Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge bestreitet der Angeklagte die vom Erstgericht mit (auch insoweit) ausreichender und mängelfreier Begründung als erwiesen angenommene Ernstlichkeit seiner Morddrohung, ohne aber einen dem Ersturteil in diesem Belang anhaftenden Begründungsmangel in Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzeigen zu können.Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge bestreitet der Angeklagte die vom Erstgericht mit (auch insoweit) ausreichender und mängelfreier Begründung als erwiesen angenommene Ernstlichkeit seiner Morddrohung, ohne aber einen dem Ersturteil in diesem Belang anhaftenden Begründungsmangel in Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzeigen zu können.
Der Angeklagte hat zwar im Gegensatz zu seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter, bei dem er an der Ernstlichkeit seiner Drohung keinen Zweifel offen ließ und sogar eingestand, die Ausführung der angedrohten Mordtat ins Auge gefaßt zu haben (vgl S 39 verso d.A), in der Hauptverhandlung bestritten, daß dies der Fall gewesen sei; er wollte seine Morddrohung gleichsam nur als übermäßig dramatisierte, von ihm aber nicht ernst gemeinte und auch nicht ernst zu nehmende Unmutsäußerung verstanden wissen, mit der er niemanden zu bedrohen beabsichtigt habe (vgl S 73 und 74 d.A). Diese leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung blieb im Ersturteil aber keineswegs unberücksichtigt. Wenn das Erstgericht dieser Darstellung des Angeklagten, mit der er implicite auch die Ernstlichkeit seiner Drohung in Abrede stellte, aber nicht folgte, liegt ein Akt der dem Schöffengericht zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) vor, der im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogen ist. Zwar wäre rechtsrichtig das Tatverhalten unter die Bestimmungen der §§ 15, 269 Abs 2 StGB als lex spezialis gegenüber der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105Der Angeklagte hat zwar im Gegensatz zu seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter, bei dem er an der Ernstlichkeit seiner Drohung keinen Zweifel offen ließ und sogar eingestand, die Ausführung der angedrohten Mordtat ins Auge gefaßt zu haben vergleiche S 39 verso d.A), in der Hauptverhandlung bestritten, daß dies der Fall gewesen sei; er wollte seine Morddrohung gleichsam nur als übermäßig dramatisierte, von ihm aber nicht ernst gemeinte und auch nicht ernst zu nehmende Unmutsäußerung verstanden wissen, mit der er niemanden zu bedrohen beabsichtigt habe vergleiche S 73 und 74 d.A). Diese leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung blieb im Ersturteil aber keineswegs unberücksichtigt. Wenn das Erstgericht dieser Darstellung des Angeklagten, mit der er implicite auch die Ernstlichkeit seiner Drohung in Abrede stellte, aber nicht folgte, liegt ein Akt der dem Schöffengericht zukommenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vor, der im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogen ist. Zwar wäre rechtsrichtig das Tatverhalten unter die Bestimmungen der Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB als lex spezialis gegenüber der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105
Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu unterstellen gewesen, weil der Angeklagte durch gefährliche Drohung mit dem Tode Beamte der Finanzstrafbehörde der I. Instanz zu einer Amtshandlung (Abtretung des Verfahrens an ein Gericht) nötigen wollte (vgl Mayerhofer/Rieder, Strafgesetzbuch2, Nr 32, Leukauf-Steininger2, RN 28 zu § 269), doch sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO im Hinblick auf die jeweils gleichen Strafdrohungen nicht veranlaßt (Mayerhofer/Rieder, Strafprozeßordnung, Nr 27Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu unterstellen gewesen, weil der Angeklagte durch gefährliche Drohung mit dem Tode Beamte der Finanzstrafbehörde der römisch eins. Instanz zu einer Amtshandlung (Abtretung des Verfahrens an ein Gericht) nötigen wollte vergleiche Mayerhofer/Rieder, Strafgesetzbuch2, Nr 32, Leukauf-Steininger2, RN 28 zu Paragraph 269,), doch sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Hinblick auf die jeweils gleichen Strafdrohungen nicht veranlaßt (Mayerhofer/Rieder, Strafprozeßordnung, Nr 27
zu § 290).zu Paragraph 290,).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 106 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das fortgeschrittene Alter und den bloßen Versuch des Verbrechens an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das fortgeschrittene Alter und den bloßen Versuch des Verbrechens an.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafminderung begehrt, ist im Ergebnis berechtigt.
Zu den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründen kommen noch zusätzlich das vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Teilgeständnis und ein gewisser Erregungszustand über die Zufügung vermeintlichen Unrechtes hinzu. Abgesehen von dem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsumstände und der günstigen Zukunftsprognose handelt es sich vorliegend um einen eher atypischen Fall einer schweren Nötigung, der an der Untergrenze des noch strafwürdigen liegt, sodaß unter weitgehender Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die Strafe auf das im Spruche angeführte Ausmaß reduziert werden konnte, ohne Belange der Spezialoder Generalprävention zu verletzen. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.