Der aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Schon die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Schon die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen zu II./2./b. hat Cynthia A***** sehr wohl deponiert, dass sie der Angeklagte nicht bloß zur Berührung seines Penis mit Hand und Mund aufforderte, sondern von ihr verlangte, sie solle sein Glied in den Mund nehmen (S 25). Im Übrigen wird mit dem Beschwerdeeinwand keine entscheidungsrelevante Tatsache angesprochen, weil auch das vom Beschwerdeführer thematisierte Ansinnen tatbildlichen Versuch nach § 207 Abs 1 StGB begründet und der dazu ergangene Schuldspruch zudem durch die im Rechtsmittel ausgeklammerten Tathandlungen getragen wird, wonach der Angeklagte mit dem Finger in die Vagina des Opfers einzudringen trachtete. Auch die Zeugin Claudia Sch***** gab im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen zu II./2./a. an, dass der Angeklagte mehrfach den Versuch unternahm, mit seinem erigierten Penis in ihren Mund einzudringen und sie dies zumindest einmal durch Zusammenpressen der Lippen verhinderte (S 29, 59).Entgegen dem Beschwerdevorbringen zu römisch zwei./2./b. hat Cynthia A***** sehr wohl deponiert, dass sie der Angeklagte nicht bloß zur Berührung seines Penis mit Hand und Mund aufforderte, sondern von ihr verlangte, sie solle sein Glied in den Mund nehmen (S 25). Im Übrigen wird mit dem Beschwerdeeinwand keine entscheidungsrelevante Tatsache angesprochen, weil auch das vom Beschwerdeführer thematisierte Ansinnen tatbildlichen Versuch nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB begründet und der dazu ergangene Schuldspruch zudem durch die im Rechtsmittel ausgeklammerten Tathandlungen getragen wird, wonach der Angeklagte mit dem Finger in die Vagina des Opfers einzudringen trachtete. Auch die Zeugin Claudia Sch***** gab im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen zu römisch zwei./2./a. an, dass der Angeklagte mehrfach den Versuch unternahm, mit seinem erigierten Penis in ihren Mund einzudringen und sie dies zumindest einmal durch Zusammenpressen der Lippen verhinderte (S 29, 59).
Die Zeugin Sabine Sc***** hinwieder gab dem Einwand zu II./2. zuwider dezidiert an, dass sie sich auf Aufforderung des Angeklagten auf dessen Schoß setzte und dieser die in ihrer Gegenwart begonnenen Selbstbefriedigungsaktivitäten fortsetzte (S 77, 183). Die Beschwerdeargumentation (sachlich Z 9 lit a), wonach "die 1977 geborene" Sabine Sc***** zum Zeitpunkt der im Jahr 1992 anzusetzenden Tathandlung bereits 15 Jahre alt gewesen sei, ist in zweifacher Hinsicht verfehlt, weil die Tat nach den Urteilsannahmen spätestens Ende 1991 ("ca zwischen 1988 und 1992" - US 11) verübt wurde und das Tatopfer am 22. August 1978 geboren wurde (S 11, 19, 181). Die darüber hinausgehenden Beschwerdedarlegungen erschöpfen sich, wie die polemische Kritik, wonach "der Schöffensenat in erster Linie bemüht war, die Situation zu kaschieren" oder Formulierungen, wie "die diesbezüglichen Zeugenaussagen reichen in keinster Weise aus, diese Feststellungen zu begründen", der Sache nach in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne damit Bedenken gegen entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Die Zeugin Sabine Sc***** hinwieder gab dem Einwand zu römisch zwei./2. zuwider dezidiert an, dass sie sich auf Aufforderung des Angeklagten auf dessen Schoß setzte und dieser die in ihrer Gegenwart begonnenen Selbstbefriedigungsaktivitäten fortsetzte (S 77, 183). Die Beschwerdeargumentation (sachlich Ziffer 9, Litera a,), wonach "die 1977 geborene" Sabine Sc***** zum Zeitpunkt der im Jahr 1992 anzusetzenden Tathandlung bereits 15 Jahre alt gewesen sei, ist in zweifacher Hinsicht verfehlt, weil die Tat nach den Urteilsannahmen spätestens Ende 1991 ("ca zwischen 1988 und 1992" - US 11) verübt wurde und das Tatopfer am 22. August 1978 geboren wurde (S 11, 19, 181). Die darüber hinausgehenden Beschwerdedarlegungen erschöpfen sich, wie die polemische Kritik, wonach "der Schöffensenat in erster Linie bemüht war, die Situation zu kaschieren" oder Formulierungen, wie "die diesbezüglichen Zeugenaussagen reichen in keinster Weise aus, diese Feststellungen zu begründen", der Sache nach in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne damit Bedenken gegen entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Soweit der Rechtsmittelwerber mit den vorbeschriebenen Argumenten pauschal widersprüchliche bzw aktenwidrige Begründung moniert (Z 5), verfehlt er mangels gebotener Konkretisierung vorgeblicher Begründungsdefizite die gesetzlichen Anfechtungskriterien einer Mängelrüge (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelwerber mit den vorbeschriebenen Argumenten pauschal widersprüchliche bzw aktenwidrige Begründung moniert (Ziffer 5,), verfehlt er mangels gebotener Konkretisierung vorgeblicher Begründungsdefizite die gesetzlichen Anfechtungskriterien einer Mängelrüge (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum I. verfehlt die aus dem Gesetz erforderliche Ableitung, aus welchem Grund eine beischlafsgleichwertige Handlung nur dann dem Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zu subsumieren sein soll, wenn der Täter dadurch beim Opfer oder bei sich selbst einen Orgasmus herbeizuführen versucht. Das weitere Vorbringen, demzufolge (sinngemäß) die Feststellungen zum vorbezeichneten Schuldspruch nicht für den Tatbestand des § 207 StGB ausreichen, diese rechtliche "Qualifikation" jedoch für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof anderer Ansicht sein sollte, "jedenfalls iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO bekämpft werde", entbehrt sinnfällig argumentativen Substrats und ist demzufolge einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. verfehlt die aus dem Gesetz erforderliche Ableitung, aus welchem Grund eine beischlafsgleichwertige Handlung nur dann dem Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu subsumieren sein soll, wenn der Täter dadurch beim Opfer oder bei sich selbst einen Orgasmus herbeizuführen versucht. Das weitere Vorbringen, demzufolge (sinngemäß) die Feststellungen zum vorbezeichneten Schuldspruch nicht für den Tatbestand des Paragraph 207, StGB ausreichen, diese rechtliche "Qualifikation" jedoch für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof anderer Ansicht sein sollte, "jedenfalls iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bekämpft werde", entbehrt sinnfällig argumentativen Substrats und ist demzufolge einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.
Zum bereits in der Tatsachenrüge inhaltsgleich vorgetragenen Einwand (Z 9 lit a), wonach Sabine Sc***** zum Zeitpunkt der im Schuldspruchfaktum III./2. bezeichneten Tat nicht mehr unmündig gewesen sei, genügt der Verweis auf bereits Gesagtes. Die die Verjährung der den Schuldspruchfakten II./2./a., b. sowie III./1., 2., und 3. zugrundeliegenden Taten reklamierende Rüge (Z 9 lit b) verfehlt gleichfalls die gesetzmäßige Ausführung, weil der Nichtigkeitswerber isoliert auf die Verjährungsfrist der darin abgeurteilten Taten abstellt und den Beginn des Tatzeitraumes beim Schuldspruch III./4. eigenständig von ca 1994 auf "nicht vor 1997" verlegt, ohne darzulegen, warum die mit der durchgehenden Verübung von Unzuchtshandlungen im Zeitraum von 1985 bis einschließlich 1992 in Gang gesetzten, ihrerseits verbundenen Verjährungsfristen durch die auf gleichartiger schädlicher Neigung beruhende Anschlussdelinquenz ab 1994 bis Mitte 2001 (Fakten I., II./2. und III./4.) trotz der Bestimmung des § 58 Abs 2 StGB nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für die zuletzt erwähnten Taten, deren Fristenlauf zufolge der Regelung des - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 StPO vertretenen Auffassung nach BGBl I 1998/153, Art V Abs 3 auch auf vor dem 1. Oktober 1998 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war, anzuwendenden - § 58 Abs 3 Z 3 StGB erst mit Volljährigkeit der Sanja Sch***** am 28. Juli 2005 beginnt, verlängert wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen.Zum bereits in der Tatsachenrüge inhaltsgleich vorgetragenen Einwand (Ziffer 9, Litera a,), wonach Sabine Sc***** zum Zeitpunkt der im Schuldspruchfaktum römisch drei./2. bezeichneten Tat nicht mehr unmündig gewesen sei, genügt der Verweis auf bereits Gesagtes. Die die Verjährung der den Schuldspruchfakten römisch zwei./2./a., b. sowie römisch drei./1., 2., und 3. zugrundeliegenden Taten reklamierende Rüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt gleichfalls die gesetzmäßige Ausführung, weil der Nichtigkeitswerber isoliert auf die Verjährungsfrist der darin abgeurteilten Taten abstellt und den Beginn des Tatzeitraumes beim Schuldspruch römisch drei./4. eigenständig von ca 1994 auf "nicht vor 1997" verlegt, ohne darzulegen, warum die mit der durchgehenden Verübung von Unzuchtshandlungen im Zeitraum von 1985 bis einschließlich 1992 in Gang gesetzten, ihrerseits verbundenen Verjährungsfristen durch die auf gleichartiger schädlicher Neigung beruhende Anschlussdelinquenz ab 1994 bis Mitte 2001 (Fakten römisch eins., römisch zwei./2. und römisch drei./4.) trotz der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für die zuletzt erwähnten Taten, deren Fristenlauf zufolge der Regelung des - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, StPO vertretenen Auffassung nach BGBl römisch eins 1998/153, Artikel römisch fünf, Absatz 3, auch auf vor dem 1. Oktober 1998 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war, anzuwendenden - Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB erst mit Volljährigkeit der Sanja Sch***** am 28. Juli 2005 beginnt, verlängert wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.