[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalprokuratur berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 3, 4, 5 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalprokuratur berechtigt.
[4] Aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO wendet das Rechtsmittel zutreffend eine Verletzung des § 262 StPO ein, weil der – wegen § 201 Abs 1 StGB angeklagte, aber nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannte – Beschwerdeführer nicht über den im Verhältnis zur Anklage geänderten rechtlichen Aspekt belehrt wurde (vgl RIS-Justiz RS0121419; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.173; zu vorliegender Beschwer auch bei einer im Verhältnis zur Anklage günstigeren Subsumtion vgl im Übrigen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545).Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO wendet das Rechtsmittel zutreffend eine Verletzung des Paragraph 262, StPO ein, weil der – wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB angeklagte, aber nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannte – Beschwerdeführer nicht über den im Verhältnis zur Anklage geänderten rechtlichen Aspekt belehrt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0121419; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.173; zu vorliegender Beschwer auch bei einer im Verhältnis zur Anklage günstigeren Subsumtion vergleiche im Übrigen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545).
[5] Dabei musste auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dazu, inwieweit seine Verteidigung bei entsprechender Information über den abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eine andere gewesen wäre, keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, weil sich die Tatbilder des § 201 Abs 1 StGB und § 205a Abs 1 erster Fall nicht überdecken (erneut RIS-Justiz RS0121419). Die Bestimmung des § 205a Abs 1 erster Fall StGB unterscheidet sich von § 201 Abs 1 StGB nicht nur dadurch, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht verlangt (also insoweit nur eine bloße „Minusvorschrift“ darstellt). Vielmehr muss ein Täter im Sinn des § 205a Abs 1 erster Fall StGB „gegen den Willen“ des Opfers handeln, welches somit – ausdrücklich oder konkludent – nach außen bekunden muss, dass es in die (qualifiziert) geschlechtliche Handlung nicht einwilligt (Philipp in WK2 StGB § 205a Rz 4 mit Hinweis auf die Gesetzesgenese zum StRÄG 2015). Bloß fehlendes Einverständnis genügt – anders als bei § 201 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0095071; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 201 Rz 4) – für die Erfüllung des Tatbestands nach § 205a Abs 1 StGB nicht (Hinterhofer, SbgK § 205a Rz 24).Dabei musste auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dazu, inwieweit seine Verteidigung bei entsprechender Information über den abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eine andere gewesen wäre, keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, weil sich die Tatbilder des Paragraph 201, Absatz eins, StGB und Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall nicht überdecken (erneut RIS-Justiz RS0121419). Die Bestimmung des Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB unterscheidet sich von Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht nur dadurch, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht verlangt (also insoweit nur eine bloße „Minusvorschrift“ darstellt). Vielmehr muss ein Täter im Sinn des Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB „gegen den Willen“ des Opfers handeln, welches somit – ausdrücklich oder konkludent – nach außen bekunden muss, dass es in die (qualifiziert) geschlechtliche Handlung nicht einwilligt (Philipp in WK2 StGB Paragraph 205 a, Rz 4 mit Hinweis auf die Gesetzesgenese zum StRÄG 2015). Bloß fehlendes Einverständnis genügt – anders als bei Paragraph 201, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0095071; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 201, Rz 4) – für die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB nicht (Hinterhofer, SbgK Paragraph 205 a, Rz 24).
[6] Damit erweist sich die Urteilsaufhebung bereits nach nichtöffentlicher Beratung als unvermeidbar (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedurfte.Damit erweist sich die Urteilsaufhebung bereits nach nichtöffentlicher Beratung als unvermeidbar (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedurfte.
[7] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
[8] Für den zweiten Rechtsgang sei im Hinblick auf die von der Verfahrensrüge (Z 3) beanstandete Verlesung (§ 252 Abs 2 StPO) der „Krankengeschichte“ (ärztlicher Entlassungsbrief ON 32.9) des Opfers – die von diesem selbst an die Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde (ON 32.2, 4) – angemerkt:Für den zweiten Rechtsgang sei im Hinblick auf die von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) beanstandete Verlesung (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) der „Krankengeschichte“ (ärztlicher Entlassungsbrief ON 32.9) des Opfers – die von diesem selbst an die Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde (ON 32.2, 4) – angemerkt:
[9] Eine Umgehung (§ 157 Abs 2 StPO) des Aussageverweigerungsrechts der den Entlassungsbrief ausstellenden Psychotherapeuten (§ 157 Abs 1 Z 3 StPO) kann in der in Rede stehenden Verlesung nicht erblickt werden. Denn das angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht bezweckt (im gegebenen Zusammenhang) den Schutz des (psychiatrischen) Betreuungsverhältnisses mit dem Opfer und bezieht sich daher auch nur auf seine Interessen (Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 75). Verteidigungsrechte des Angeklagten (zum „nemo tenetur“ – Grundsatz vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 63) konnten solcherart nicht tangiert werden.Eine Umgehung (Paragraph 157, Absatz 2, StPO) des Aussageverweigerungsrechts der den Entlassungsbrief ausstellenden Psychotherapeuten (Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) kann in der in Rede stehenden Verlesung nicht erblickt werden. Denn das angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht bezweckt (im gegebenen Zusammenhang) den Schutz des (psychiatrischen) Betreuungsverhältnisses mit dem Opfer und bezieht sich daher auch nur auf seine Interessen (Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 246, Rz 75). Verteidigungsrechte des Angeklagten (zum „nemo tenetur“ – Grundsatz vergleiche Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 246, Rz 63) konnten solcherart nicht tangiert werden.