Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.
Das Gericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Reinhard H***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt, der dieses Gutachten vom 15.August 1987 (ON 19/II) in der Hauptverhandlung dargelegt hat (S 443 ff/II), wobei auch der Verteidiger des Angeklagten von seinem Fragerecht Gebrauch machte. Der genannte Sachverständige kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war, wohl aber ein abnormer Geisteszustand gegeben ist; in diesem Zusammenhang hat er insbesonders dazu Stellung genommen, ob beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer Schizophrenie vorliegt und ob diese zur Tatzeit aktuell war, wobei er auch auf sein Untersuchungsergebnis kurz nach der Tat verwiesen hat (S 434 ff/II, S 87 ff in ON 19/II). Wenn es der Angeklagte bei dieser Sachlage dennoch für geboten hielt, ein (weiteres) Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, so wäre er verhalten gewesen, schon bei der Antragstellung in erster Instanz darzutun, welche der in den §§ 125, 126 StPO angeführten Mängel dem Gutachten des Dr. H*** anhaften, sodaß die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist. Dazu war der Verteidiger im Zuge seiner Antragstellung (erfolglos) vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs aufgefordert worden (S 440/II). Da dies nicht geschehen ist, verfiel der Beweisantrag sowie er in erster Instanz formuliert worden ist, zu Recht der Abweisung, sodaß sich der Angeklagte hierüber nicht beschweren kann.Das Gericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Reinhard H***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt, der dieses Gutachten vom 15.August 1987 (ON 19/II) in der Hauptverhandlung dargelegt hat (S 443 ff/II), wobei auch der Verteidiger des Angeklagten von seinem Fragerecht Gebrauch machte. Der genannte Sachverständige kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war, wohl aber ein abnormer Geisteszustand gegeben ist; in diesem Zusammenhang hat er insbesonders dazu Stellung genommen, ob beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer Schizophrenie vorliegt und ob diese zur Tatzeit aktuell war, wobei er auch auf sein Untersuchungsergebnis kurz nach der Tat verwiesen hat (S 434 ff/II, S 87 ff in ON 19/II). Wenn es der Angeklagte bei dieser Sachlage dennoch für geboten hielt, ein (weiteres) Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, so wäre er verhalten gewesen, schon bei der Antragstellung in erster Instanz darzutun, welche der in den Paragraphen 125, 126, StPO angeführten Mängel dem Gutachten des Dr. H*** anhaften, sodaß die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist. Dazu war der Verteidiger im Zuge seiner Antragstellung (erfolglos) vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs aufgefordert worden (S 440/II). Da dies nicht geschehen ist, verfiel der Beweisantrag sowie er in erster Instanz formuliert worden ist, zu Recht der Abweisung, sodaß sich der Angeklagte hierüber nicht beschweren kann.
In der Beschwerdeschrift werden gleichfalls keine solchen Mängel des Gutachtens aufgezeigt, sondern im Ergebnis nur unzulässig die Richtigkeit des Gutachtens bekämpft, das der Prüfung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten und einer Nachprüfung durch die Rechtsinstanz entzogen ist (13 Os 123/80 ua).
Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wäre auch zur Ergänzung der Urteilsgrundlagen für die Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 2 StGB erforderlich gewesen, erweist sich die Verfahrensrüge als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil ein Beweisantrag in dieser Richtung nicht gestellt wurde.Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wäre auch zur Ergänzung der Urteilsgrundlagen für die Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erforderlich gewesen, erweist sich die Verfahrensrüge als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil ein Beweisantrag in dieser Richtung nicht gestellt wurde.
Eine Nichtigkeit begründende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des § 345 Abs 1 Z 8 StPO erblickt der Angeklagte darin, daß das für die eventuelle Beurteilung der Tat nach § 76 StGB essentielle Tatmerkmal der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" nicht schon im Rahmen der Belehrung zur Hauptfrage nach § 75 StGB erörtert wurde, sodaß den Geschwornen die Möglichkeit genommen war, klar zwischen den Tatbeständen des § 75 und des § 76 StGB zu unterscheiden.Eine Nichtigkeit begründende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erblickt der Angeklagte darin, daß das für die eventuelle Beurteilung der Tat nach Paragraph 76, StGB essentielle Tatmerkmal der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" nicht schon im Rahmen der Belehrung zur Hauptfrage nach Paragraph 75, StGB erörtert wurde, sodaß den Geschwornen die Möglichkeit genommen war, klar zwischen den Tatbeständen des Paragraph 75 und des Paragraph 76, StGB zu unterscheiden.
Dieser Einwand übersieht, daß die Rechtsbelehrung grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert zu erfolgen hat
(§ 321 Abs 2 StPO), von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 Nr 50 zu § 345 Z 8). Es entsprach daher durchaus dem Gesetz, zunächst die gesetzlichen Merkmale des Mordes bei der Hauptfrage und sodann die für den Tatbestand des Totschlags maßgebenden Rechtsbegriffe erst bei der Eventualfrage zu erläutern, ohne daß diese Vorgangsweise geeignet gewesen wäre, die Geschwornen bei ihrem Wahrspruch zu beirren.(Paragraph 321, Absatz 2, StPO), von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen ist vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 Nr 50 zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Es entsprach daher durchaus dem Gesetz, zunächst die gesetzlichen Merkmale des Mordes bei der Hauptfrage und sodann die für den Tatbestand des Totschlags maßgebenden Rechtsbegriffe erst bei der Eventualfrage zu erläutern, ohne daß diese Vorgangsweise geeignet gewesen wäre, die Geschwornen bei ihrem Wahrspruch zu beirren.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 75 StGB zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die heimtücksche Begehungsweise des Mordes erschwerend, mildernd hingegen die zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage des Angeklagten, seine Unbescholtenheit und die Begehung der Tat unter Einfluß eines abnormen Geisteszustandes.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 75, StGB zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die heimtücksche Begehungsweise des Mordes erschwerend, mildernd hingegen die zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage des Angeklagten, seine Unbescholtenheit und die Begehung der Tat unter Einfluß eines abnormen Geisteszustandes.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte einerseits eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, andererseits bekämpft er die Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB. Der Berufung kommt in keiner Richtung hin Berechtigung zu. Der Berufungswerber macht zwar mit Recht geltend, der Umstand, daß er sich nach der Tat den Sicherheitsbehörden selbst gestellt habe, sei als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 16 StGB) zu werten. Aber auch bei den so zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründen kann keine Rede davon sein, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe dem Gewichte nach beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB), weil im vorliegenden Falle die heimtückische Tötung des Vaters bei Würdigung des Schuldgehaltes der Tat besonders ins Gewicht fällt. Die ohnedies an der Untergrenze des Strafrahmens des § 75 StGB liegende Strafe entspricht durchaus der personalen Tatschuld und dem Unwert der verschuldeten Tat. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe ist daher nicht angebracht. Das Geschwornengericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H*** zur Feststellungsgrundlage erhoben und als erwiesen angenommen, daß beim Angeklagten eine (eindeutig außerhalb der Variationsbreite des Normalen liegende und die Willensbildung wesentlich beeinflussende) geistige bzw seelische Abartigkeit höheren Grades vorliege ("Borderline-Persönlichkeit", schizotypische Persönlichkeit) und eine große und bestimmte Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, er werde unter dem Einfluß dieser Abartigkeit ein Notzuchts- oder Tötungsdelikt begehen. In seiner Berufung vermag der Angeklagte nichts aufzuzeigen, was die Richtigkeit dieser Prognose erschüttern könnte. Der Hinweis, daß durch den Tod des Vaters diese Gefahr gebannt sei, übergeht die hier maßgeblichen Ausführungen des Sachverständigen und des Erstgerichts zur Gefährlichkeitsprognose und erschöpft sich im Ergebnis in einer Spekulation.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte einerseits eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, andererseits bekämpft er die Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. Der Berufung kommt in keiner Richtung hin Berechtigung zu. Der Berufungswerber macht zwar mit Recht geltend, der Umstand, daß er sich nach der Tat den Sicherheitsbehörden selbst gestellt habe, sei als weiterer Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 16, StGB) zu werten. Aber auch bei den so zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründen kann keine Rede davon sein, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe dem Gewichte nach beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), weil im vorliegenden Falle die heimtückische Tötung des Vaters bei Würdigung des Schuldgehaltes der Tat besonders ins Gewicht fällt. Die ohnedies an der Untergrenze des Strafrahmens des Paragraph 75, StGB liegende Strafe entspricht durchaus der personalen Tatschuld und dem Unwert der verschuldeten Tat. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe ist daher nicht angebracht. Das Geschwornengericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H*** zur Feststellungsgrundlage erhoben und als erwiesen angenommen, daß beim Angeklagten eine (eindeutig außerhalb der Variationsbreite des Normalen liegende und die Willensbildung wesentlich beeinflussende) geistige bzw seelische Abartigkeit höheren Grades vorliege ("Borderline-Persönlichkeit", schizotypische Persönlichkeit) und eine große und bestimmte Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, er werde unter dem Einfluß dieser Abartigkeit ein Notzuchts- oder Tötungsdelikt begehen. In seiner Berufung vermag der Angeklagte nichts aufzuzeigen, was die Richtigkeit dieser Prognose erschüttern könnte. Der Hinweis, daß durch den Tod des Vaters diese Gefahr gebannt sei, übergeht die hier maßgeblichen Ausführungen des Sachverständigen und des Erstgerichts zur Gefährlichkeitsprognose und erschöpft sich im Ergebnis in einer Spekulation.
Es war der Berufung daher auch in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen.