Da das Erstgericht von einer so weitgehenden vaginalen Penetration, die Verletzungen des Kindes erwarten ließe, in Übereinstimmung mit dessen Angaben nicht ausging (US 12), erübrigte sich auch die beantragte gynäkologische Untersuchung (Z 4), weil durch ein insoweit negatives Ergebnis die Beweissituation zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht hätte verändert werden können.Da das Erstgericht von einer so weitgehenden vaginalen Penetration, die Verletzungen des Kindes erwarten ließe, in Übereinstimmung mit dessen Angaben nicht ausging (US 12), erübrigte sich auch die beantragte gynäkologische Untersuchung (Ziffer 4,), weil durch ein insoweit negatives Ergebnis die Beweissituation zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht hätte verändert werden können.
Die Frage, ob die Angaben von Ramona N***** Glaubwürdigkeit verdienen und die von ihr geschilderten Sexualdelikte tatsächlich vom Angeklagten verübt wurden, ist einer exakten wissenschaftlichen Klärung naturgemäß unzugänglich und demnach - ohne die Notwendigkeit der beantragten psychologischen "Oberbegutachtung" (Z 4) - unter Berücksichtigung der sowohl psychologischen als auch psychiatrischen Fachbeurteilung der Aussagefähigkeit des Kindes ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Dieser Aufgabe ist das Erstgericht unter vollständiger Einbeziehung der von den Gutachtern zur Frage einer allfälligen Konfabulation oder Projektion (nicht vollständig deckungsgleich) gemachten Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf alle weiteren Verfahrensergebnisse umfassend nachgekommen. Dass es dabei mit ausführlicher Begründung (US 13 bis 15, 20) zum Ergebnis kam, dass das Tatopfer im konkreten Fall weder von einer in einem Pornofilm gesehenen Penetration konfabulierte noch allenfalls anderweitig erlebte sexuelle Missbrauchshandlungen auf den Angeklagten projezierte, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entzogen.Die Frage, ob die Angaben von Ramona N***** Glaubwürdigkeit verdienen und die von ihr geschilderten Sexualdelikte tatsächlich vom Angeklagten verübt wurden, ist einer exakten wissenschaftlichen Klärung naturgemäß unzugänglich und demnach - ohne die Notwendigkeit der beantragten psychologischen "Oberbegutachtung" (Ziffer 4,) - unter Berücksichtigung der sowohl psychologischen als auch psychiatrischen Fachbeurteilung der Aussagefähigkeit des Kindes ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Dieser Aufgabe ist das Erstgericht unter vollständiger Einbeziehung der von den Gutachtern zur Frage einer allfälligen Konfabulation oder Projektion (nicht vollständig deckungsgleich) gemachten Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf alle weiteren Verfahrensergebnisse umfassend nachgekommen. Dass es dabei mit ausführlicher Begründung (US 13 bis 15, 20) zum Ergebnis kam, dass das Tatopfer im konkreten Fall weder von einer in einem Pornofilm gesehenen Penetration konfabulierte noch allenfalls anderweitig erlebte sexuelle Missbrauchshandlungen auf den Angeklagten projezierte, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entzogen.
Die dennoch dagegen mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Behauptung "nicht gehöriger" Berücksichtigung einzelner, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigerer gutachterlicher Aussagen (undifferenziert) ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) erweist sich demnach als bloße Schuldberufung.Die dennoch dagegen mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Behauptung "nicht gehöriger" Berücksichtigung einzelner, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigerer gutachterlicher Aussagen (undifferenziert) ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) erweist sich demnach als bloße Schuldberufung.
Dies gilt auch für die Beschwerdeargumente (Z 5 und 5) gegen die Ablehnung einer Projektion, weil sich das Schöffengericht dabei nicht nur auf die Detailgenauigkeit in der Schilderung der sexuellen Angriffe an sich sondern auch und vor allem auf jene nur auf den Angeklagten zutreffenden Angaben in örtlicher Hinsicht, den persönlichen Eindruck von Ramona N***** sowie ihr überwiegend freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten bezieht (US 13, 14 und 20).Dies gilt auch für die Beschwerdeargumente (Ziffer 5 und 5) gegen die Ablehnung einer Projektion, weil sich das Schöffengericht dabei nicht nur auf die Detailgenauigkeit in der Schilderung der sexuellen Angriffe an sich sondern auch und vor allem auf jene nur auf den Angeklagten zutreffenden Angaben in örtlicher Hinsicht, den persönlichen Eindruck von Ramona N***** sowie ihr überwiegend freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten bezieht (US 13, 14 und 20).
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.