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Entscheidung 12 Os 7/92×

Entscheidung 12 Os 7/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os7/92 (12Os8/92)

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst Peter M***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Oktober 1991, GZ 5 b römisch fünf r 7509/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.August 1958 geborene Horst Peter M***** wurde (zu A) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (zu B) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und (zu C) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Wien am 13.Juni 1991 (seine geschiedene Ehefrau) Elfriede M***** durch im Urteil näher bezeichnete Gewalttätigkeiten und Drohungen zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt (A), sie zwischen 21.Mai und 15. Juli 1991 durch im Urteilsspruch angeführte Äußerungen in vier Fällen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (B 1 bis 4) und schließlich am 21.Mai 1991 durch vorsätzliche Schläge und Stöße am Körper (leicht) verletzt (C).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Da der Angeklagte sich während des gesamten Verfahrens (siehe S 35, 65, 68; S 21 in ON 7 und S 139 ff) niemals in Richtung einer zu den einzelnen Tatzeitpunkten bestehenden Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hatte und auch keinerlei Beweisanträge in diese Richtung gestellt worden waren, hätten sich, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, Feststellungen über den Geisteszustand des Angeklagten während des aktuellen Tatzeitraumes sanktionsfrei erübrigt. Wenn das Schöffengericht dennoch - gestützt auf das im Vorstrafakt (ON 14 in 5 b E römisch fünf r 11608/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingeholte psychiatrische Gutachten - konstatierte (S 175), der Angeklagte sei ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus stationärer psychiatrischer Behandlung auch zurechnungsfähig gewesen, besitzt dies im gegebenen Zusammenhang bloß illustrativen Charakter, ist aber im übrigen durch das erwähnte Gutachten voll gedeckt, das den "präpsychotischen Zustand" den seinerzeit inkriminierten Handlungen zeitlich voranstellte und zum Ergebnis gelangte, daß die psychischen Funktionen des Angeklagten durch eine akute Psychose damals nicht beeinträchtigt waren (S 199 des erwähnten Vorakts).

Zur nur gegen den Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung (A) und denjenigen wegen gefährlicher Drohung am 13.Juli 1991 (B 3) erhobenen Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt die globale und zusammenfassende Erwiderung, daß sie sich, soweit sie die Bewertung der Aussage der Zeugin M***** durch das Schöffengericht einer Kritik unterzieht, als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt und daß die übrigen darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Natur) zu erwecken. Von schwerer Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben ist nicht im Urteil, nur in der Beschwerde die Rede, die (offenbar von der irrigen Annahme eines Schuldspruchs nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu A ausgehend) insoweit daher überhaupt ins Leere zielt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E27862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00007.92.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19920220_OGH0002_0120OS00007_9200000_000