Gründe:
Gottfried S*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu I) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 (ersichtlich gemeint:) zweiter Fall StGB (aF), sowie (zu II) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (aF) schuldig erkannt.Gottfried S*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu römisch eins) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, (ersichtlich gemeint:) zweiter Fall StGB (aF), sowie (zu römisch zwei) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (aF) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetrömisch eins) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet
sind, ohne Einwilligung der Berechtigten vorsätzlich in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch Einbruch, sohin durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung verschaffte, wobei der durch die Tat verursachte Schaden an den Fahrzeugen und durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 100.000 S übersteigt, und zwar:sind, ohne Einwilligung der Berechtigten vorsätzlich in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch Einbruch, sohin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung verschaffte, wobei der durch die Tat verursachte Schaden an den Fahrzeugen und durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 100.000 S übersteigt, und zwar:
1) in der Nacht zum 31.Dezember 1987 in Neunkirchen einen PKW-Bus N*** U*** (ohne Kennzeichen) zum Nachteil eines Berechtigten des Autohauses G***,
2) in der Nacht zum 5.Jänner 1988 in Graz den V***
G 43.696 zum Nachteil eines Berechtigten des Autohauses Anton M***;
II) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch in ein Gebäude oder ein Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:römisch zwei) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch in ein Gebäude oder ein Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1) in der Nacht zum 31.Dezember 1987 in Wiener Neustadt einem Berechtigten des Autohauses H*** zwei Autoradios, Einbaulautsprecher, einen Lederkoffer und einen Taschenrechner im Gesamtwert von über 8.000 S sowie Bargeld im Betrag von 475,50 S,
2) in der Nacht zum 6.Jänner 1988 in Graz einem Berechtigten der Firma Adolf S*** G*** eine Flasche Sekt, eine Brieftasche, ein Taschenklappmesser und Rauchwaren im Gesamtwert von ca. 430 S,
3) in der Nacht zum 6.Jänner 1988 der Erika K*** Spirituosen unbekannten Wertes,
4) am 7.Jänner 1988 in Graz Berechtigten der Firma Adolf S*** G*** und der Firma K*** Alkoholika und Wurstwaren im Gesamtwert von ca. 6.800 S sowie Bargeld im Betrag von ca. 108 S. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die teilweise berechtigt ist. Unbegründet ist die Verfahrensrüge (Z 4), denn der vom Angeklagten zunächst schriftlich gestellte (S 148) und in der Hauptverhandlung wiederholte (S 191) Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehefrau Aloisia S*** zum Beweis dafür, daß er "damals Streit mit ihr hatte und es nur auf Grund dieses Streites zu den Straftaten gekommen sei" (S 191), zumal er "kurz vor den Taten Alkohol und Beruhigungstabletten genommen" habe (S 148), zielte ausdrücklich nur auf die Darlegung eines Milderungsgrundes ab (S 148) und betraf demnach keine für die rechtliche Beurteilung oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Soweit erst in der Beschwerde auf den Nachweis einer vollen Berauschung des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit abgestellt wird, fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Verfahrensrüge: die Berechtigung eines Beweisantrages und die Frage einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch seine Abweisung ist stets nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen zu prüfen (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 41 zu § 281 Abs. 1 Z 4).4) am 7.Jänner 1988 in Graz Berechtigten der Firma Adolf S*** G*** und der Firma K*** Alkoholika und Wurstwaren im Gesamtwert von ca. 6.800 S sowie Bargeld im Betrag von ca. 108 S. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die teilweise berechtigt ist. Unbegründet ist die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), denn der vom Angeklagten zunächst schriftlich gestellte (S 148) und in der Hauptverhandlung wiederholte (S 191) Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehefrau Aloisia S*** zum Beweis dafür, daß er "damals Streit mit ihr hatte und es nur auf Grund dieses Streites zu den Straftaten gekommen sei" (S 191), zumal er "kurz vor den Taten Alkohol und Beruhigungstabletten genommen" habe (S 148), zielte ausdrücklich nur auf die Darlegung eines Milderungsgrundes ab (S 148) und betraf demnach keine für die rechtliche Beurteilung oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Soweit erst in der Beschwerde auf den Nachweis einer vollen Berauschung des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit abgestellt wird, fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Verfahrensrüge: die Berechtigung eines Beweisantrages und die Frage einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch seine Abweisung ist stets nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen zu prüfen (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Im übrigen hat das Erstgericht im gerügten Zwischenerkenntnis (S 191) mit Recht darauf hingewiesen, daß die beantragte Zeugin über den Zustand des Angeklagten nach dem 30.Dezember 1987 hätte keine Auskunft geben können, weil sie bei den erst nach diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten mit dem Angeklagten nicht beisammen war (vgl. auch US 3 verso).Im übrigen hat das Erstgericht im gerügten Zwischenerkenntnis (S 191) mit Recht darauf hingewiesen, daß die beantragte Zeugin über den Zustand des Angeklagten nach dem 30.Dezember 1987 hätte keine Auskunft geben können, weil sie bei den erst nach diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten mit dem Angeklagten nicht beisammen war vergleiche auch US 3 verso).
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer aus den Akten ins Treffen geführten Umständen für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten keinesfalls volltrunken gewesen ist (vgl. S 87 iVm S 189). Mit Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings (nominell unter der Z 5, der Sache nach indes als Feststellungsmangel iS der Z 10), daß das angefochtene Urteil zu der bloß spruchmäßigen Erwähnung eines durch den unbefugten Gebrauch der Fahrzeuge (Fakten I/1 und 2) an diesen und durch den Verbrauch von Betriebsmitteln verursachten Schadens von mehr als 100.000 S in den Entscheidungsgründen (vgl. Ö*** 1982/132 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) keinerlei Feststellungen über Art, Entstehung und Ausmaß solcher Schäden, vor allem aber nicht darüber getroffen hat, ob diese dem Angeklagten als wenigstens fahrlässig herbeigeführt (§ 7 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden können (Ö*** 1984/9 zu § 136 Abs. 3 StGB;Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer aus den Akten ins Treffen geführten Umständen für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten keinesfalls volltrunken gewesen ist vergleiche S 87 in Verbindung mit S 189). Mit Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings (nominell unter der Ziffer 5,, der Sache nach indes als Feststellungsmangel iS der Ziffer 10,), daß das angefochtene Urteil zu der bloß spruchmäßigen Erwähnung eines durch den unbefugten Gebrauch der Fahrzeuge (Fakten I/1 und 2) an diesen und durch den Verbrauch von Betriebsmitteln verursachten Schadens von mehr als 100.000 S in den Entscheidungsgründen vergleiche Ö*** 1982/132 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) keinerlei Feststellungen über Art, Entstehung und Ausmaß solcher Schäden, vor allem aber nicht darüber getroffen hat, ob diese dem Angeklagten als wenigstens fahrlässig herbeigeführt (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) zugerechnet werden können (Ö*** 1984/9 zu Paragraph 136, Absatz 3, StGB;
Leukauf-Steininger Komm.2 § 136 RN 40, 41). Gerade darüber wären aber eingehende Feststellungen erforderlich gewesen, weil der Angeklagte in Ansehung der ersichtlich den Ausschlag gebenden Beschädigungen des PKW-Bus N*** U*** (S 157, 159/160) durch einen Auffahrunfall jedes Verschulden bestreitet (S 59/61, 86; vgl. aber S 153).Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 136, RN 40, 41). Gerade darüber wären aber eingehende Feststellungen erforderlich gewesen, weil der Angeklagte in Ansehung der ersichtlich den Ausschlag gebenden Beschädigungen des PKW-Bus N*** U*** (S 157, 159/160) durch einen Auffahrunfall jedes Verschulden bestreitet (S 59/61, 86; vergleiche aber S 153).