Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten, in der Rechtsordnung festgelegten Maßnahme zu verstehen, wenn damit der konkrete Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat oder eine Gebietskörperschaft mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Mayerhofer StGB5 § 302 E 44).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten, in der Rechtsordnung festgelegten Maßnahme zu verstehen, wenn damit der konkrete Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat oder eine Gebietskörperschaft mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Mayerhofer StGB5 Paragraph 302, E 44).
Da diese Prämisse fallbezogen - durch die unbekämpfte - Feststellung des Verstoßes gegen die unverzichtbaren Grundsätze unvoreingenommen geführter Verwaltungsverfahren erfüllt ist (11 Os 125/99), können die Beschwerdeausführungen betreffend vermeintlich widersprüchliche erstgerichtliche Feststellungen (vgl dazu aber US 8 ff) zur Zufügung und Höhe darüber hinausgehenden (materiellen) Schadens (Z 5) als gleichwertige Begehungsform ein und desselben Deliktes auf sich beruhen (EvBl 1994/147 uva).Da diese Prämisse fallbezogen - durch die unbekämpfte - Feststellung des Verstoßes gegen die unverzichtbaren Grundsätze unvoreingenommen geführter Verwaltungsverfahren erfüllt ist (11 Os 125/99), können die Beschwerdeausführungen betreffend vermeintlich widersprüchliche erstgerichtliche Feststellungen vergleiche dazu aber US 8 ff) zur Zufügung und Höhe darüber hinausgehenden (materiellen) Schadens (Ziffer 5,) als gleichwertige Begehungsform ein und desselben Deliktes auf sich beruhen (EvBl 1994/147 uva).
Die auf eigenständige Beweiswerterwägungen der Aussagen der Zeugen Dr. B***** und K***** gegründete Beschwerdeargumentation (Z 5a) vermag schon im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Information dieser Zeugen von seiner intimen Beziehung zu Jutta W***** erst nach deren Beendigung keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld mitzugrundegelegten Tatsache mangelnder derartiger Information (US 13 f) zu erwecken. Auch die allein gegen das Schuldspruchfaktum 2. gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt:Die auf eigenständige Beweiswerterwägungen der Aussagen der Zeugen Dr. B***** und K***** gegründete Beschwerdeargumentation (Ziffer 5 a,) vermag schon im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Information dieser Zeugen von seiner intimen Beziehung zu Jutta W***** erst nach deren Beendigung keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld mitzugrundegelegten Tatsache mangelnder derartiger Information (US 13 f) zu erwecken. Auch die allein gegen das Schuldspruchfaktum 2. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt:
Die Kritik, wonach „die jetzt im Urteil angeführte 'Nahebeziehung' jedoch ein ungenauer und schwammiger Begriff ist, der keinesfalls unter die Befangenheitsgründe des § 7 Abs 1 Z 4 AVG subsumiert werden kann", übergeht, dass das Erstgericht eine Vielzahl detailliert angeführter Sachverhaltskomponenten (US 11 ff, 21 ff) damit bloß resümierend als befangenheitskausal gewertet hat.Die Kritik, wonach „die jetzt im Urteil angeführte 'Nahebeziehung' jedoch ein ungenauer und schwammiger Begriff ist, der keinesfalls unter die Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG subsumiert werden kann", übergeht, dass das Erstgericht eine Vielzahl detailliert angeführter Sachverhaltskomponenten (US 11 ff, 21 ff) damit bloß resümierend als befangenheitskausal gewertet hat.
Den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt die Rüge sinnfällig nicht nur mit dem Einwand, dass „der bedingte Vorsatz nur ausreichend für die Inkaufnahme des eingetretenen finanziellen Schadens wäre, wenn aber ein solcher Schaden nicht eingetreten ist, scheidet auch hier bedingter Vorsatz aus", sondern auch mit der Bestreitung der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.