Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Da der Angeklagte sich während des gesamten Verfahrens (siehe S 35, 65, 68; S 21 in ON 7 und S 139 ff) niemals in Richtung einer zu den einzelnen Tatzeitpunkten bestehenden Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hatte und auch keinerlei Beweisanträge in diese Richtung gestellt worden waren, hätten sich, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, Feststellungen über den Geisteszustand des Angeklagten während des aktuellen Tatzeitraumes sanktionsfrei erübrigt. Wenn das Schöffengericht dennoch - gestützt auf das im Vorstrafakt (ON 14 in 5 b E Vr 11608/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingeholte psychiatrische Gutachten - konstatierte (S 175), der Angeklagte sei ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus stationärer psychiatrischer Behandlung auch zurechnungsfähig gewesen, besitzt dies im gegebenen Zusammenhang bloß illustrativen Charakter, ist aber im übrigen durch das erwähnte Gutachten voll gedeckt, das den "präpsychotischen Zustand" den seinerzeit inkriminierten Handlungen zeitlich voranstellte und zum Ergebnis gelangte, daß die psychischen Funktionen des Angeklagten durch eine akute Psychose damals nicht beeinträchtigt waren (S 199 des erwähnten Vorakts).Da der Angeklagte sich während des gesamten Verfahrens (siehe S 35, 65, 68; S 21 in ON 7 und S 139 ff) niemals in Richtung einer zu den einzelnen Tatzeitpunkten bestehenden Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hatte und auch keinerlei Beweisanträge in diese Richtung gestellt worden waren, hätten sich, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, Feststellungen über den Geisteszustand des Angeklagten während des aktuellen Tatzeitraumes sanktionsfrei erübrigt. Wenn das Schöffengericht dennoch - gestützt auf das im Vorstrafakt (ON 14 in 5 b E römisch fünf r 11608/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingeholte psychiatrische Gutachten - konstatierte (S 175), der Angeklagte sei ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus stationärer psychiatrischer Behandlung auch zurechnungsfähig gewesen, besitzt dies im gegebenen Zusammenhang bloß illustrativen Charakter, ist aber im übrigen durch das erwähnte Gutachten voll gedeckt, das den "präpsychotischen Zustand" den seinerzeit inkriminierten Handlungen zeitlich voranstellte und zum Ergebnis gelangte, daß die psychischen Funktionen des Angeklagten durch eine akute Psychose damals nicht beeinträchtigt waren (S 199 des erwähnten Vorakts).
Zur nur gegen den Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung (A) und denjenigen wegen gefährlicher Drohung am 13.Juli 1991 (B 3) erhobenen Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die globale und zusammenfassende Erwiderung, daß sie sich, soweit sie die Bewertung der Aussage der Zeugin M***** durch das Schöffengericht einer Kritik unterzieht, als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt und daß die übrigen darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Natur) zu erwecken. Von schwerer Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben ist nicht im Urteil, nur in der Beschwerde die Rede, die (offenbar von der irrigen Annahme eines Schuldspruchs nach § 201 Abs. 1 StGB zu A ausgehend) insoweit daher überhaupt ins Leere zielt.Zur nur gegen den Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung (A) und denjenigen wegen gefährlicher Drohung am 13.Juli 1991 (B 3) erhobenen Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt die globale und zusammenfassende Erwiderung, daß sie sich, soweit sie die Bewertung der Aussage der Zeugin M***** durch das Schöffengericht einer Kritik unterzieht, als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt und daß die übrigen darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Natur) zu erwecken. Von schwerer Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben ist nicht im Urteil, nur in der Beschwerde die Rede, die (offenbar von der irrigen Annahme eines Schuldspruchs nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu A ausgehend) insoweit daher überhaupt ins Leere zielt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).