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Entscheidung 12 Os 70/02×

Entscheidung 12 Os 70/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os70/02

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor V***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. April 2002, GZ 35 Hv 59/02t-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gabor V***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er "am 7. 9. 1992 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der ***** Bank AG durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Einräumung eines Kredites in Höhe von S 1,000.000,--, also zu einer Handlung verleitete, welche das genannte Kreditinstitut in seinem Vermögen in einem EUR 40.000,-- übersteigenden Betrag, und zwar um EUR 58.697,03 (das ist S 807.688,76) schädigte."

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen - überwiegend undifferenziert - aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen nahm der Angeklagte mit vorgefasstem Schädigungsvorsatz und durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie mit der Behauptung, Bargeld für ein umfangreiches - in Wahrheit nie aktuelles - Ostgeschäft mit Konserven zu benötigen, den ihm eingeräumten Kontokorrentkredit (zunächst mit dem Betrag von 206.920 S - 236/I - und in weiterer Folge darüber hinaus) in Anspruch, indem er - unter Heranziehung des (gesamten) vorerst verpfändeten (in der Folge von der Bank zu diesem Zweck aber wieder freigegebenen) Depotguthabens (in der Höhe von 1,225.845,26 S - Beilage J zu ON 49) einen Betrag von 1,8 Mio S auf ein Firmenkonto in München überweisen ließ.

Da der Kontokorrentkredit infolge vollständiger Erschöpfung des Depositenkontos ab dem Zeitpunkt dieser Überweisung nicht mehr besichert war, verpfändete der Angeklagte zur Sicherstellung seiner Kreditverbindlichkeit seinen gebrauchten PKW der Marke Maserati, dessen spätere Verwertung ein Ergebnis von 190.000 S erbrachte (US 3 f, 6).

In Anbetracht der von den Tatrichtern in mehrfacher Hinsicht als verwirklicht erachteten betrügerischen Täuschungskomponenten hat der dazu nur eine Variante betreffende Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), wonach die ***** Sparkasse bereits anlässlich der Eröffnung des Kontokorrentkreditkontos "über den Zweck des Kreditkontos informiert war und diesen offenbar auch akzeptierte", als nicht entscheidungsrelevant auf sich zu beruhen.

Im Hinblick auf die aktenkonform festgestellten Kredit- und Überweisungsmodalitäten bleibt ferner die auch aus Ziffer 10, erhobene - unsubstantiierte - Beschwerdebehauptung einer 100 %igen Besicherung der in Rede stehenden Kreditschuld "durch Depositen" und der vermeintlich unvollständig verwerteten Aussage des Angestellten der ***** Sparkasse Gerhard S*****, wonach der Angeklagte eine (zur Besicherung des gegenständlichen Kredites nicht verpfändete) gutgehende Physiotherapie-Praxis betrieb, sämtliche Bonitätsprüfungen positiv verliefen "und zusätzlich noch ein Maserati verpfändet wurde", weshalb "sohin aktengemäß die Feststellung zu treffen gewesen wäre, dass zum Zeitpunkt der Überweisung des Kreditbetrages von ATS 1,800.000,-- dieser Betrag durch Sicherheiten, die vom Angeklagten begeben wurden, zur Gänze bedeckt war", in mehrfacher Hinsicht ohne tatsächliche Fundierung in den Verfahrensergebnissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66437 12Os70.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00070.02.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0120OS00070_0200000_000