Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 16 Hv 126/22k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 16 Hv 126/22k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Raubes nach (richtig – vgl US 6, 9) §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB (I./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Raubes nach (richtig – vergleiche US 6, 9) Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB (römisch eins./) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
I./ am 7. Juli 2022 in G* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * W* eine fremde bewegliche Sache abzunötigen versucht, indem er äußerte: „Gib mir die drei Euro, sonst schlag ich dir ins Gesicht!“ und „Ich schlag dir ins Gesicht. Du sollst verrecken. Du darfst erst gehen, wenn du mir das Geld gibst!“, sich ihr dabei jeweils in den Weg stellte und sie schließlich am Arm packte, nach hinten stieß, abermals äußerte, dass er ihr Geld wolle, „die Faust aufzog“ und sie zur Wand drückte, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begehen wollte und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog;römisch eins./ am 7. Juli 2022 in G* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) * W* eine fremde bewegliche Sache abzunötigen versucht, indem er äußerte: „Gib mir die drei Euro, sonst schlag ich dir ins Gesicht!“ und „Ich schlag dir ins Gesicht. Du sollst verrecken. Du darfst erst gehen, wenn du mir das Geld gibst!“, sich ihr dabei jeweils in den Weg stellte und sie schließlich am Arm packte, nach hinten stieß, abermals äußerte, dass er ihr Geld wolle, „die Faust aufzog“ und sie zur Wand drückte, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begehen wollte und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog;
II./ am 2. Juni 2022 in D* in einverständlichem Zusammenwirken mit einem Mittäter * G* (1./) und * O* (2./) fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Fahrräder, weggenommen.römisch zwei./ am 2. Juni 2022 in D* in einverständlichem Zusammenwirken mit einem Mittäter * G* (1./) und * O* (2./) fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Fahrräder, weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Deren Erledigung ist vorauszuschicken, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Daran scheitert die zu II./ ergriffene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die den festgestellten Zueignungsvorsatz (US 5) auf Basis eigenständiger Beweiswürdigungsüberlegungen in Zweifel zieht. [5] Daran scheitert die zu römisch zwei./ ergriffene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die den festgestellten Zueignungsvorsatz (US 5) auf Basis eigenständiger Beweiswürdigungsüberlegungen in Zweifel zieht.
[6] Gleiches gilt für die zu I./ mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach „§ 105 StGB“ erhobene Subsumtionsrüge (Z 10). Diese hält dem konstatierten Bereicherungsvorsatz (US 4) bloß das urteilsfremde Argument entgegen, der Angeklagte habe durch sein Verhalten einen vermeintlichen Anspruch durchsetzen wollen. [6] Gleiches gilt für die zu römisch eins./ mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach „§ 105 StGB“ erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,). Diese hält dem konstatierten Bereicherungsvorsatz (US 4) bloß das urteilsfremde Argument entgegen, der Angeklagte habe durch sein Verhalten einen vermeintlichen Anspruch durchsetzen wollen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00070.23W.0727.000
Dokumentnummer
JJT_20230727_OGH0002_0120OS00070_23W0000_000