Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Den in der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen Einwänden gelingt es nicht, unter Bezugnahme auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können oder dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldspruchpunkten 1 bis 3 bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen (12 Os 46/07t).Den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhobenen Einwänden gelingt es nicht, unter Bezugnahme auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können oder dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldspruchpunkten 1 bis 3 bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen (12 Os 46/07t).
Denn das Erstgericht hat die vom Angeklagten behauptete, aus einer Sportverletzung im Jänner 2005 resultierende, nach Ansicht der Beschwerde die vorgeworfenen Tathandlungen hindernde Bewegungseinschränkung des rechten Armes für den Zeitraum von etwa drei Monaten in seine Erwägungen miteinbezogen, ist jedoch unter Zugrundelegung vorgelegter ärztlicher Unterlagen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangt, dass die behauptete Dauer der körperlichen Beeinträchtigung nicht nachzuvollziehen sei. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass das Opfer selbst von Intervallen bis zu einem Monat zwischen den sexuellen Übergriffen gesprochen hat (US 23). Mit ihrer Bezugnahme auf die insoweit die Verantwortung des Angeklagten stützende Aussage der Zeugin Doris R***** (S 173/I), von der die Tatrichter überdies davon ausgingen, sie versuche ihrem Gatten zu helfen (US 16), verabsäumt es der Beschwerdeführer bereits, das ins Treffen geführte Beweismittel an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen zu messen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Denn das Erstgericht hat die vom Angeklagten behauptete, aus einer Sportverletzung im Jänner 2005 resultierende, nach Ansicht der Beschwerde die vorgeworfenen Tathandlungen hindernde Bewegungseinschränkung des rechten Armes für den Zeitraum von etwa drei Monaten in seine Erwägungen miteinbezogen, ist jedoch unter Zugrundelegung vorgelegter ärztlicher Unterlagen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangt, dass die behauptete Dauer der körperlichen Beeinträchtigung nicht nachzuvollziehen sei. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass das Opfer selbst von Intervallen bis zu einem Monat zwischen den sexuellen Übergriffen gesprochen hat (US 23). Mit ihrer Bezugnahme auf die insoweit die Verantwortung des Angeklagten stützende Aussage der Zeugin Doris R***** (S 173/I), von der die Tatrichter überdies davon ausgingen, sie versuche ihrem Gatten zu helfen (US 16), verabsäumt es der Beschwerdeführer bereits, das ins Treffen geführte Beweismittel an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen zu messen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Dass Silke R***** ihrer Mutter laut deren Angaben nicht von allen behaupteten Übergriffen erzählt haben soll, Martina R***** nicht glaube, dass der Angeklagte mit ihrer Schwester „etwas hätte machen können" und sie die Tathandlungen auch nicht gesehen habe, vermag ebensowenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen wie der Umstand, dass sich das Tatopfer hauptsächlich bei seiner Großmutter aufgehalten und den Angeklagten in seiner Wohnung vorwiegend in Begleitung seiner Schwester oder einer Freundin besucht hat. Bei der Behauptung, die relativ hohe Anzahl von Übergriffen (zwei- bis dreimal wöchentlich) könne daher jedenfalls ausgeschlossen werden, da der Angeklagte keinesfalls derart oft mit Silke allein in der Wohnung war, handelt es sich schließlich um eigenständige Beweiswerterwägungen des Nichtigkeitswerbers, die nicht geeignet sind, die auch wiederholten (vgl US 2) von Silke R***** behaupteten Übergriffe erheblichen Zweifeln auszusetzen.Dass Silke R***** ihrer Mutter laut deren Angaben nicht von allen behaupteten Übergriffen erzählt haben soll, Martina R***** nicht glaube, dass der Angeklagte mit ihrer Schwester „etwas hätte machen können" und sie die Tathandlungen auch nicht gesehen habe, vermag ebensowenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen wie der Umstand, dass sich das Tatopfer hauptsächlich bei seiner Großmutter aufgehalten und den Angeklagten in seiner Wohnung vorwiegend in Begleitung seiner Schwester oder einer Freundin besucht hat. Bei der Behauptung, die relativ hohe Anzahl von Übergriffen (zwei- bis dreimal wöchentlich) könne daher jedenfalls ausgeschlossen werden, da der Angeklagte keinesfalls derart oft mit Silke allein in der Wohnung war, handelt es sich schließlich um eigenständige Beweiswerterwägungen des Nichtigkeitswerbers, die nicht geeignet sind, die auch wiederholten vergleiche US 2) von Silke R***** behaupteten Übergriffe erheblichen Zweifeln auszusetzen.
Die ersichtlich nur gegen Faktum 5 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermeint, dass beide Tathandlungen nicht geeignet gewesen seien, jemanden am Körper zu verletzen und auch das Zuwerfen eines Motorradhelms nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz schließen lasse. Damit geht sie jedoch nicht von der Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen aus, wonach der Angeklagte den Helm gegen den Kopf des Christoph Ra***** schleuderte (US 2 f, 10) und auch bei diesem Angriff wusste, dass er durch die von ihm gesetzten Handlungen versuchte, jemanden am Körper zu verletzen und dies auch zumindest billigend in Kauf nahm (US 11). Solcherart verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die ersichtlich nur gegen Faktum 5 gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermeint, dass beide Tathandlungen nicht geeignet gewesen seien, jemanden am Körper zu verletzen und auch das Zuwerfen eines Motorradhelms nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz schließen lasse. Damit geht sie jedoch nicht von der Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen aus, wonach der Angeklagte den Helm gegen den Kopf des Christoph Ra***** schleuderte (US 2 f, 10) und auch bei diesem Angriff wusste, dass er durch die von ihm gesetzten Handlungen versuchte, jemanden am Körper zu verletzen und dies auch zumindest billigend in Kauf nahm (US 11). Solcherart verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.