Diese Rüge versagt schon deshalb, weil es für die Feststellung, warum der Angeklagte schließlich die Durchsetzung seiner gegenüber der Anglo-Elementar-Versicherung (nach den Konstatierungen des Erstgerichtes betrügerisch) geltend gemachten Ersatzforderung nicht weiter verfolgt hat, im gegebenen Fall ohne Bedeutung ist, welche subjektiven Behauptungen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegenüber den Angestellten des genannten Versicherungsunternehmens - die nach Aussage des Zeugen C schon vorher sein betrügerisches Verhalten erkannt und ihm vorgehalten hatten - aufgestellt hat. Im übrigen ist hiezu auf die folgenden Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten zu verweisen.
Gestützt auf die Z 9 lit. a (der Sache nach lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei ein beendeter Versuch des Betruges vorgelegen, wobei er durch den Verzicht auf seine zunächst geltend gemachte Forderung einen 'contrarius actus' gesetzt habe, der freiwillig gewesen sei und sohin den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) begründe, weil sich die Abgabe der Verzichtserklärung nach den gegebenen Umständen für ihn nicht als unvermeidliche 'einzige Möglichkeit' der Beendigung der Angelegenheit dargestellt habe, ihm nicht schlechthin jede Aussicht gefehlt hätte, seine Forderung im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchzusetzen, und ihn - was das Erstgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Franz C festzustellen gehabt hätte - nur sein Beweisnotstand und eine 'Scheu' vor dem Prozessieren auf Grund seiner beruflichen Stellung von der Einklagung seiner Forderung abgehalten und zur Abgabe einer Verzichtserklärung bewogen hätten. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein 'contrarius actus' - also die Abwendung des Erfolges einer Tat durch eine dem Eintritt desselben entgegenwirkende Handlung des Täters -Gestützt auf die Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei ein beendeter Versuch des Betruges vorgelegen, wobei er durch den Verzicht auf seine zunächst geltend gemachte Forderung einen 'contrarius actus' gesetzt habe, der freiwillig gewesen sei und sohin den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) begründe, weil sich die Abgabe der Verzichtserklärung nach den gegebenen Umständen für ihn nicht als unvermeidliche 'einzige Möglichkeit' der Beendigung der Angelegenheit dargestellt habe, ihm nicht schlechthin jede Aussicht gefehlt hätte, seine Forderung im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchzusetzen, und ihn - was das Erstgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Franz C festzustellen gehabt hätte - nur sein Beweisnotstand und eine 'Scheu' vor dem Prozessieren auf Grund seiner beruflichen Stellung von der Einklagung seiner Forderung abgehalten und zur Abgabe einer Verzichtserklärung bewogen hätten. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein 'contrarius actus' - also die Abwendung des Erfolges einer Tat durch eine dem Eintritt desselben entgegenwirkende Handlung des Täters -
begrifflich überhaupt nur denkbar ist, wenn tatsächlich ein 'beendeter' Versuch vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter nach seinem Tatplan alles unternommen hat, was zur Herbeiführung des Erfolges notwendig ist, der Eintritt desselben nur noch vom selbständigen Wirken der Kausalfaktoren oder vom Handeln Dritter abhängt und es zu diesem Erfolgseintritt - würde der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalablauf nicht selbst wieder zum Stillstand bringen - auch käme. Davon kann hier aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Angeklagte einen in seinem Besitz befindlichen, bei der Anglo-Elementar-Versicherung teilkaskoversicherten PKW Golf D bei einem Bekannten versteckt, das Fahrzeug am 17. Februar 1979 beim Gendarmeriepostenkommando Mödling als gestohlen (Wertangabe 100.000 S) angezeigt und unter Berufung auf diese Anzeige der Anglo-Elementar-Versicherungsanstalt eine wahrheitswidrige Schadensmeldung gelegt. Durch eigene Erhebungen der Versicherung kam zutage, daß der Angeklagte den PKW als Wrack (irreparabler Totalschaden) gekauft hatte, worauf man ihm mit einer Anzeige drohte. Dessen ungeachtet versuchte der Angeklagte die Angestellten des Versicherungsunternehmens vergeblich zu überzeugen, daß er selbst den Totalschaden repariert habe und legte überdies Reparaturrechnungen vor, die sich dann als andere Fahrzeuge betreffend herausstellten. Erst daraufhin verzichtete er am 5. April 1979 auf seine Forderung, wogegen die Versicherungsgesellschaft von einer Anzeige Abstand nahm. In diesem Zusammenhang wurde der Angeklagte mehrmals zur Versicherungsgesellschaft vorgeladen, wo ihm deren Angestellte in einem dreistündigen Gespräch den Betrug vorhielten und er neuerlich mit vorgetäuschten Reparaturrechnungen glauben machen wollte, daß er den Totalschaden selbst repariert habe (Bd. II/S. 238 bis 240).
Ausgehend von diesen Feststellungen ist aber der Sachverhalt nicht als 'beendeter', sondern vielmehr als 'mißlungener' Versuch zu beurteilen, der dann vorliegt, wenn der Täter alle Voraussetzungen für den Erfolgseintritt geschaffen hat, der Erfolg aber nicht eingetreten ist und aus der konkreten Täterhandlung auch gar nicht mehr eintreten kann, sodaß es zu seiner Abwendung keines 'contrarius actus' bedarf und ein solcher daher von vornherein gar nicht in Betracht kommt. Rücktritt vom Versuch scheidet in solchen Fällen auch dann aus, wenn der Täter nunmehr darauf verzichtet, den Erfolg auf eine andere, ihm (theoretisch) zur Verfügung stehende Weise herbeizuführen zu versuchen (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 8 und 9 zu § 16 StGB). Dies gilt im besonderen auch für den - hier gegebenen - Fall, daß angesichts einer bewußt falschen Schadensmeldung in bezug auf ein Kraftfahrzeug der Versicherer nach Aufdeckung des Umstandes, vom Versicherungsnehmer getäuscht worden zu sein, die Schadensliquidierung abgelehnt hat und der Täter nunmehr - in Kenntnis dessen - auf eine Weiterverfolgung seines fingierten Schadenersatzanspruches - und sohin auch auf den Versuch, durch Einklagung der Forderung und Täuschung des Gerichtes über die Rechtmäßigkeit seines Anspruches durch falsche Beweismittel doch noch zum angestrebten Erfolg zu gelangen - verzichtet (vgl. hiezu auch 12 Os 10/77).Ausgehend von diesen Feststellungen ist aber der Sachverhalt nicht als 'beendeter', sondern vielmehr als 'mißlungener' Versuch zu beurteilen, der dann vorliegt, wenn der Täter alle Voraussetzungen für den Erfolgseintritt geschaffen hat, der Erfolg aber nicht eingetreten ist und aus der konkreten Täterhandlung auch gar nicht mehr eintreten kann, sodaß es zu seiner Abwendung keines 'contrarius actus' bedarf und ein solcher daher von vornherein gar nicht in Betracht kommt. Rücktritt vom Versuch scheidet in solchen Fällen auch dann aus, wenn der Täter nunmehr darauf verzichtet, den Erfolg auf eine andere, ihm (theoretisch) zur Verfügung stehende Weise herbeizuführen zu versuchen (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 8 und 9 zu Paragraph 16, StGB). Dies gilt im besonderen auch für den - hier gegebenen - Fall, daß angesichts einer bewußt falschen Schadensmeldung in bezug auf ein Kraftfahrzeug der Versicherer nach Aufdeckung des Umstandes, vom Versicherungsnehmer getäuscht worden zu sein, die Schadensliquidierung abgelehnt hat und der Täter nunmehr - in Kenntnis dessen - auf eine Weiterverfolgung seines fingierten Schadenersatzanspruches - und sohin auch auf den Versuch, durch Einklagung der Forderung und Täuschung des Gerichtes über die Rechtmäßigkeit seines Anspruches durch falsche Beweismittel doch noch zum angestrebten Erfolg zu gelangen - verzichtet vergleiche hiezu auch 12 Os 10/77).
Es ist daher im vorliegenden Fall auch unbeachtlich, aus welchen Gründen der Angeklagte auf seine Forderung schließlich verzichtet hat. Nur der Vollständigkeit halber sei dem noch beigefügt, daß selbst bei Wertung dieses Verzichtes als 'contrarius actus' von einer Freiwilligkeit desselben im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB keine Rede sein könnte, da ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch die Freiheit des Täters von psychologischem oder physischem Zwang voraussetzt (Leukauf-Steininger, a. a. 0., RN 2 zu § 16 StGB), wovon angesichts der Feststellungen des Erstgerichtes - die den von diesem gezogenen Schluß rechtfertigen, der Angeklagte habe seine Forderung nicht freiwillig, sondern nur unter dem mächtigen Druck der ihn (in Richtung eines versuchten Betruges) belastenden Beweise (gemeint ersichtlich: im Bestreben, das Versicherungsunternehmen nicht zur Erstattung einer Strafanzeige zu provozieren) aufgegeben - nicht gesprochen werden kann.Es ist daher im vorliegenden Fall auch unbeachtlich, aus welchen Gründen der Angeklagte auf seine Forderung schließlich verzichtet hat. Nur der Vollständigkeit halber sei dem noch beigefügt, daß selbst bei Wertung dieses Verzichtes als 'contrarius actus' von einer Freiwilligkeit desselben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB keine Rede sein könnte, da ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch die Freiheit des Täters von psychologischem oder physischem Zwang voraussetzt (Leukauf-Steininger, a. a. 0., RN 2 zu Paragraph 16, StGB), wovon angesichts der Feststellungen des Erstgerichtes - die den von diesem gezogenen Schluß rechtfertigen, der Angeklagte habe seine Forderung nicht freiwillig, sondern nur unter dem mächtigen Druck der ihn (in Richtung eines versuchten Betruges) belastenden Beweise (gemeint ersichtlich: im Bestreben, das Versicherungsunternehmen nicht zur Erstattung einer Strafanzeige zu provozieren) aufgegeben - nicht gesprochen werden kann.
Es versagt sohin auch die Rechtsrüge, weshalb die demnach zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen Straftaten, die beim Betrug, vor allem aber beim Diebstahl einen überhaus hohen Schadensbetrag bedingten, wobei der Wert der Diebsbeute ca. 800.000 S betrug, weiters die Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und den Umstand, daß der Angeklagte einen seiner Schüler zu einer strafbaren Handlung anstiftete und für seine strafbaren Handlungen benützte, sowie schließlich den Umstand, daß der Angeklagte manche Diebstähle besonders dreist begangen hat, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, daß es in einem Betrugsfall mit einem hohen Schadensbetrag nur beim Versuch geblieben ist und daß ein Großteil des eingetretenen Schadens, zum Teil durch Sicherstellung der Beute, gutgemacht wurde. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.Es versagt sohin auch die Rechtsrüge, weshalb die demnach zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 128, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen Straftaten, die beim Betrug, vor allem aber beim Diebstahl einen überhaus hohen Schadensbetrag bedingten, wobei der Wert der Diebsbeute ca. 800.000 S betrug, weiters die Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und den Umstand, daß der Angeklagte einen seiner Schüler zu einer strafbaren Handlung anstiftete und für seine strafbaren Handlungen benützte, sowie schließlich den Umstand, daß der Angeklagte manche Diebstähle besonders dreist begangen hat, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, daß es in einem Betrugsfall mit einem hohen Schadensbetrag nur beim Versuch geblieben ist und daß ein Großteil des eingetretenen Schadens, zum Teil durch Sicherstellung der Beute, gutgemacht wurde. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen davon, daß vorliegend auch die mehrfache Qualifikation des Diebstahls erschwerend ist, hat das Erstgericht im übrigen die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erfaßt und richtig gewürdigt, wobei es vor allem - mit Recht - den sehr hohen Schuldgehalt aller abgeurteilten Straftaten und die bisherige kriminelle Persönlichkeitsartung des Angeklagten, wie sie sich in der Begehung dieser Straftat manifestiert, entsprechend berücksichtigt hat. Daran vermag nichts zu ändern, daß der Angeklagte vor Begehung der gegenständlichen Straftaten noch nicht straffällig geworden war.
Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht demnach auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl den besonderen Strafzumessungsgründen als auch den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kommen konnte.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.