Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt in keinem Punkt eine formell mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachenfeststellungen auf. Soweit sie im einzelnen die Feststellung des Erstgerichtes, die Beschwerdeführerin habe in fast allen Fällen Schadensanmeldungsformulare unterfertigt, als undeutlich bzw unvollständig rügt, sind ihr die unmißverständlichen tatrichterlichen Konstatierungen zu den an den Versicherer gerichteten inkriminierten Leistungsbegehren entgegen zu halten, wonach die Angeklagte in den vom Urteilsspruch umfaßten Fällen dem Versicherer Brand-, Sturm- und Wasserschäden meldete und ihre Schadenersatzforderungen mit Urkunden (Kostenvoranschlägen) untermauerte (US 6). Ob Ansprüche schriftlich oder wie im Faktum 7. (223 ff/I) offensichtlich mündlich geltend gemacht wurden, betrifft keine relevante Tatsache, weil nicht die Erstattung einer Schadensmeldung (regelmäßig) mit näheren Angaben über den vermutlichen Verlauf des Schadensfalles und die Schadenshöhe, sondern nur entscheidend ist, welcher irreführende Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung (§ 863 ABGB) zukommt (Kienapfel, BT II2 § 146 RN 44). Durch die Mitwirkung der Angeklagten an der Erhebung der Schadensfälle, insbesondere wie auch im Faktum 7. durch Vorlage eines von ihr eingeholten Kostenvoranschlages, brachte sie ihr (betrügerisches) Leistungsbegehren nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unzweifelhaft zum Ausdruck.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt in keinem Punkt eine formell mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachenfeststellungen auf. Soweit sie im einzelnen die Feststellung des Erstgerichtes, die Beschwerdeführerin habe in fast allen Fällen Schadensanmeldungsformulare unterfertigt, als undeutlich bzw unvollständig rügt, sind ihr die unmißverständlichen tatrichterlichen Konstatierungen zu den an den Versicherer gerichteten inkriminierten Leistungsbegehren entgegen zu halten, wonach die Angeklagte in den vom Urteilsspruch umfaßten Fällen dem Versicherer Brand-, Sturm- und Wasserschäden meldete und ihre Schadenersatzforderungen mit Urkunden (Kostenvoranschlägen) untermauerte (US 6). Ob Ansprüche schriftlich oder wie im Faktum 7. (223 ff/I) offensichtlich mündlich geltend gemacht wurden, betrifft keine relevante Tatsache, weil nicht die Erstattung einer Schadensmeldung (regelmäßig) mit näheren Angaben über den vermutlichen Verlauf des Schadensfalles und die Schadenshöhe, sondern nur entscheidend ist, welcher irreführende Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung (Paragraph 863, ABGB) zukommt (Kienapfel, BT II2 Paragraph 146, RN 44). Durch die Mitwirkung der Angeklagten an der Erhebung der Schadensfälle, insbesondere wie auch im Faktum 7. durch Vorlage eines von ihr eingeholten Kostenvoranschlages, brachte sie ihr (betrügerisches) Leistungsbegehren nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unzweifelhaft zum Ausdruck.
Der Einwand formell mangelhafter Begründung der subjektiven Tatseite hinwieder übergeht jene dazu wesentlichen Urteilspassagen (US 6 und 7), die die Tatrichter beweiswürdigend mit dem (von der Beschwerde isoliert zitierten) Argument "Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich (ersichtlich gemeint: im übrigen schon) aus dem objektiven Verhalten der Angeklagten von selbst" (US 8) lediglich abrundeten.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 10) wendet sich die Angeklagte unter Hinweis darauf (insoweit jedoch faktenmmäßig unsubstantiiert), "daß der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Walter B***** nicht wegen Betruges sondern wegen Untreue, welche er gemeinsam mit Dr. Kurt R***** zu verantworten hatte, verurteilt worden ist", gegen die rechtliche Tatbeurteilung als Verbrechen des Betruges und nicht als Untreue in der Form einer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Damit verfehlt ist eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie insgesamt von aktenfremden Prämissen ausgeht.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) wendet sich die Angeklagte unter Hinweis darauf (insoweit jedoch faktenmmäßig unsubstantiiert), "daß der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Walter B***** nicht wegen Betruges sondern wegen Untreue, welche er gemeinsam mit Dr. Kurt R***** zu verantworten hatte, verurteilt worden ist", gegen die rechtliche Tatbeurteilung als Verbrechen des Betruges und nicht als Untreue in der Form einer Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB. Damit verfehlt ist eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie insgesamt von aktenfremden Prämissen ausgeht.
Der Beschwerdeargumentation zuwider erstreckte sich nämlich der Schuldspruch des Walter B***** wegen Untreue nicht auf Tathandlungen, die auch Gegenstand des hier bekämpften Schuldspruchs der Angeklagten V***** sind. Soweit eine Beteiligung des Walter B***** an den Elisabeth V***** zur Last fallenden Fakten Gegenstand der ihn betreffenden Voruntersuchung waren, gab die Anklagebehörde (inhaltlich des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktes 12 c Vr 12928/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) am 12. Dezember 1990 die Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 StPO ab.Der Beschwerdeargumentation zuwider erstreckte sich nämlich der Schuldspruch des Walter B***** wegen Untreue nicht auf Tathandlungen, die auch Gegenstand des hier bekämpften Schuldspruchs der Angeklagten V***** sind. Soweit eine Beteiligung des Walter B***** an den Elisabeth V***** zur Last fallenden Fakten Gegenstand der ihn betreffenden Voruntersuchung waren, gab die Anklagebehörde (inhaltlich des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktes 12 c römisch fünf r 12928/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) am 12. Dezember 1990 die Erklärung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung der Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung der Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).