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Entscheidung 12 Os 70/00×

Entscheidung 12 Os 70/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os70/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Simon K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. November 1999, GZ 25 römisch fünf r 719/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Simon K***** wurde (1a) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (1b) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, in Tateinheit mit dem Verbrechen (2) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (3) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er von Ende 1995 bis Ende 1997 in Linz und Wels die am 31. August 1988 geborene, somit unmündige Ramona N***** in mehrfachen Angriffen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er seine (körperliche und sonstige altersbedingte - US 5) Überlegenheit und den (aufgrund entsprechender Vorerlebnisse) die psychische und körperliche Integrität des Kindes beeinträchtigenden Einschüchterungseffekt ausnützte, der von seinem Verhalten zu den Mädchen grundsätzlich ausging (Reißen an den Haaren, wiederholte Kraftdemonstrationen durch einseitiges "Raufen" mit der Stiefschwester - US 5), zur Duldung des Beischlafs und Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (1a, 2) sowie zur Duldung und Vornahme von geschlechtlichen Handlungen, nämlich Frottage und Handverkehr (1b, 3; US 6 und 21) nötigte.

Der dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Da das Erstgericht von einer so weitgehenden vaginalen Penetration, die Verletzungen des Kindes erwarten ließe, in Übereinstimmung mit dessen Angaben nicht ausging (US 12), erübrigte sich auch die beantragte gynäkologische Untersuchung (Ziffer 4,), weil durch ein insoweit negatives Ergebnis die Beweissituation zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht hätte verändert werden können.

Die Frage, ob die Angaben von Ramona N***** Glaubwürdigkeit verdienen und die von ihr geschilderten Sexualdelikte tatsächlich vom Angeklagten verübt wurden, ist einer exakten wissenschaftlichen Klärung naturgemäß unzugänglich und demnach - ohne die Notwendigkeit der beantragten psychologischen "Oberbegutachtung" (Ziffer 4,) - unter Berücksichtigung der sowohl psychologischen als auch psychiatrischen Fachbeurteilung der Aussagefähigkeit des Kindes ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Dieser Aufgabe ist das Erstgericht unter vollständiger Einbeziehung der von den Gutachtern zur Frage einer allfälligen Konfabulation oder Projektion (nicht vollständig deckungsgleich) gemachten Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf alle weiteren Verfahrensergebnisse umfassend nachgekommen. Dass es dabei mit ausführlicher Begründung (US 13 bis 15, 20) zum Ergebnis kam, dass das Tatopfer im konkreten Fall weder von einer in einem Pornofilm gesehenen Penetration konfabulierte noch allenfalls anderweitig erlebte sexuelle Missbrauchshandlungen auf den Angeklagten projezierte, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entzogen.

Die dennoch dagegen mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Behauptung "nicht gehöriger" Berücksichtigung einzelner, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigerer gutachterlicher Aussagen (undifferenziert) ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) erweist sich demnach als bloße Schuldberufung.

Dies gilt auch für die Beschwerdeargumente (Ziffer 5 und 5) gegen die Ablehnung einer Projektion, weil sich das Schöffengericht dabei nicht nur auf die Detailgenauigkeit in der Schilderung der sexuellen Angriffe an sich sondern auch und vor allem auf jene nur auf den Angeklagten zutreffenden Angaben in örtlicher Hinsicht, den persönlichen Eindruck von Ramona N***** sowie ihr überwiegend freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten bezieht (US 13, 14 und 20).

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58979 12D00700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00070..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00070_0000000_000