsfeststellungen des Erstgerichts nicht geklärtes Tatsachensubstrat für eine solche Täterintention indiziert sei, legt die Beschwerde nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff). Sie verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln bei Nichtannahme einer Qualifikation siehe 13 Os 126/07i, 12 Os 138/11b, 15 Os 194/15s, 12 Os 103/16p). [6] Aufgrund welcher Verfahrensergebnisse ein durch die Urteilsfeststellungen des Erstgerichts nicht geklärtes Tatsachensubstrat für eine solche Täterintention indiziert sei, legt die Beschwerde nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff). Sie verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln bei Nichtannahme einer Qualifikation siehe 13 Os 126/07i, 12 Os 138/11b, 15 Os 194/15s, 12 Os 103/16p).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).