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Entscheidung 12 Os 7/96×

Entscheidung 12 Os 7/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os7/96

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz T***** wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 1995, GZ 4 d römisch fünf r 2999/95-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz T***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG; Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem wesentlichen Urteilssachverhalt (US 5 f) hat er im Herbst 1994 in Wien die gesondert verfolgten Bosko S***** und Radoslav D***** durch die an D***** gerichtete Aufforderung, ihm durch einen Drogenkurier 1 kg Kokain aus dem Ausland nach Wien zu liefern, dazu bestimmt, am 15.Jänner 1995 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmacht, nämlich 1.040 Gramm Kokain (Reinsubstanz 89,5 %; US 8 und 18) aus Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen (US 16), wobei es infolge Sicherstellung des Suchtgiftes beim Grenzübertritt beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer Schulden hatte, vor seiner Verhaftung in ständigem telefonischen Kontakt zu einem holländischen Haschischlieferanten gestanden war und mit mehreren anderen Personen einen regen Suchtgifthandel getrieben hatte (US 5), findet im polizeilichen Erhebungsergebnis (29 f, 83, 93, 101, 121, 189/I, 25 f, 61 f, 69/III) eine tragfähige Stütze. Von der behaupteten "aktenwidrigen" Wiedergabe des betreffenden Akteninhaltes (Ziffer 5,) kann demnach keine Rede sein. Daß der Schöffensenat einzelne Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens als glaubwürdiger erachtete als die davon abweichenden in der Hauptverhandlung vergleiche US 12 f) - mögen diese teilweise auch angeblich (423/III) zu einem Freispruch in getrennt geführten Verfahren geführt haben - ist als Akt der Beweiswürdigung im gegebenen Zusammenhang unanfechtbar.

Die Aussage der Zeugin Dr.Margarethe Sch***** (290 f/III), sie habe den Angeklagten bereits am 19.September 1994 von den gegen ihn laufenden polizeilichen Erhebungen und der Telefonüberwachung unterrichtet, steht angesichts der dem Angeklagten offenstehenden anderweitigen Kommunikationsmöglichkeiten dem ihm angelasteten Tatbeitrag ersichtlich nicht entgegen und erforderte demnach - der Beschwerde zuwider (Ziffer 5,) - auch keine gesonderte Erörterung.

Im übrigen bietet die Aktenlage dafür, daß der Beschwerdeführer das tatverfangene Suchtgift nach dem genannten Zeitpunkt bei Radoslav D***** telefonisch bestellte, nicht den geringsten Anhaltspunkt und steht auch die Art und Weise seiner späteren Kontaktaufnahme zu dem ihm zunächst persönlich nicht bekannten Drogenkurier Bosko S***** (US 6 und 7) mit dem behaupteten Wissen um die polizeiliche Lokalüberwachung nicht im Widerspruch. Es trifft somit weder zu, daß "die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes über das Telefon bzw inkriminierten Lokal den Denkgesetzen völlig widersprechen würde", noch bietet das Beschwerdevorbringen Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen (Ziffer 5, a).

In Ansehung der vom Erstgericht mit Ende Oktober, Anfang November 1994 angenommenen telefonischen Vorinformation des Angeklagten vom Erscheinen des Bosko S***** in seinem Lokal, konnten sich die Tatrichter formal mängelfrei auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen S***** (276-278/III) stützen. Aus der mangelnden Aufzeichnung eines Gespräches dieses Inhaltes während der mit spätestens 27.Oktober 1994 beendeten Telefonüberwachung (119/I) kann daher - abgesehen vom durchgehend verschlüsselten Inhalt ähnlicher Telefonate (ON 38/II) - der auch insoweit behauptete Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht abgeleitet werden.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich darin, angebliche Ungereimtheiten, Widersprüche und Divergenzen in der Aussage des Zeugen Bosko S***** aufzuzeigen. Sie ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes hat aus dem Akt Anhaltspunkte aufzuzeigen, die entweder das Erfordernis weiterer Sachverhaltserforschung durch das Gericht indizieren oder aber gegen die Richtigkeit der Würdigung vorliegender Beweise erhebliche Bedenken erwecken könnten. Die Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist hingegen im Nichtigkeitsverfahren unzulässig.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41344 12D00076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00007.96.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19960208_OGH0002_0120OS00007_9600000_000