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Entscheidung 12 Os 71/00×

Entscheidung 12 Os 71/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os71/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Settimo De C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. April 2000, GZ 24 römisch fünf r 304/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Settimo De C***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben - am 1. und 2. Februar 2000 in Innsbruck in insgesamt sechs Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich angeführten Personen sechs Autoradios, teilweise samt Zubehör, in einem insgesamt 25.000 S nicht übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch in Kraftfahrzeuge weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte nach Darlegung der Überlegungen, aus denen es die den inkriminierten Tatvorwurf leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtete, abschließend fest, dass aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten weiters erwiesen ist, dass er sich jeweils in unmittelbarer Nähe der einzelnen Tatorte aufhielt.

Da sich der Angeklagte dahin verantwortete, sich am 1. Februar 2000 den ganzen Tag über in der Nähe des Bahnhofs aufgehalten, nach 21.00 Uhr dieses Tages ein Mc Donalds Restaurant "an einem großen Platz" aufgesucht zu haben und am Nachmittag des 2. Februar in der Stadt spazieren gegangen zu sein (166 ff), sind, weil das Erstgericht ersichtlich der polizeilichen Lokalisation des bezeichneten Restaurants (145) folgte, fünf Tatorte örtlich und zeitlich Bereichen Innsbrucks zuzuordnen, in denen sich der Beschwerdeführer aufhielt. Dabei handelt es sich um die Landhausplatz-Garage - in der Nähe des Bahnhofs (143), die Wohnhausanlage Dr. Ferdinand-Kogler-Straße - nahe des Mc Donalds Restaurants beim DEZ (drei Angriffe - 187, 193, 201) und die Universitäts-Garage in der Innenstadt (207).

Selbst wenn somit der Beschwerdestandpunkt zutreffen sollte, wonach der sechste Tatort weit außerhalb des Ortszentrums Innsbruck gelegen ist, vermag dieser Umstand ebensowenig Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Qualität) gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken (Ziffer 5 a,), wie - schon im Hinblick auf die bereits manifesten Erfahrungen des Angeklagten mit einschlägigen sicherheitsbehördlichen Recherchen - das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung seiner Werkzeuge, wonach deren Einsatz bei den inkriminierten Taten weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden könne oder die Tatsache, dass weder daktyloskopische Spuren gesichert noch Handschuhe oder - obwohl bei einem Angriff Drähte abgezwickt wurden - ein dafür geeignetes Werkzeug beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnten.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt die gesetzmäßige Ausführung, weil sie mit dem Einwand, der zu erwartende geringe Verkaufserlös der Diebsbeute sei "nicht dazu geeignet, dem Angeklagten für einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen", ausschließlich auf - vermeintlich relevante - objektive Gesichtspunkte abstellt, hingegen den festgestellten Sachverhalt nicht mit den nach Paragraph 70, StGB dominierenden subjektiven Qualifikationserfordernissen vergleicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58853 12D00710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00071..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00071_0000000_000