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Entscheidung 12 Os 70/26z×

Entscheidung 12 Os 70/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os70/26z

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. April 2026, GZ 9 Hv 1/26t-55.3, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

              Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]        Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]        Danach hat er nachts zum 4. Juni 2026 in P* mit * S* gegen deren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, „indem er sie zunächst an den Oberarmen packte, zu sich aufs Bett zog und sie auf seinen Körper drückte, sich gemeinsam mit ihr umdrehte, sodass sie auf dem Rücken und er auf ihr lag, sie gegen ihren Willen küsste, er weiter nach unten rutschte, ihr T-Shirt und den BH über die Brüste schob und mit den Händen ihre Brüste streichelte und diese küsste, sodann die Position wechselte und seitlich neben ihr liegend mit seiner Hand in ihre Unterhose fuhr und sie vaginal mit zwei Fingern penetrierte, er sich sodann seitlich neben sie kniete ihre Hose und Unterhose herunterzog, während er vollständig bekleidet blieb, er sich über ihren Intimbereich beugte, ihre Scheide leckte und sie auch mit der Zunge vaginal penetrierte, wobei sie versuchte, ihn von sich wegzudrücken, er sie sodann jedoch mit den Händen an den Unterarmen packte und kraftvoll ihre Arme links und rechts neben ihrem Körper auf das Bett drückte, er sodann von ihr abließ, sie jedoch nachdem sie sich auf dem Bett aufsetzte um das Zimmer zu verlassen, nochmals zu sich nach hinten zog und ihren Kopf in Richtung seines erigierten Penis drückte, wobei sie ihn während des gesamten Vorfalls wiederholt verbal darauf aufmerksam machte, dies nicht zu wollen und ihn aufforderte, aufzuhören und sie gehen zu lassen“.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen aus Ziffer 3, 4, 5 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalprokuratur berechtigt.

[4]        Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO wendet das Rechtsmittel zutreffend eine Verletzung des Paragraph 262, StPO ein, weil der – wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB angeklagte, aber nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannte – Beschwerdeführer nicht über den im Verhältnis zur Anklage geänderten rechtlichen Aspekt belehrt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0121419; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.173; zu vorliegender Beschwer auch bei einer im Verhältnis zur Anklage günstigeren Subsumtion vergleiche im Übrigen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545).

[5]        Dabei musste auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dazu, inwieweit seine Verteidigung bei entsprechender Information über den abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eine andere gewesen wäre, keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, weil sich die Tatbilder des Paragraph 201, Absatz eins, StGB und Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall nicht überdecken (erneut RIS-Justiz RS0121419). Die Bestimmung des Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB unterscheidet sich von Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht nur dadurch, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht verlangt (also insoweit nur eine bloße „Minusvorschrift“ darstellt). Vielmehr muss ein Täter im Sinn des Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB „gegen den Willen“ des Opfers handeln, welches somit – ausdrücklich oder konkludent – nach außen bekunden muss, dass es in die (qualifiziert) geschlechtliche Handlung nicht einwilligt (Philipp in WK2 StGB Paragraph 205 a, Rz 4 mit Hinweis auf die Gesetzesgenese zum StRÄG 2015). Bloß fehlendes Einverständnis genügt – anders als bei Paragraph 201, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0095071; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 201, Rz 4) – für die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB nicht (Hinterhofer, SbgK Paragraph 205 a, Rz 24).

[6]        Damit erweist sich die Urteilsaufhebung bereits nach nichtöffentlicher Beratung als unvermeidbar (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedurfte.

[7]        Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.

[8]        Für den zweiten Rechtsgang sei im Hinblick auf die von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) beanstandete Verlesung (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) der „Krankengeschichte“ (ärztlicher Entlassungsbrief ON 32.9) des Opfers – die von diesem selbst an die Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde (ON 32.2, 4) – angemerkt:

[9]        Eine Umgehung (Paragraph 157, Absatz 2, StPO) des Aussageverweigerungsrechts der den Entlassungsbrief ausstellenden Psychotherapeuten (Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) kann in der in Rede stehenden Verlesung nicht erblickt werden. Denn das angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht bezweckt (im gegebenen Zusammenhang) den Schutz des (psychiatrischen) Betreuungsverhältnisses mit dem Opfer und bezieht sich daher auch nur auf seine Interessen (Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 246, Rz 75). Verteidigungsrechte des Angeklagten (zum „nemo tenetur“ – Grundsatz vergleiche Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 246, Rz 63) konnten solcherart nicht tangiert werden.

Textnummer

E148550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00070.26Z.0909.000

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000