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Entscheidung 12 Os 70/98×

Entscheidung 12 Os 70/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os70/98

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vojislav V***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. Jänner 1998, GZ 11 römisch fünf r 956/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Vojislav V***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 11. September 1997 in Breitenschützing eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er die am 2.März 1990 geborene Melanie S***** an ihrer Scheide und ihrer Brust schleckte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider war der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Erhebungsergebnisses der Gendarmerie, wonach der Angeklagte von Melanie S***** identifiziert worden war (23, 39) - mag es sich diesbezüglich im weitesten Sinn auch um eine in einem amtlichen Schriftstück festgehaltene Aussage dieser Zeugin im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, StPO handeln - unbeachtlich, weil Melanie S***** im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung auf Grund ihrer Unmündigkeit und der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) in der Hauptverhandlung sehr wohl ein Aussageverweigerungsrecht hatte (Paragraphen 152, Absatz eins, Ziffer 3, 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Davon abgesehen gehen aber auch die Rechtsmittelausführungen zur Relevanz dieses Beschwerdepunktes (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) ins Leere, weil Melanie S***** den Angeklagten nicht nur vor der Gendarmerie, sondern auch im Rahmen ihrer - nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (157) - Aussage vor dem Untersuchungsrichter eindeutig, unter anderem durch Beschreibung einer Tätowierung am Oberkörper (77), identifizierte und sich überhaupt auf Grund der längeren Bekanntschaft zwischen den beiden (auch auf der Basis der Angeklagtenverantwortung - 119 f) im gesamten Verfahren die Frage einer Verwechslung des Beschwerdeführers nicht gestellt hat.

Da das vom Unzuchtsopfer behauptete "Mitziehen" an der Hand evidentermaßen keinesfalls zwangsläufig einen erhöhten Platzbedarf erfordert, konnte der vom Angeklagten beantragte Ortsaugenschein zum Beweis dafür, daß diese - allein für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung maßgebliche - Tatmodalität auf Grund der Enge der Heubodenstiege unmöglich ist (155), ohne Verletzung relevanter Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) unterbleiben.

Daß die Tatrichter nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die Aussagen der vom Angeklagten aufgebotenen Zeugen unter Berücksichtigung der Aussagesituation, deren nach mehreren Monaten bloß rekonstruierten Zeitangaben und des Umstandes, daß selbst nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers der Tatbegehung in zeitlicher Hinsicht nichts im Wege stand (US 8), als ungeeignet beurteilten, die von ihnen - nicht zuletzt auf Grund des dafür sprechenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens (146 f) - positiv beurteilte Glaubwürdigkeit des unmündigen Tatopfers zu erschüttern, betrifft den im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Bereich freier Beweiswürdigung. Die dagegen unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher fehl.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz berufen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51505 12D00708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00070.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0120OS00070_9800000_000