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Entscheidung 12 Os 71/01×

Entscheidung 12 Os 71/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os71/01

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2001 am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 11. Juni 2001, GZ 12 römisch fünf r 1061/00-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB (1) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er (1) in der Nacht zum 1. November 2000 in Bruck an der Mur, Pernegg und Breitenau am Hochlantsch Gisela T***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er sie unter Hinweis darauf, dass er eine Waffe mit sich führe, auf den Beifahrersitz ihres (Kraft-)Fahrzeuges drängte, mit ihr auf ein abgelegenes Waldgrundstück fuhr, ihr Schläge ins Gesicht versetzte, ihre Hände mit einer Schnur auf dem Rücken fesselte, sie mit einem Büstenhalter knebelte, ihr den Sicherheitsgurt um den Hals schlang, ihr eine Jacke über den Kopf warf, sie würgte und gewaltsam entkleidete, worauf er mehrfach den Geschlechts- und auch den Analverkehr an ihr vollzog, wobei er im Verlaufe der insgesamt zumindest rund sieben Stunden dauernden Tat wiederholt ankündigte, er könne sie nicht mehr gehen lassen, weil sie zu viel über ihn wisse.

Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Einwand, die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der "verstärkten Tatbildmäßigkeit beim Faktum Vergewaltigung" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil diesem Aspekt in Paragraph 201, Absatz 3, StGB "ausdrücklich dahin Rechnung getragen wird, dass eine Strafdrohung von fünf bis 15 Jahren vorgesehen ist", übergeht der Beschwerdeführer, dass er nach dem Wahrspruch durch die Tat sein Opfer sowohl längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, als auch in besonderer Weise erniedrigte und somit die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB auf zwei (im Gesetz wahlweise angeführte) Varianten verwirklichte.

Die demnach nicht prozessordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E63459 12D00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00071.01.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20010913_OGH0002_0120OS00071_0100000_000