Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bewirkte die Nichtaufnahme der in Rede stehenden Beweise keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, sodaß die behauptete Urteilsnichtigkeit nicht gegeben ist. Was die Vernehmung des Zeugen D betrifft, so konnte sie deshalb ohne nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung unterbleiben, weil der Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen in der Wohnung der Dagmar Marianne B auch in dem behaupteten Zeitraum von sieben bis acht Minuten, der durch die Vernehmung des Eduard D verifiziert werden sollte, begangen haben konnte und das Schöffengericht ohnedies eine solche Zeitspanne in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (S 299 d.A); daß darüber hinaus verfahrenserhebliche Erkenntnisse durch die Vernehmung des Genannten zu gewinnen gewesen wären, hat der Beschwerdeführer im Beweisantrag nicht behauptet. Die Einvernahme der Zeugin E hinwieder, zu welcher der Beschwerdeführer in erster Instanz kein Beweisthema angegeben hat (vgl abermals S 278 d.A), die jedoch ersichtlich darüber erfolgen sollte, daß B angekleidet war, als E ihre Wohnung betrat, war deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht ohnehin davon ausgegangen ist, daß Dagmar Marianne B angekleidet war, als Vera E - nach mehrmaligem Läuten an der Haustür und an der im dritten Stock gelegenen Wohnungstür (S 13, 19, 45, 46, 277 d.A) - die Wohnung der Zeugin B betrat (S 291 d.A). Darüber aber, ob B während des ganzen Aufenthalts des Angeklagten in ihrer Wohnung bekleidet war oder sich erst unmittelbar vor dem Betreten der Wohnung durch E wieder bekleidet hatte, konnte die Zeugin E weder nach der Aktenlage noch nach den Behauptungen des Beschwerdeführers Angaben machen. Für diese Phase des Geschehens standen vielmehr - außer der Verantwortung des Angeklagten - nur die Bekundungen der Zeugin B als Beweismittel zur Verfügung, wobei das Schöffengericht beweiswürdigend der bezüglichen Aussage der Zeugin B gefolgt ist, die es als glaubwürdig wertete.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bewirkte die Nichtaufnahme der in Rede stehenden Beweise keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, sodaß die behauptete Urteilsnichtigkeit nicht gegeben ist. Was die Vernehmung des Zeugen D betrifft, so konnte sie deshalb ohne nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung unterbleiben, weil der Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen in der Wohnung der Dagmar Marianne B auch in dem behaupteten Zeitraum von sieben bis acht Minuten, der durch die Vernehmung des Eduard D verifiziert werden sollte, begangen haben konnte und das Schöffengericht ohnedies eine solche Zeitspanne in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (S 299 d.A); daß darüber hinaus verfahrenserhebliche Erkenntnisse durch die Vernehmung des Genannten zu gewinnen gewesen wären, hat der Beschwerdeführer im Beweisantrag nicht behauptet. Die Einvernahme der Zeugin E hinwieder, zu welcher der Beschwerdeführer in erster Instanz kein Beweisthema angegeben hat vergleiche abermals S 278 d.A), die jedoch ersichtlich darüber erfolgen sollte, daß B angekleidet war, als E ihre Wohnung betrat, war deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht ohnehin davon ausgegangen ist, daß Dagmar Marianne B angekleidet war, als Vera E - nach mehrmaligem Läuten an der Haustür und an der im dritten Stock gelegenen Wohnungstür (S 13, 19, 45, 46, 277 d.A) - die Wohnung der Zeugin B betrat (S 291 d.A). Darüber aber, ob B während des ganzen Aufenthalts des Angeklagten in ihrer Wohnung bekleidet war oder sich erst unmittelbar vor dem Betreten der Wohnung durch E wieder bekleidet hatte, konnte die Zeugin E weder nach der Aktenlage noch nach den Behauptungen des Beschwerdeführers Angaben machen. Für diese Phase des Geschehens standen vielmehr - außer der Verantwortung des Angeklagten - nur die Bekundungen der Zeugin B als Beweismittel zur Verfügung, wobei das Schöffengericht beweiswürdigend der bezüglichen Aussage der Zeugin B gefolgt ist, die es als glaubwürdig wertete.
Die Verfahrensrüge versagt somit zur Gänze.
Soweit der Beschwerdeführer aber unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO seine Verurteilung wegen Nochtzucht bekämpft und meint, nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei Dagmar Marianne B nicht widerstandsunfähig gewesen, sodaß er insoweit nur wegen Nötigung zum Beischlaf zu verurteilen gewesen wäre, so übersieht er, daß die Konstatierungen des Schöffengerichts über den Zustand, in den der Angeklagte die Zeugin B durch die gegen sie gerichtet Gewalt versetzt und in dem er die Genannte sodann zum Beischlaf mißbraucht hat (S 291, 302 d.A), in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 201 Abs 1 StGB rechtfertigen, wobei im übrigen die Entscheidung, ob Widerstandsunfähigkeit vorliegt, nicht nur Rechtsfrage, sondern auch Tatfrage ist (vgl ÖJZ-LSK 1976/Soweit der Beschwerdeführer aber unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO seine Verurteilung wegen Nochtzucht bekämpft und meint, nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei Dagmar Marianne B nicht widerstandsunfähig gewesen, sodaß er insoweit nur wegen Nötigung zum Beischlaf zu verurteilen gewesen wäre, so übersieht er, daß die Konstatierungen des Schöffengerichts über den Zustand, in den der Angeklagte die Zeugin B durch die gegen sie gerichtet Gewalt versetzt und in dem er die Genannte sodann zum Beischlaf mißbraucht hat (S 291, 302 d.A), in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtfertigen, wobei im übrigen die Entscheidung, ob Widerstandsunfähigkeit vorliegt, nicht nur Rechtsfrage, sondern auch Tatfrage ist vergleiche ÖJZ-LSK 1976/
237), die das Schöffengericht vorliegend unter Würdigung der Verfahrensergebnisse in bejahendem Sinn gelöst hat. Daß die Staatsanwaltschaft in der Anklage das Verhalten des Angeklagten (bloß) dem § 202 Abs 1 StGB unterstellt hat, steht dem nicht entgegen, weil das Gericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht an die Subsumtion des Anklägers gebunden ist (§ 262 StPO).237), die das Schöffengericht vorliegend unter Würdigung der Verfahrensergebnisse in bejahendem Sinn gelöst hat. Daß die Staatsanwaltschaft in der Anklage das Verhalten des Angeklagten (bloß) dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB unterstellt hat, steht dem nicht entgegen, weil das Gericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht an die Subsumtion des Anklägers gebunden ist (Paragraph 262, StPO).
Den Schuldspruch wegen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten gefährlichen Drohung bekämpft der Beschwerdeführer insoweit, als er die in der Zeit von etwa September 1981 bis etwa Mitte Dezember 1981 an Herta A begangene (und vollendete) gefährliche Drohung betrifft.
Ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, hilfsweise auch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit a und 10 der zitierten Gesetzesstelle, bringt er hiezu vor, daß sich seine geschiedene Gattin in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, sodaß Feststellungsgrundlage für gefährliche Drohungen nur jener Brief sein könne, den er aus der Haft geschrieben hat und der beschlagnahmt wurde, sodaß er die Adressatin nicht erreichte; mit diesem Brief könne daher nur die versuchte gefährliche Drohunge (während der Haft) bewiesen werden, während es für gefährliche Drohungen vor seiner Inhaftierung, die er stets in Abrede gestellt habe, an Beweisen fehle; es liegen demnach 'unrichtige Tatsachenfeststellungen' vor, 'zumindest (sei) die Rechtsfrage insoweit unrichtig gelöst' worden, richtigerweise hätte er vom Vorwurf der vollendeten gefährlichen Drohung freigesprochen werden müssen.Ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, hilfsweise auch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera a und 10 der zitierten Gesetzesstelle, bringt er hiezu vor, daß sich seine geschiedene Gattin in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, sodaß Feststellungsgrundlage für gefährliche Drohungen nur jener Brief sein könne, den er aus der Haft geschrieben hat und der beschlagnahmt wurde, sodaß er die Adressatin nicht erreichte; mit diesem Brief könne daher nur die versuchte gefährliche Drohunge (während der Haft) bewiesen werden, während es für gefährliche Drohungen vor seiner Inhaftierung, die er stets in Abrede gestellt habe, an Beweisen fehle; es liegen demnach 'unrichtige Tatsachenfeststellungen' vor, 'zumindest (sei) die Rechtsfrage insoweit unrichtig gelöst' worden, richtigerweise hätte er vom Vorwurf der vollendeten gefährlichen Drohung freigesprochen werden müssen.
Was zunächst die, wenn auch nur hilfsweise, geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Z 9 lit a und 10) betrifft, so fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert, worin ein Rechts- bzw Subsumtionsirrtum in bezug auf den Schuldspruch wegen vollendeter gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gelegen sein soll. Der Sache nach kann das Beschwerdevorbringen als Vorwurf einer unzureichenden Begründung des bezeichneten Schuldspruchs gewertet werden, wobei der Beschwerdeführer damit jedoch nicht im Recht ist. Es trifft zwar zu, daß sich Herta A in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage gemäß § 152 Abs1Was zunächst die, wenn auch nur hilfsweise, geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Ziffer 9, Litera a und 10) betrifft, so fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert, worin ein Rechts- bzw Subsumtionsirrtum in bezug auf den Schuldspruch wegen vollendeter gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB gelegen sein soll. Der Sache nach kann das Beschwerdevorbringen als Vorwurf einer unzureichenden Begründung des bezeichneten Schuldspruchs gewertet werden, wobei der Beschwerdeführer damit jedoch nicht im Recht ist. Es trifft zwar zu, daß sich Herta A in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage gemäß Paragraph 152, Abs1
Z 1 StPO entschlagen hat (S 258 d.A), doch wurden zulässigerweise (vgl Mayerhofer/Rieder StPO Nr 17 zu § 281 Z 3) ihre Angaben vor der Polizei (ON 35) verlesen (S 279 d.A), auf welche das Schöffengericht seine Konstatierungen zum bekämpften Schuldspruch gestützt hat (S 300 d.A) und auch stützen durfte. Solcherart hat es aber die diesen Schuldspruch betreffenden Urteilsannahmen ausreichend begründet, sodaß von einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO keine Rede sein kann.Ziffer eins, StPO entschlagen hat (S 258 d.A), doch wurden zulässigerweise vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO Nr 17 zu Paragraph 281, Ziffer 3,) ihre Angaben vor der Polizei (ON 35) verlesen (S 279 d.A), auf welche das Schöffengericht seine Konstatierungen zum bekämpften Schuldspruch gestützt hat (S 300 d.A) und auch stützen durfte. Solcherart hat es aber die diesen Schuldspruch betreffenden Urteilsannahmen ausreichend begründet, sodaß von einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO keine Rede sein kann.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 5 (fünf) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend mehrere gravierende und einschlägige Vorstrafen, weiters die Deliktskonkurrenz sowie die Begehung einer neuerlichen strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit trotz eines bereits anhängigen einschlägigen Strafverfahrens, als mildernd hingegen das lediglich teilweise Geständnis sowie den Umstand, daß die Tat zum Nachteil der Monika F beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 5 (fünf) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend mehrere gravierende und einschlägige Vorstrafen, weiters die Deliktskonkurrenz sowie die Begehung einer neuerlichen strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit trotz eines bereits anhängigen einschlägigen Strafverfahrens, als mildernd hingegen das lediglich teilweise Geständnis sowie den Umstand, daß die Tat zum Nachteil der Monika F beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine beträchtliche
Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auch wenn zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt wird, daß er die Straftaten unter dem Einfluß einer gewissen abnormen Veranlagung begangen hat, ist damit für ihn im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil diese Persönlichkeitsartung im vorliegenden Fall - angesichts der Häufung gewalttätiger Angriffe gegen Frauen trotz einschlägiger Abstrafungen - die erhöhte Gefährlichkeit des Berufungswerbers erkennen läßt, der durch eine entsprechend strenge Strafe Rechnung getragen werden muß. Von einer als mildernd zu wertenden vernachlässigten Erziehung kann angesichts des Alters des Berufungswerbers nicht gesprochen werden, ebensowenig davon, daß er die versuchte Nötigung der Monika F nach der Aktenlage bloß infolge einer besonders verlockenden Gelegenheit verübt hat. Schließlich fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für die Annahme einer nicht vorwerfbaren (§ 35 StGB) Alkoholbeeinträchtigung zu den Tatzeiten.Auch wenn zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt wird, daß er die Straftaten unter dem Einfluß einer gewissen abnormen Veranlagung begangen hat, ist damit für ihn im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil diese Persönlichkeitsartung im vorliegenden Fall - angesichts der Häufung gewalttätiger Angriffe gegen Frauen trotz einschlägiger Abstrafungen - die erhöhte Gefährlichkeit des Berufungswerbers erkennen läßt, der durch eine entsprechend strenge Strafe Rechnung getragen werden muß. Von einer als mildernd zu wertenden vernachlässigten Erziehung kann angesichts des Alters des Berufungswerbers nicht gesprochen werden, ebensowenig davon, daß er die versuchte Nötigung der Monika F nach der Aktenlage bloß infolge einer besonders verlockenden Gelegenheit verübt hat. Schließlich fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für die Annahme einer nicht vorwerfbaren (Paragraph 35, StGB) Alkoholbeeinträchtigung zu den Tatzeiten.
So gesehen vermag daher der Berufungswerber keine ins Gewicht
fallenden weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen.
Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß - bei dem ersichtlich berücksichtigt wurde, daß der Großteil der Straftaten, vor allem die Verbrechen der Notzucht und der versuchten Nötigung zum Beischlaf vor der Urteilsfällung zu 12 Vr 1833/81Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß - bei dem ersichtlich berücksichtigt wurde, daß der Großteil der Straftaten, vor allem die Verbrechen der Notzucht und der versuchten Nötigung zum Beischlaf vor der Urteilsfällung zu 12 römisch fünf r 1833/81
des Kreisgerichtes Wels begangen wurden, während nach diesem Zeitpunkt lediglich die versuchte gefährliche Drohung an Herta A und Andreas C verübt wurde, was zwar formell eine Bedachtnahme auf das Urteil vom 26. Feber 1982 ausschloß, einer Berücksichtigung bei der Strafbemessung aber nicht im Wege stand (vgl Leukauf/Steininger Kommentar2 § 31des Kreisgerichtes Wels begangen wurden, während nach diesem Zeitpunkt lediglich die versuchte gefährliche Drohung an Herta A und Andreas C verübt wurde, was zwar formell eine Bedachtnahme auf das Urteil vom 26. Feber 1982 ausschloß, einer Berücksichtigung bei der Strafbemessung aber nicht im Wege stand vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar2 Paragraph 31
RN 12) - entspricht der Schwere der persönlichkeitsbezogenen Tatschuld und dem Gewicht der verschuldeten Rechtsgutsverletzungen. Eine Reduzierung der Strafe kam daher nicht in Betracht, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.