Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene, inhaltlich undifferenziert ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die von ihm dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene, inhaltlich undifferenziert ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Wenn sie zunächst - damit ersichtlich Feststellungsmängel (Z 9 a) und eine unzureichende Begründung (Z 5)Wenn sie zunächst - damit ersichtlich Feststellungsmängel (Ziffer 9, a) und eine unzureichende Begründung (Ziffer 5,)
reklamierend - behauptet, es sei dem Urteil und dem übrigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer eine der konstatierten Drohungen ausgesprochen habe, übergeht sie die ausdrückliche Urteilsfeststellung (S 275) "sie" - im Kontext gelesen G*** und B*** - hätten die betreffenden Drohungen gegen M*** geäußert und läßt in Ansehung der Begründung dieser Konstatierung außer acht, daß sowohl der Mitangeklagte G*** (siehe S 35, 80 und 194) als auch der Zeuge M*** (siehe S 57 und ON 9) deponiert hatten, die Drohungen seien von G*** und B*** geäußert worden. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zeugen M*** in der Hauptverhandlung hinweist, übergeht sie mit Stillschweigen, daß M*** ausdrücklich betont hatte (S 243), er habe vor der Gendarmerie (noch) eine bessere Erinnerung gehabt. Weshalb der (im Urteil festgestellte) Umstand, daß sich M*** beim vorgetäuschten Banktaschenverlust einen Betrag von 5.200 S selbst zueignete, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache der Willensbeugung bewirken soll, wird in der Beschwerde nicht weiter detailliert und entzieht sich sonach mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.
Gleiches gilt für die im Anschluß an die Ausführung von Entscheidungszitaten aufgestellte lapidare Beschwerdebehauptung, die festgestellten Äußerungen beinhalteten nicht das Tatbild der gefährlichen Drohung ohne der unbedenklichen, der Judikatur und Literatur entsprechenden Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl Kienapfel BT I2 § 105 RN 44 und 45; BT II2 § 144 RN 35 und 35 a) irgendein erörterungsfähiges Argument entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Gleiches gilt für die im Anschluß an die Ausführung von Entscheidungszitaten aufgestellte lapidare Beschwerdebehauptung, die festgestellten Äußerungen beinhalteten nicht das Tatbild der gefährlichen Drohung ohne der unbedenklichen, der Judikatur und Literatur entsprechenden Rechtsansicht des Erstgerichts vergleiche Kienapfel BT I2 Paragraph 105, RN 44 und 45; BT II2 Paragraph 144, RN 35 und 35 a) irgendein erörterungsfähiges Argument entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Gleichermaßen war mit der angemeldeten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz (§§ 280; 283 StPO) gegen Urteile von Schöffengerichten ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Gleichermaßen war mit der angemeldeten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz (Paragraphen 280,; 283 StPO) gegen Urteile von Schöffengerichten ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.