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Entscheidung 12 Os 7/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os7/94

Entscheidungsdatum

03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet Ü***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15.November 1993, GZ 11 b römisch fünf r 322/93-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 1.August 1964 geborene türkische Staatsangehörige Mehmet Ü***** wurde der Verbrechen (1.) des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (gemeint: Satz 1) zweiter Fall StGB und (2.) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Janco D***** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen Bargeld, nämlich (1.) am 26. Oktober 1992 in Möllersdorf dem Anton K***** abzunötigen versucht, indem er mit dem Fluchtfahrzeug in Tatortnähe wartete, während Janco D***** mit einer Gaspistole mehrere Schüsse in Richtung des Tatopfers abgab, ihm die Gaspistole ansetzte und Geld forderte; (2.) am 8. Jänner 1993 in Hornstein der Brigitte St***** 12.404 S abgenötigt, indem er auch in diesem Fall mit dem Fluchtfahrzeug in Tatortnähe wartete, während Janco D***** der Überfallenen mit der Hand Schläge gegen Mund und Hals versetzte.

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (100, 101/III) Anträge auf Beischaffung des Aktes AZ 11 Hv 238/93 des Landesgerichtes Wiener Neustadt und Übertragung des darin nur im Stenogramm erliegenden Protokolls über die Hauptverhandlung vom 1.August 1993 in Langschrift, vermag damit allerdings die behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen nicht darzutun. Daß der hier wesentliche Belastungszeuge Janco D***** in dem antragsbezogenen Strafverfahren seine den dort Angeklagten Ilhami D***** ursprünglich belastenden Angaben in der Hauptverhandlung relativierte und D***** von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen wurde, fand nämlich ohnedies durch entsprechende Erörterung in der verfahrensgegenständlichen Hauptverhandlung den vom Angeklagten angestrebten unbestrittenen Eingang in die Entscheidungsgrundlagen (101 bis 103/III).

Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) unternommene Versuch, den Beweiswert des Zeugen D***** mit dem Hinweis auf seine Sprachkenntnisse bzw sein zeitliches Erinnerungsvermögen zu unwesentlichen Details betreffende, vermeintliche Ungreimtheiten seiner Angaben sowie aus der Sicht einer enttäuschten Hoffnung auf Geldzuwendungen während der Haft zu problematisieren, scheitert schon daran, daß die sicherheitsbehördliche Ausforschung des Angeklagten als Mittäter nach den Verfahrensergebnissen - der Beschwerdebehauptung zuwider - gar nicht durch von D***** erhobene Anschuldigungen initiiert wurde (97/III in Verbindung mit 143 und 145 im Akt 11 a E römisch fünf r 840/93 des Landesgerichtes Wiener Neustadt).

Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß das dem Wahrspruch zugrunde liegende Tatsachensubstrat der Tatbeteiligung des Angeklagten - isoliert betrachtet - eher in die Richtung seiner Beitragstäterschaft weist, dieser Umstand aber infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher Täterschaftsformen nach Paragraph 12, StGB auf sich beruhen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E32646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00007.9401.0203.0

Dokumentnummer

JJT_19940203_OGH0002_0120OS00007_9400010_000