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Entscheidung 12 Os 70/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os70/04

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2003, GZ 034 Hv 158/03g-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann S***** wurde (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.), (richtig:) der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins, (aF) und 15 StGB (römisch zwei.) und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, nF (römisch drei.) schuldig erkannt.

Demnach hat er "in Wien und in Altlichtenwarth

römisch eins. im Zeitraum 1. Oktober 1998 bis Mitte 2001 in wiederholten Angriffen mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er der am 28. Juli 1987 geborenen Sanja Sch***** einen Finger in die Scheide einführte;

römisch zwei. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht

1.) missbraucht und zwar in einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum von ca 1996 bis 30. September 1998 die am 28. Juli 1987 geborene Sanja Sch*****, dadurch, dass er - in wiederholten Angriffen - einen Finger in ihre Scheide einführte;

2.) zu missbrauchen versucht und zwar

a) in der Zeit von 1985 bis 1988 in wiederholten Angriffen die am 1. März 1977 geborene Claudia Sch***** dadurch, dass er sie aufforderte, einen Oralverkehr an ihm vorzunehmen;

b) im Jahr 1992 die am 14. Jänner 1981 geborene Cynthia A***** dadurch, dass er sie aufforderte einen Oralverkehr an ihm vorzunehmen und trachtete, mit einem Finger in ihre Scheide einzudringen;

römisch drei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

1.) in einem nicht feststellbaren Zeitraum von ca 1985 bis 1988 an der am 1. März 1977 geborenen Claudia Sch*****, indem er sie mit der Hand im Schambereich betastete;

2.) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von ca 1988 bis 1992 an der am 22. August 1978 geborenen Sabine Sc*****, indem er sie auf seinen Schoß setzte und ihr den Rücken streichelte, während er onanierte;

3.) im Jahr 1992 an der am 21. Jänner 1981 geborenen Cynthia A*****, indem er sie an der nackten Brust, am Bauch und am Schambereich streichelte;

4.) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von ca 1994 bis Mitte 2001 mehrmals wöchentlich an der am 28. Juli 1987 geborenen Sanja Sch*****, indem er sie im Brust- und Scheidenbereich betastete und küsste und einmal vor ihr onanierte."

Rechtliche Beurteilung

Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Schon die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen zu römisch zwei./2./b. hat Cynthia A***** sehr wohl deponiert, dass sie der Angeklagte nicht bloß zur Berührung seines Penis mit Hand und Mund aufforderte, sondern von ihr verlangte, sie solle sein Glied in den Mund nehmen (S 25). Im Übrigen wird mit dem Beschwerdeeinwand keine entscheidungsrelevante Tatsache angesprochen, weil auch das vom Beschwerdeführer thematisierte Ansinnen tatbildlichen Versuch nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB begründet und der dazu ergangene Schuldspruch zudem durch die im Rechtsmittel ausgeklammerten Tathandlungen getragen wird, wonach der Angeklagte mit dem Finger in die Vagina des Opfers einzudringen trachtete. Auch die Zeugin Claudia Sch***** gab im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen zu römisch zwei./2./a. an, dass der Angeklagte mehrfach den Versuch unternahm, mit seinem erigierten Penis in ihren Mund einzudringen und sie dies zumindest einmal durch Zusammenpressen der Lippen verhinderte (S 29, 59).

Die Zeugin Sabine Sc***** hinwieder gab dem Einwand zu römisch zwei./2. zuwider dezidiert an, dass sie sich auf Aufforderung des Angeklagten auf dessen Schoß setzte und dieser die in ihrer Gegenwart begonnenen Selbstbefriedigungsaktivitäten fortsetzte (S 77, 183). Die Beschwerdeargumentation (sachlich Ziffer 9, Litera a,), wonach "die 1977 geborene" Sabine Sc***** zum Zeitpunkt der im Jahr 1992 anzusetzenden Tathandlung bereits 15 Jahre alt gewesen sei, ist in zweifacher Hinsicht verfehlt, weil die Tat nach den Urteilsannahmen spätestens Ende 1991 ("ca zwischen 1988 und 1992" - US 11) verübt wurde und das Tatopfer am 22. August 1978 geboren wurde (S 11, 19, 181). Die darüber hinausgehenden Beschwerdedarlegungen erschöpfen sich, wie die polemische Kritik, wonach "der Schöffensenat in erster Linie bemüht war, die Situation zu kaschieren" oder Formulierungen, wie "die diesbezüglichen Zeugenaussagen reichen in keinster Weise aus, diese Feststellungen zu begründen", der Sache nach in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne damit Bedenken gegen entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Soweit der Rechtsmittelwerber mit den vorbeschriebenen Argumenten pauschal widersprüchliche bzw aktenwidrige Begründung moniert (Ziffer 5,), verfehlt er mangels gebotener Konkretisierung vorgeblicher Begründungsdefizite die gesetzlichen Anfechtungskriterien einer Mängelrüge (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. verfehlt die aus dem Gesetz erforderliche Ableitung, aus welchem Grund eine beischlafsgleichwertige Handlung nur dann dem Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu subsumieren sein soll, wenn der Täter dadurch beim Opfer oder bei sich selbst einen Orgasmus herbeizuführen versucht. Das weitere Vorbringen, demzufolge (sinngemäß) die Feststellungen zum vorbezeichneten Schuldspruch nicht für den Tatbestand des Paragraph 207, StGB ausreichen, diese rechtliche "Qualifikation" jedoch für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof anderer Ansicht sein sollte, "jedenfalls iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bekämpft werde", entbehrt sinnfällig argumentativen Substrats und ist demzufolge einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.

Zum bereits in der Tatsachenrüge inhaltsgleich vorgetragenen Einwand (Ziffer 9, Litera a,), wonach Sabine Sc***** zum Zeitpunkt der im Schuldspruchfaktum römisch drei./2. bezeichneten Tat nicht mehr unmündig gewesen sei, genügt der Verweis auf bereits Gesagtes. Die die Verjährung der den Schuldspruchfakten römisch zwei./2./a., b. sowie römisch drei./1., 2., und 3. zugrundeliegenden Taten reklamierende Rüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt gleichfalls die gesetzmäßige Ausführung, weil der Nichtigkeitswerber isoliert auf die Verjährungsfrist der darin abgeurteilten Taten abstellt und den Beginn des Tatzeitraumes beim Schuldspruch römisch drei./4. eigenständig von ca 1994 auf "nicht vor 1997" verlegt, ohne darzulegen, warum die mit der durchgehenden Verübung von Unzuchtshandlungen im Zeitraum von 1985 bis einschließlich 1992 in Gang gesetzten, ihrerseits verbundenen Verjährungsfristen durch die auf gleichartiger schädlicher Neigung beruhende Anschlussdelinquenz ab 1994 bis Mitte 2001 (Fakten römisch eins., römisch zwei./2. und römisch drei./4.) trotz der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für die zuletzt erwähnten Taten, deren Fristenlauf zufolge der Regelung des - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, StPO vertretenen Auffassung nach BGBl römisch eins 1998/153, Artikel römisch fünf, Absatz 3, auch auf vor dem 1. Oktober 1998 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war, anzuwendenden - Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB erst mit Volljährigkeit der Sanja Sch***** am 28. Juli 2005 beginnt, verlängert wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75667 12Os70.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00070.04.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20041216_OGH0002_0120OS00070_0400000_000