Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik D***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik D***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. August 2010 in Wolfsberg indem er mit Franz Do***** die Einzelheiten der Tatausführung besprach, gemeinsam das Opfer auswählte und Do***** seine Kapuzenjacke zur Tarnung überließ, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Letztgenannten beigetragen, der Stefanie W***** mit Gewalt ihre Handtasche mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung rechtmäßig zu bereichern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht legte dar, warum es den ursprünglichen Angaben des Franz Do***** und des Stefan F***** und nicht deren diese Depositionen relativierenden Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung gegen den Nichtigkeitswerber folgte (US 6 ff). Die Tatsachenrüge versucht lediglich der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie den Beweiswert der vom erkennenden Gericht herangezogenen ersten Angaben dieser Zeugen in Frage stellt.
Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit geradezu unerträglich sind. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583; RS0118780). Die Einwände des Rechtsmittelwerbers vermögen derartige qualifizierte Bedenken nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizit erhobene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizit erhobene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.