Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte nach Darlegung der Überlegungen, aus denen es die den inkriminierten Tatvorwurf leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtete, abschließend fest, dass aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten weiters erwiesen ist, dass er sich jeweils in unmittelbarer Nähe der einzelnen Tatorte aufhielt.
Da sich der Angeklagte dahin verantwortete, sich am 1. Februar 2000 den ganzen Tag über in der Nähe des Bahnhofs aufgehalten, nach 21.00 Uhr dieses Tages ein Mc Donalds Restaurant "an einem großen Platz" aufgesucht zu haben und am Nachmittag des 2. Februar in der Stadt spazieren gegangen zu sein (166 ff), sind, weil das Erstgericht ersichtlich der polizeilichen Lokalisation des bezeichneten Restaurants (145) folgte, fünf Tatorte örtlich und zeitlich Bereichen Innsbrucks zuzuordnen, in denen sich der Beschwerdeführer aufhielt. Dabei handelt es sich um die Landhausplatz-Garage - in der Nähe des Bahnhofs (143), die Wohnhausanlage Dr. Ferdinand-Kogler-Straße - nahe des Mc Donalds Restaurants beim DEZ (drei Angriffe - 187, 193, 201) und die Universitäts-Garage in der Innenstadt (207).
Selbst wenn somit der Beschwerdestandpunkt zutreffen sollte, wonach der sechste Tatort weit außerhalb des Ortszentrums Innsbruck gelegen ist, vermag dieser Umstand ebensowenig Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Qualität) gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Z 5a), wie - schon im Hinblick auf die bereits manifesten Erfahrungen des Angeklagten mit einschlägigen sicherheitsbehördlichen Recherchen - das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung seiner Werkzeuge, wonach deren Einsatz bei den inkriminierten Taten weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden könne oder die Tatsache, dass weder daktyloskopische Spuren gesichert noch Handschuhe oder - obwohl bei einem Angriff Drähte abgezwickt wurden - ein dafür geeignetes Werkzeug beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnten.Selbst wenn somit der Beschwerdestandpunkt zutreffen sollte, wonach der sechste Tatort weit außerhalb des Ortszentrums Innsbruck gelegen ist, vermag dieser Umstand ebensowenig Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Qualität) gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Ziffer 5 a,), wie - schon im Hinblick auf die bereits manifesten Erfahrungen des Angeklagten mit einschlägigen sicherheitsbehördlichen Recherchen - das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung seiner Werkzeuge, wonach deren Einsatz bei den inkriminierten Taten weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden könne oder die Tatsache, dass weder daktyloskopische Spuren gesichert noch Handschuhe oder - obwohl bei einem Angriff Drähte abgezwickt wurden - ein dafür geeignetes Werkzeug beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt die gesetzmäßige Ausführung, weil sie mit dem Einwand, der zu erwartende geringe Verkaufserlös der Diebsbeute sei "nicht dazu geeignet, dem Angeklagten für einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen", ausschließlich auf - vermeintlich relevante - objektive Gesichtspunkte abstellt, hingegen den festgestellten Sachverhalt nicht mit den nach § 70 StGB dominierenden subjektiven Qualifikationserfordernissen vergleicht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt die gesetzmäßige Ausführung, weil sie mit dem Einwand, der zu erwartende geringe Verkaufserlös der Diebsbeute sei "nicht dazu geeignet, dem Angeklagten für einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen", ausschließlich auf - vermeintlich relevante - objektive Gesichtspunkte abstellt, hingegen den festgestellten Sachverhalt nicht mit den nach Paragraph 70, StGB dominierenden subjektiven Qualifikationserfordernissen vergleicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.