Die dagegen aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer Schulden hatte, vor seiner Verhaftung in ständigem telefonischen Kontakt zu einem holländischen Haschischlieferanten gestanden war und mit mehreren anderen Personen einen regen Suchtgifthandel getrieben hatte (US 5), findet im polizeilichen Erhebungsergebnis (29 f, 83, 93, 101, 121, 189/I, 25 f, 61 f, 69/III) eine tragfähige Stütze. Von der behaupteten "aktenwidrigen" Wiedergabe des betreffenden Akteninhaltes (Z 5) kann demnach keine Rede sein. Daß der Schöffensenat einzelne Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens als glaubwürdiger erachtete als die davon abweichenden in der Hauptverhandlung (vgl US 12 f) - mögen diese teilweise auch angeblich (423/III) zu einem Freispruch in getrennt geführten Verfahren geführt haben - ist als Akt der Beweiswürdigung im gegebenen Zusammenhang unanfechtbar.Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer Schulden hatte, vor seiner Verhaftung in ständigem telefonischen Kontakt zu einem holländischen Haschischlieferanten gestanden war und mit mehreren anderen Personen einen regen Suchtgifthandel getrieben hatte (US 5), findet im polizeilichen Erhebungsergebnis (29 f, 83, 93, 101, 121, 189/I, 25 f, 61 f, 69/III) eine tragfähige Stütze. Von der behaupteten "aktenwidrigen" Wiedergabe des betreffenden Akteninhaltes (Ziffer 5,) kann demnach keine Rede sein. Daß der Schöffensenat einzelne Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens als glaubwürdiger erachtete als die davon abweichenden in der Hauptverhandlung vergleiche US 12 f) - mögen diese teilweise auch angeblich (423/III) zu einem Freispruch in getrennt geführten Verfahren geführt haben - ist als Akt der Beweiswürdigung im gegebenen Zusammenhang unanfechtbar.
Die Aussage der Zeugin Dr.Margarethe Sch***** (290 f/III), sie habe den Angeklagten bereits am 19.September 1994 von den gegen ihn laufenden polizeilichen Erhebungen und der Telefonüberwachung unterrichtet, steht angesichts der dem Angeklagten offenstehenden anderweitigen Kommunikationsmöglichkeiten dem ihm angelasteten Tatbeitrag ersichtlich nicht entgegen und erforderte demnach - der Beschwerde zuwider (Z 5) - auch keine gesonderte Erörterung.Die Aussage der Zeugin Dr.Margarethe Sch***** (290 f/III), sie habe den Angeklagten bereits am 19.September 1994 von den gegen ihn laufenden polizeilichen Erhebungen und der Telefonüberwachung unterrichtet, steht angesichts der dem Angeklagten offenstehenden anderweitigen Kommunikationsmöglichkeiten dem ihm angelasteten Tatbeitrag ersichtlich nicht entgegen und erforderte demnach - der Beschwerde zuwider (Ziffer 5,) - auch keine gesonderte Erörterung.
Im übrigen bietet die Aktenlage dafür, daß der Beschwerdeführer das tatverfangene Suchtgift nach dem genannten Zeitpunkt bei Radoslav D***** telefonisch bestellte, nicht den geringsten Anhaltspunkt und steht auch die Art und Weise seiner späteren Kontaktaufnahme zu dem ihm zunächst persönlich nicht bekannten Drogenkurier Bosko S***** (US 6 und 7) mit dem behaupteten Wissen um die polizeiliche Lokalüberwachung nicht im Widerspruch. Es trifft somit weder zu, daß "die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes über das Telefon bzw inkriminierten Lokal den Denkgesetzen völlig widersprechen würde", noch bietet das Beschwerdevorbringen Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen (Z 5 a).Im übrigen bietet die Aktenlage dafür, daß der Beschwerdeführer das tatverfangene Suchtgift nach dem genannten Zeitpunkt bei Radoslav D***** telefonisch bestellte, nicht den geringsten Anhaltspunkt und steht auch die Art und Weise seiner späteren Kontaktaufnahme zu dem ihm zunächst persönlich nicht bekannten Drogenkurier Bosko S***** (US 6 und 7) mit dem behaupteten Wissen um die polizeiliche Lokalüberwachung nicht im Widerspruch. Es trifft somit weder zu, daß "die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes über das Telefon bzw inkriminierten Lokal den Denkgesetzen völlig widersprechen würde", noch bietet das Beschwerdevorbringen Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen (Ziffer 5, a).
In Ansehung der vom Erstgericht mit Ende Oktober, Anfang November 1994 angenommenen telefonischen Vorinformation des Angeklagten vom Erscheinen des Bosko S***** in seinem Lokal, konnten sich die Tatrichter formal mängelfrei auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen S***** (276-278/III) stützen. Aus der mangelnden Aufzeichnung eines Gespräches dieses Inhaltes während der mit spätestens 27.Oktober 1994 beendeten Telefonüberwachung (119/I) kann daher - abgesehen vom durchgehend verschlüsselten Inhalt ähnlicher Telefonate (ON 38/II) - der auch insoweit behauptete Begründungsmangel (Z 5) nicht abgeleitet werden.In Ansehung der vom Erstgericht mit Ende Oktober, Anfang November 1994 angenommenen telefonischen Vorinformation des Angeklagten vom Erscheinen des Bosko S***** in seinem Lokal, konnten sich die Tatrichter formal mängelfrei auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen S***** (276-278/III) stützen. Aus der mangelnden Aufzeichnung eines Gespräches dieses Inhaltes während der mit spätestens 27.Oktober 1994 beendeten Telefonüberwachung (119/I) kann daher - abgesehen vom durchgehend verschlüsselten Inhalt ähnlicher Telefonate (ON 38/II) - der auch insoweit behauptete Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht abgeleitet werden.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich darin, angebliche Ungereimtheiten, Widersprüche und Divergenzen in der Aussage des Zeugen Bosko S***** aufzuzeigen. Sie ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes hat aus dem Akt Anhaltspunkte aufzuzeigen, die entweder das Erfordernis weiterer Sachverhaltserforschung durch das Gericht indizieren oder aber gegen die Richtigkeit der Würdigung vorliegender Beweise erhebliche Bedenken erwecken könnten. Die Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist hingegen im Nichtigkeitsverfahren unzulässig.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich darin, angebliche Ungereimtheiten, Widersprüche und Divergenzen in der Aussage des Zeugen Bosko S***** aufzuzeigen. Sie ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes hat aus dem Akt Anhaltspunkte aufzuzeigen, die entweder das Erfordernis weiterer Sachverhaltserforschung durch das Gericht indizieren oder aber gegen die Richtigkeit der Würdigung vorliegender Beweise erhebliche Bedenken erwecken könnten. Die Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist hingegen im Nichtigkeitsverfahren unzulässig.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.