[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Laut dem angefochtenen Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob Adriatik C***** an Suchtmittel gewöhnt war. Das Schöffengericht konstatierte, dass er die strafbaren Handlungen nicht vorwiegend deshalb beging, um sich seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren, vielmehr floss der überwiegende Teil des Erlöses in die Finanzierungen seines sonstigen Lebensunterhalts (US 10).
[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht hätte dabei einzelne Passagen der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers unbeachtet gelassen. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Tatrichter dem Angeklagten C***** „einen völlig unglaubwürdigen Eindruck“ attestierten (US 12). Ausgehend davon waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit jedem Detail seiner Aussagen im Einzelnen auseinanderzusetzen und es darauf zu untersuchen, inwieweit es für oder gegen diese oder jene Darstellung spreche (RIS-Justiz RS0098377 [T24]). Die weitere Rüge, die Tatrichter hätten seine Verantwortung nicht ohne nähere Begründung als vollkommen widersprüchlich abtun dürfen, nimmt nicht Maß an der Urteilsbegründung (US 13). Soweit der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen betreffend I./ des Schuldspruchs auf die Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG abzielt, lässt er im Übrigen außer Acht, dass ihm die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG zur Last liegt. [5] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht hätte dabei einzelne Passagen der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers unbeachtet gelassen. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Tatrichter dem Angeklagten C***** „einen völlig unglaubwürdigen Eindruck“ attestierten (US 12). Ausgehend davon waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit jedem Detail seiner Aussagen im Einzelnen auseinanderzusetzen und es darauf zu untersuchen, inwieweit es für oder gegen diese oder jene Darstellung spreche (RIS-Justiz RS0098377 [T24]). Die weitere Rüge, die Tatrichter hätten seine Verantwortung nicht ohne nähere Begründung als vollkommen widersprüchlich abtun dürfen, nimmt nicht Maß an der Urteilsbegründung (US 13). Soweit der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs auf die Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG abzielt, lässt er im Übrigen außer Acht, dass ihm die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zur Last liegt.
[6] Zu I./ des Schuldspruchs wendet sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts und verweist darauf, dass der Rechtsmittelwerber lediglich zugestanden habe, eine Menge von 260 bis 310 Gramm in Verkehr gesetzt zu haben. Die Rüge nimmt dabei Bezug auf die Feststellung, wonach C***** dem Angeklagten H***** 700 Gramm Heroin überließ. Sie kritisiert, dass die Tatrichter sich diesbezüglich auf die Angaben des Letztgenannten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und bei seiner Vernehmung bei der Verhängung der Untersuchungshaft stützten und nicht auf die abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung, welche sie als reine Schutzbehauptung ansahen (US 11). Mit den Ausführungen, aus der vom Angeklagten H***** weiterverkauften Menge, welche sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergebe, könnten Rückschlüsse auf die tatsächlich erhaltenen Mengen gezogen werden, bekämpft der Rechtsmittelwerber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung hat sich das Schöffengericht im Übrigen sehr wohl auseinandergesetzt (US 13). [6] Zu römisch eins./ des Schuldspruchs wendet sich die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) gegen die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts und verweist darauf, dass der Rechtsmittelwerber lediglich zugestanden habe, eine Menge von 260 bis 310 Gramm in Verkehr gesetzt zu haben. Die Rüge nimmt dabei Bezug auf die Feststellung, wonach C***** dem Angeklagten H***** 700 Gramm Heroin überließ. Sie kritisiert, dass die Tatrichter sich diesbezüglich auf die Angaben des Letztgenannten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und bei seiner Vernehmung bei der Verhängung der Untersuchungshaft stützten und nicht auf die abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung, welche sie als reine Schutzbehauptung ansahen (US 11). Mit den Ausführungen, aus der vom Angeklagten H***** weiterverkauften Menge, welche sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergebe, könnten Rückschlüsse auf die tatsächlich erhaltenen Mengen gezogen werden, bekämpft der Rechtsmittelwerber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung hat sich das Schöffengericht im Übrigen sehr wohl auseinandergesetzt (US 13).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.