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Entscheidung 12 Os 70/01×

Entscheidung 12 Os 70/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os70/01

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich T***** und Friedrich H***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Mai 2001, GZ 20j römisch fünf r 2675/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Erich T***** und Friedrich H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach haben sie am 9. Februar 1996 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter "durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe Verfügungsberechtigten der Firma H***** fremde bewegliche Sachen, und zwar insgesamt S 551.785 Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie in das Büro des Supermarktes eindrangen, Friedrich H***** eine Faustfeuerwaffe zog und der Sabine P***** und der Anita H***** zurief: ""Das ist ein Überfall! Gebt mir das Geld!"", worauf Sabine P*****, begleitet durch Erich T*****, im Verkaufsraum die Tageslosungen einsammelte und diese dem Genannten und Friedrich H***** übergab".

Den dagegen vom Angeklagten T***** allein aus Ziffer 10 a,, vom Angeklagten H***** aus Ziffer 4, 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:

Rechtliche Beurteilung

Zur Täteridentifizierung wurden von der Polizei, vom Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung unter anderem die Zeuginnen P*****, R*****, M***** und E***** herangezogen.

Schon der schwerpunktmäßig erhobene - zusammengefasst wiedergegebene - Einwand, "dass keine der vorgenannten Zeuginnen den Angeklagten unmittelbar nach der Tat als einen der beiden Täter identifizieren konnte, sondern dass den Zeuginnen die Identifizierung des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung, sohin mehr als fünf Jahre nach der Tat möglich war" und "diese aus der Aktenlage hervorgehende verblüffende Parallelität einer Verbesserung des Erinnerungsvermögens dieser Zeuginnen durch die eingehaltene Vorgangsweise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wurde, weil sie ohne Alternativen jeweils mit dem Angeklagten konfrontiert wurden, wobei sich dieser in Situationen befand (Untersuchungshäftling bzw Angeklagter in der Hauptverhandlung), aus welchen der gegen ihn behördlicherseits bestehende Tatverdacht unmissverständlich zum Ausdruck kam", lässt gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Geschworenen in entscheidungswesentlichen Punkten nicht aufkommen. Denn die Tatsachenrüge übergeht zunächst, dass sich die polizeilichen Erhebungen vorerst gegen unbekannte Täter richteten vergleiche Anzeige des Sicherheitsbüros vom 30. April 1996 gegen unbekannte Täter - ON 11), in deren Verlauf die Zeuginnen - mit durchwegs negativem Ergebnis - routinemäßig mit einer Vielzahl von im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Paragraphen 64, 65, SPG) hergestellten Lichtbildern seitens der Sicherheitsbehörden als mögliche Täter in Betracht gezogener Personen konfrontiert wurden (Zeugin P***** 441, 443 f/I; Zeugin R***** 461/I; Zeugin M***** 485/I; Zeugin E***** 489/I; Zeugin H***** 497/I). Erst als im Zuge von Erhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des gewerbsmäßigen schweren Betruges am 31. August 2000 eine (nachgemachte) Dienstkokarde der Bundespolizei, wie sie von den Tätern bei dem in Rede stehenden Raub verwendet wurde, sichergestellt werden konnte und sich herausstellte, dass der Angeklagte zusammen mit Karl K***** und dem Zweitangeklagten H***** wegen eines geplanten Raubüberfalls bereits erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurden den Zeuginnen nunmehr Lichtbilder, die die drei Genannten, darüberhinaus aber auch vier weitere Personen zeigten, vorgelegt, auf denen sie - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - beide Angeklagten (mit unterschiedlichem Bestimmtheitsgrad - Zusammenfassung: 141/I) wiederkannten.

Die - eine Unterstellung der Miteinbeziehung der Angeklagten bereits unmittelbar nach der Tat in den möglichen Täterkreis beinhaltende - Beschwerdebehauptung mangelnder Täteridentifizierung durch die Tatzeuginnen noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Tatgeschehens beruht somit sinnfällig auf aktenfremden Prämissen.

Dass - von der Rüge reklamierte - Wahlkonfrontationen nach Bezeichnung der Täter anhand von Lichtbildern nicht (mehr) zielführend sein konnten, versteht sich von selbst.

Auch die von den Zeuginnen jeweils in der Hauptverhandlung nachvollziehbar begründeten (435, 437, 439, 447, 453, 455, 459, 461/I) Divergenzen ihrer Angaben anlässlich der Vorlage von Lichtbildern bei der Polizei und der Gegenüberstellungen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, die in eindeutiger Weise dokumentieren, dass sich die Zeuginnen mit den Täterpersönlichkeiten intensiv und unvoreingenommen auseinandersetzten, vermögen Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken.

Gleiches gilt für die Annahme der Verwendung einer Faustfeuerwaffe; hat der Beschwerdeführer doch - wie sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen (517/I) Vorstrafakten ergibt, bei den bisher von ihm verübten Raubüberfällen jeweils Schusswaffen verwendet und ferner diverse Faustfeuerwaffen besessen (20 römisch fünf r 8945/76-33, 20t römisch fünf r 11926/83-37, 7a römisch fünf r 4746/96-92 und 7a römisch fünf r 10179/97-52), weshalb nicht einsichtig ist, dass er sich vorliegendenfalls - so der Beschwerdestandpunkt - lediglich einer Waffenattrappe bedient haben sollte. Daran vermag auch die Antwort der Zeugin H*****, sie glaube, dass der Lauf der verwendeten Waffe "verbaut" gewesen sei, auf die (der Klarstellung, ob beim gegenständlichen Raub ein Revolver oder eine Pistole Verwendung fand, dienende) Frage des Staatsanwaltes "Stand da der Lauf alleine raus oder war der ein bisschen verbaut?" (503/I), nichts zu ändern, weil im gegebenen Bedeutungskontext der Einsatz einer Faustfeuerwaffe nicht problematisiert wird; schon deshalb war ferner die Beiziehung eines "Schießsachverständigen" nicht indiziert.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Tatsachenrüge erschöpft sich, wie etwa der Einwand, "dass kein Beweis vorliegt, dass die bei ihm" (dem Beschwerdeführer) "gefundene falsche Polizeikokarde auch die ist, die bei der Verübung des Raubes Verwendung fand ...." im Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und ist damit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:

Der Einwand, wonach zumindest drei Geschworene nach den Schlussplädoyes der Verteidiger den Verhandlungssaal verlassen, sich auf den Gang begeben hätten und dort mit den noch anwesenden "Hauptbelastungszeugen" ins Gespräch gekommen seien (Ziffer 4,), geht schon im Hinblick darauf, dass er im für das Rechtsmittelgericht allein maßgebenden Protokoll über die Hauptverhandlung keine Deckung findet, ins Leere (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, EGr 8). Abgesehen davon geht die Rüge auch deshalb fehl, weil nur das Unterbleiben der Beeidigung der Laienrichter, nicht aber die Verletzung ihres Eides unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer aaO Paragraph 305, E 2, 5; Paragraph 240 a, E 7 f).

Die die Stellung von Eventualfragen ("nach einem Raub gemäß Paragraph 142, StGB oder nach einem Diebstahl gemäß Paragraphen 127, ff StGB") anstrebende Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) entbehrt mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin H*****, die "die Täter als recht nette Kerln beschreibt, denn sie waren relativ ruhig und gelassen, den Umständen entsprechend höflich, vielleicht sogar höflicher als den Umständen entsprechend", der das von den Geschworenen angenommene Begehungsmittel des Raubes unberührt lässt, jeglichen sachbezogenen Argumentationssubstrats.

Die Zeugin P***** gab bei der Polizei zu Protokoll: "Während M***** zusperren ging, verblieb der andere Mann im Büro, stand glaublich in weiterer Folge vom Bürosessel auf und sagte zu mir und zur Stellvertreterin sinngemäß aber ruhig, dass es sich um einen Überfall handelt und dass wir ja ruhig bleiben sollen, dann passiert nichts. Den genauen Wortlaut kann ich nicht mehr wiedergeben, jedenfalls befanden wir uns zu Dritt im Büroraum, nämlich der Mann mit dem Fellmantel, die Stellvertreterin und ich. Der Mann griff in seine rechte Manteltasche und nahm einen Revolver heraus. ..... Er nahm den Revolver aus der Tasche, bedrohte uns jedoch nicht, sondern wollte er nur offensichtlich zeigen, dass er bewaffnet ist, und steckte er diese Waffe in weiterer Folge wieder in die gleiche Manteltasche ein.. ..." (222/I). Dass die Zeugin damit unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass lediglich keine unmittelbare Bedrohung mit der Waffe erfolgte, ergibt sich nicht nur aus diesen Angaben, sondern auch aus jenen der Zeugin in der Hauptverhandlung "Daraufhin hat einer die Waffe gezogen und gesagt, wenn wir uns ruhig verhalten, dann passiert nichts" (425/I).

Die dazu dargelegte Beschwerdeargumentation, die Zeugin P***** habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme angegeben, "dass keine Bedrohung vorlag", verfehlt daher durch verfälschende Verkürzung ihrer nur bruchstückhaft zitierten Aussage eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Da die Rechtsbelehrung - entgegen der Beschwerde (Ziffer 8,) - nicht "nur" das bloße Mitsichführen einer Waffe sondern das bloße Mitsichführen der Waffe ohne sie zumindest konkludent als Drohmittel zu gebrauchen, erfasst und ferner - insoweit (von der Beschwerde übergangen) ohnehin, und zwar richtig und vollständig - auch die Information beinhaltet, dass eine Waffe dann verwendet (Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB) wird, wenn sie zum Einsatz gelangt, mithin Mittel der Gewalt oder der Drohung ist, erweist sich die Instruktion der Geschworenen weder als undeutlich noch als unvollständig.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gründet sich auf Paragraphen 285 i, 344, StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E63505 12D00701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00070.01.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0120OS00070_0100000_000