Die bloß gegen die Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - gemeinsam - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die bloß gegen die Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - gemeinsam - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
In den darin wiedergegebenen Urteilspassagen ("... (die Angeklagten)
taten dies in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung
derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu
erschließen" und "... hatten die Absicht auf eine wiederkehrende
Tatbegehung und auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen für sich selbst, da sie mehr oder weniger von der Beute aus angeführten Taten den Lebensunterhalt bestritten") sind sämtliche subjektiven Komponenten gewerbsmäßiger Tatbegehung enthalten. Die auf die Behauptung des Gegenteiles beschränkte Beschwerdeargumentation läßt kein faßbares sachliches Substrat der ersichtlich bloß nach Art einer Schuldberufung angestrebten Problematisierung der tatsächlichen Qualifikationsgrundlage erkennen.
Die Subsumtionsrügen verfehlen solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen waren (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Die Subsumtionsrügen verfehlen solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen waren (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
In gleicher Weise war mit den in Verfahren vor Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Berufungen "wegen des Ausspruches über die Schuld" zu verfahren.
Über die von den Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe und ihre Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die von den Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe und ihre Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.