Gründe:
Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB (1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (3) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB (1) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er (1) in der Nacht zum 1. November 2000 in Bruck an der Mur, Pernegg und Breitenau am Hochlantsch Gisela T***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er sie unter Hinweis darauf, dass er eine Waffe mit sich führe, auf den Beifahrersitz ihres (Kraft-)Fahrzeuges drängte, mit ihr auf ein abgelegenes Waldgrundstück fuhr, ihr Schläge ins Gesicht versetzte, ihre Hände mit einer Schnur auf dem Rücken fesselte, sie mit einem Büstenhalter knebelte, ihr den Sicherheitsgurt um den Hals schlang, ihr eine Jacke über den Kopf warf, sie würgte und gewaltsam entkleidete, worauf er mehrfach den Geschlechts- und auch den Analverkehr an ihr vollzog, wobei er im Verlaufe der insgesamt zumindest rund sieben Stunden dauernden Tat wiederholt ankündigte, er könne sie nicht mehr gehen lassen, weil sie zu viel über ihn wisse.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.