Die dagegen aus Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider war der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Erhebungsergebnisses der Gendarmerie, wonach der Angeklagte von Melanie S***** identifiziert worden war (23, 39) - mag es sich diesbezüglich im weitesten Sinn auch um eine in einem amtlichen Schriftstück festgehaltene Aussage dieser Zeugin im Sinne des § 252 Abs 1 StPO handeln - unbeachtlich, weil Melanie S***** im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung auf Grund ihrer Unmündigkeit und der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) in der Hauptverhandlung sehr wohl ein Aussageverweigerungsrecht hatte (§§ 152 Abs 1 Z 3, 252 Abs 1 Z 2a StPO). Davon abgesehen gehen aber auch die Rechtsmittelausführungen zur Relevanz dieses Beschwerdepunktes (§ 281 Abs 3 StPO) ins Leere, weil Melanie S***** den Angeklagten nicht nur vor der Gendarmerie, sondern auch im Rahmen ihrer - nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (157) - Aussage vor dem Untersuchungsrichter eindeutig, unter anderem durch Beschreibung einer Tätowierung am Oberkörper (77), identifizierte und sich überhaupt auf Grund der längeren Bekanntschaft zwischen den beiden (auch auf der Basis der Angeklagtenverantwortung - 119 f) im gesamten Verfahren die Frage einer Verwechslung des Beschwerdeführers nicht gestellt hat.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider war der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Erhebungsergebnisses der Gendarmerie, wonach der Angeklagte von Melanie S***** identifiziert worden war (23, 39) - mag es sich diesbezüglich im weitesten Sinn auch um eine in einem amtlichen Schriftstück festgehaltene Aussage dieser Zeugin im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, StPO handeln - unbeachtlich, weil Melanie S***** im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung auf Grund ihrer Unmündigkeit und der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) in der Hauptverhandlung sehr wohl ein Aussageverweigerungsrecht hatte (Paragraphen 152, Absatz eins, Ziffer 3, 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Davon abgesehen gehen aber auch die Rechtsmittelausführungen zur Relevanz dieses Beschwerdepunktes (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) ins Leere, weil Melanie S***** den Angeklagten nicht nur vor der Gendarmerie, sondern auch im Rahmen ihrer - nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (157) - Aussage vor dem Untersuchungsrichter eindeutig, unter anderem durch Beschreibung einer Tätowierung am Oberkörper (77), identifizierte und sich überhaupt auf Grund der längeren Bekanntschaft zwischen den beiden (auch auf der Basis der Angeklagtenverantwortung - 119 f) im gesamten Verfahren die Frage einer Verwechslung des Beschwerdeführers nicht gestellt hat.
Da das vom Unzuchtsopfer behauptete "Mitziehen" an der Hand evidentermaßen keinesfalls zwangsläufig einen erhöhten Platzbedarf erfordert, konnte der vom Angeklagten beantragte Ortsaugenschein zum Beweis dafür, daß diese - allein für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung maßgebliche - Tatmodalität auf Grund der Enge der Heubodenstiege unmöglich ist (155), ohne Verletzung relevanter Verteidigungsrechte (Z 4) unterbleiben.Da das vom Unzuchtsopfer behauptete "Mitziehen" an der Hand evidentermaßen keinesfalls zwangsläufig einen erhöhten Platzbedarf erfordert, konnte der vom Angeklagten beantragte Ortsaugenschein zum Beweis dafür, daß diese - allein für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung maßgebliche - Tatmodalität auf Grund der Enge der Heubodenstiege unmöglich ist (155), ohne Verletzung relevanter Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) unterbleiben.
Daß die Tatrichter nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel (§ 258 Abs 2 StPO) die Aussagen der vom Angeklagten aufgebotenen Zeugen unter Berücksichtigung der Aussagesituation, deren nach mehreren Monaten bloß rekonstruierten Zeitangaben und des Umstandes, daß selbst nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers der Tatbegehung in zeitlicher Hinsicht nichts im Wege stand (US 8), als ungeeignet beurteilten, die von ihnen - nicht zuletzt auf Grund des dafür sprechenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens (146 f) - positiv beurteilte Glaubwürdigkeit des unmündigen Tatopfers zu erschüttern, betrifft den im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Bereich freier Beweiswürdigung. Die dagegen unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung (Z 5) gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher fehl.Daß die Tatrichter nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die Aussagen der vom Angeklagten aufgebotenen Zeugen unter Berücksichtigung der Aussagesituation, deren nach mehreren Monaten bloß rekonstruierten Zeitangaben und des Umstandes, daß selbst nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers der Tatbegehung in zeitlicher Hinsicht nichts im Wege stand (US 8), als ungeeignet beurteilten, die von ihnen - nicht zuletzt auf Grund des dafür sprechenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens (146 f) - positiv beurteilte Glaubwürdigkeit des unmündigen Tatopfers zu erschüttern, betrifft den im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Bereich freier Beweiswürdigung. Die dagegen unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher fehl.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz berufen (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz berufen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.