Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 (sachlich allein Z 10) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, (sachlich allein Ziffer 10,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Denn ihre ausschließlich gegen die angenommene Tatqualifikation gerichtete Argumentation ist zum einen, soweit sie Feststellungen des Inhaltes, daß die Tat keine "Funktionsmilderung" (gemeint wohl: -minderung der rechten Hand des Verletzten) nach sich gezogen habe, moniert, als unschlüssig einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil das Erstgericht die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nicht der Qualifikation nach § 85 Z 3 StGB (schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten) unterstellt hat; zum anderen übergeht der Beschwerdeeinwand, die Narben am rechten Handrücken und Unterarm seien "sicher nicht geeignet, eine auffallende Verunstaltung zu begründen", weil "Narben treten öfters auf, sei es infolge von Operationen oder Sportverletzungen, sodaß diese von dritten Personen sicher nicht als auffallende Verunstaltung empfunden werden", daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes - auch ohne Berücksichtigung dreier auffallender Narbenbildungen im Gesicht des Tatopfers (US 3, 257) - das Erscheinungsbild der am rechten Handrücken zurückgebliebenen Narbe durch einen schon aus mehreren Metern Entfernung sichtbaren kleinkinderhandtellergroßen Wulst geprägt ist, sowie daß diese Verletzungsfolge in Verbindung mit den bereits bezeichneten Narben am rechten Unterarm die äußere Erscheinung des Tatopfers erheblich nachteilig verändern und die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet sind (US 3, 10 f), womit die Beschwerde der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt entbehrt.Denn ihre ausschließlich gegen die angenommene Tatqualifikation gerichtete Argumentation ist zum einen, soweit sie Feststellungen des Inhaltes, daß die Tat keine "Funktionsmilderung" (gemeint wohl: -minderung der rechten Hand des Verletzten) nach sich gezogen habe, moniert, als unschlüssig einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil das Erstgericht die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nicht der Qualifikation nach Paragraph 85, Ziffer 3, StGB (schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten) unterstellt hat; zum anderen übergeht der Beschwerdeeinwand, die Narben am rechten Handrücken und Unterarm seien "sicher nicht geeignet, eine auffallende Verunstaltung zu begründen", weil "Narben treten öfters auf, sei es infolge von Operationen oder Sportverletzungen, sodaß diese von dritten Personen sicher nicht als auffallende Verunstaltung empfunden werden", daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes - auch ohne Berücksichtigung dreier auffallender Narbenbildungen im Gesicht des Tatopfers (US 3, 257) - das Erscheinungsbild der am rechten Handrücken zurückgebliebenen Narbe durch einen schon aus mehreren Metern Entfernung sichtbaren kleinkinderhandtellergroßen Wulst geprägt ist, sowie daß diese Verletzungsfolge in Verbindung mit den bereits bezeichneten Narben am rechten Unterarm die äußere Erscheinung des Tatopfers erheblich nachteilig verändern und die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet sind (US 3, 10 f), womit die Beschwerde der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt entbehrt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.