Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.
Die nach dem Mord vorgenommene Verstümmelung des Leichnams gehört nicht mehr zum Tatbild (des Mordes). Der Antrag, mit dem unter Beweis gestellt werden sollte, daß im Zeitpunkt der Verstümmelung der Angeklagte nicht zurechnungsfähig war, betrifft daher einen weder für die Schuld, noch für den anzuwendenden Strafsatz erheblichen Sachverhalt. Aber auch wenn man davon ausgehen will, daß das Beweisthema die Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt des Mordes betrifft, mangelt es an den im § 126 StPO bezeichneten Voraussetzungen für die Einholung eines Fakultätsgutachtens, ist doch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C - wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten kann - frei von den in den §§ 125, 126 StPO angeführten Mängeln, die allein die Beiziehung eines weiteren (zweiten) Sachverständigen oder allenfalls die Einholung eines Fakultätsgutachtens rechtfertigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 133Die nach dem Mord vorgenommene Verstümmelung des Leichnams gehört nicht mehr zum Tatbild (des Mordes). Der Antrag, mit dem unter Beweis gestellt werden sollte, daß im Zeitpunkt der Verstümmelung der Angeklagte nicht zurechnungsfähig war, betrifft daher einen weder für die Schuld, noch für den anzuwendenden Strafsatz erheblichen Sachverhalt. Aber auch wenn man davon ausgehen will, daß das Beweisthema die Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt des Mordes betrifft, mangelt es an den im Paragraph 126, StPO bezeichneten Voraussetzungen für die Einholung eines Fakultätsgutachtens, ist doch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C - wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten kann - frei von den in den Paragraphen 125, 126, StPO angeführten Mängeln, die allein die Beiziehung eines weiteren (zweiten) Sachverständigen oder allenfalls die Einholung eines Fakultätsgutachtens rechtfertigen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 133
zu § 281 Abs. 1 Z. 4). Die Erklärung des Sachverständigen, man könnte dem Angeklagten für den Tatablauf nach Versetzen der ersten schweren Stiche zubilligen, daß er hier in einem rauschhaften Erregungszustand die weiteren (verstümmelnden) Verletzungen ohne volle Selbstkontrolle gesetzt habe, sodaß man für diesen Abschnitt der Tat von einer gewissen Einengung des Bewußtseins und der davon abhängigen Selbstkontrolle reden könne (S. 405), begründen - wie nur der Vollständigkeit halber noch beigefügt sei - entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine Widersprüchlichkeit des Gutachtens, weil auch damit keine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgezeigt wird. Das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB verwirklicht nach Meinung des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO, ohne daß er jedoch darzutun vermöchte, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tatsachen eine solche Frage indiziert gewesen wäre. Nicht jede hochgradige Gemütserregung des Täters führt nämlich schon zur privilegierenden Beurteilung nach § 76 StGB, sondern erst die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung (vgl. Moos, WK., RZ. 26 ff., insbesondere 29 und 34 zu § 76 StGB). Für eine solche findet sich aber weder in der Verantwortung des Angeklagten selbst, noch sonst in den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch nur der geringste Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer vermag übrigens selbst nicht aufzuzeigen, was seine Gemütsbewegung, wenn ihm eine solche überhaupt bereits für den Entschluß zur Tötung der Monika B zugebilligt werden kann, allgemein begreiflich erscheinen ließe, fehlt doch jeder äußere, insbesondere in der Person des Mordopfers gelegene Anlaß hiefür (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 § 76, RN. 5, 6).zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Die Erklärung des Sachverständigen, man könnte dem Angeklagten für den Tatablauf nach Versetzen der ersten schweren Stiche zubilligen, daß er hier in einem rauschhaften Erregungszustand die weiteren (verstümmelnden) Verletzungen ohne volle Selbstkontrolle gesetzt habe, sodaß man für diesen Abschnitt der Tat von einer gewissen Einengung des Bewußtseins und der davon abhängigen Selbstkontrolle reden könne (S. 405), begründen - wie nur der Vollständigkeit halber noch beigefügt sei - entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine Widersprüchlichkeit des Gutachtens, weil auch damit keine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgezeigt wird. Das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB verwirklicht nach Meinung des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, ohne daß er jedoch darzutun vermöchte, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tatsachen eine solche Frage indiziert gewesen wäre. Nicht jede hochgradige Gemütserregung des Täters führt nämlich schon zur privilegierenden Beurteilung nach Paragraph 76, StGB, sondern erst die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung vergleiche Moos, WK., RZ. 26 ff., insbesondere 29 und 34 zu Paragraph 76, StGB). Für eine solche findet sich aber weder in der Verantwortung des Angeklagten selbst, noch sonst in den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch nur der geringste Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer vermag übrigens selbst nicht aufzuzeigen, was seine Gemütsbewegung, wenn ihm eine solche überhaupt bereits für den Entschluß zur Tötung der Monika B zugebilligt werden kann, allgemein begreiflich erscheinen ließe, fehlt doch jeder äußere, insbesondere in der Person des Mordopfers gelegene Anlaß hiefür vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 Paragraph 76,, RN. 5, 6).
Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO führt der Beschwerdeführer aus, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil nicht dargelegt werde, daß die Verstümmelung des Opfers nach erfolgter Tötung nicht unter Strafe gestellt sei. Abgesehen davon, daß nach den Beschwerdeausführungen die Relevanz dieser unterbliebenen Belehrung nur in der Strafbemessung liegt (Heranziehung des besonders grausamen Vorgehens beim Mord als erschwerend) und es sich daher in Wahrheit um ein zur Berufung gehörendes Vorbringen handelt, wird in der Rechtsbelehrung das Tatbild des Mordes im Einklang mit dem Gesetz richtig beschrieben (S. 412). Auf Besonderheiten des konkreten Falles in tatsächlicher Beziehung einzugehen, ist nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung; hiefür dient gegebenenfalls die im Anschluß an sie abzuhaltende mündliche Besprechung mit den Geschwornen (§ 323 Abs. 2 StPO). Eine (zusätzliche) Beurteilung nach § 190 Abs. 1 StGB (Mißhandlung eines Leichnams), war im vorliegenden Fall gar nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO führt der Beschwerdeführer aus, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil nicht dargelegt werde, daß die Verstümmelung des Opfers nach erfolgter Tötung nicht unter Strafe gestellt sei. Abgesehen davon, daß nach den Beschwerdeausführungen die Relevanz dieser unterbliebenen Belehrung nur in der Strafbemessung liegt (Heranziehung des besonders grausamen Vorgehens beim Mord als erschwerend) und es sich daher in Wahrheit um ein zur Berufung gehörendes Vorbringen handelt, wird in der Rechtsbelehrung das Tatbild des Mordes im Einklang mit dem Gesetz richtig beschrieben (S. 412). Auf Besonderheiten des konkreten Falles in tatsächlicher Beziehung einzugehen, ist nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung; hiefür dient gegebenenfalls die im Anschluß an sie abzuhaltende mündliche Besprechung mit den Geschwornen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO). Eine (zusätzliche) Beurteilung nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB (Mißhandlung eines Leichnams), war im vorliegenden Fall gar nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen.
Den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 13 StPO hält der Beschwerdeführer für verwirklicht, weil über ihn die Höchststrafe verhängt wurde, obwohl ihm auch Milderungsgründe zugebilligt wurden. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch, soweit hier in Betracht kommend, nur vor, wenn die Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens über(- oder unter-)schritten wurden.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO hält der Beschwerdeführer für verwirklicht, weil über ihn die Höchststrafe verhängt wurde, obwohl ihm auch Milderungsgründe zugebilligt wurden. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch, soweit hier in Betracht kommend, nur vor, wenn die Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens über(- oder unter-)schritten wurden.
Die Obergrenze des Strafrahmens, aber auch die nach der Strafzumessungsregel des § 36 StGB maximal zulässige Freiheitsstrafe von 20 Jahren (vgl. SSt. 49/1) wurde vorliegend nicht überschritten, sodaß der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.Die Obergrenze des Strafrahmens, aber auch die nach der Strafzumessungsregel des Paragraph 36, StGB maximal zulässige Freiheitsstrafe von 20 Jahren vergleiche SSt. 49/1) wurde vorliegend nicht überschritten, sodaß der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 36, 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und das besonders grausame Vorgehen beim Mord, als mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und den Umstand an, daß es im Falle des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf beim Versuch geblieben ist.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 36, 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und das besonders grausame Vorgehen beim Mord, als mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und den Umstand an, daß es im Falle des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafherabsetzung anstrebt, ist im Ergebnis unbegründet.
Ihr ist zwar einzuräumen, daß sich der Angeklagte in einer gewissen Konfliktsituation befand, welche allerdings die schreckliche Mordtat nicht erklären kann und daher von geringem Gewicht ist. Unrichtig ist demgegenüber die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, daß das Vorliegen der sonst vom Erstgericht zutreffend erkannten Milderungsgründe die Verhängung der Höchststrafe verbiete. Denn die vorliegenden Erschwerungsgründe, insbesondere das besonders grausame Vorgehen beim Mord (vgl. S. 396) wiegen so schwer, daß die mildernden Umstände bei weitem kompensiert werden (§ 32 Abs. 3 StGB). Bedenkt man ferner, daß der Angeklagte als besonders gefährlicher Triebtäter einzustufen und damit die Zukunftsprognose äußerst ungünstig ist, erweist sich die vom Geschwornengericht verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt angepaßt und nicht überhöht. Aus diesen Erwägungen war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.Ihr ist zwar einzuräumen, daß sich der Angeklagte in einer gewissen Konfliktsituation befand, welche allerdings die schreckliche Mordtat nicht erklären kann und daher von geringem Gewicht ist. Unrichtig ist demgegenüber die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, daß das Vorliegen der sonst vom Erstgericht zutreffend erkannten Milderungsgründe die Verhängung der Höchststrafe verbiete. Denn die vorliegenden Erschwerungsgründe, insbesondere das besonders grausame Vorgehen beim Mord vergleiche S. 396) wiegen so schwer, daß die mildernden Umstände bei weitem kompensiert werden (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Bedenkt man ferner, daß der Angeklagte als besonders gefährlicher Triebtäter einzustufen und damit die Zukunftsprognose äußerst ungünstig ist, erweist sich die vom Geschwornengericht verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt angepaßt und nicht überhöht. Aus diesen Erwägungen war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO