[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Bezugspunkt einer auf Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützten Mängelrüge sind allein entscheidende Tatsachen; das sind jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben. Umstände, welche nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehören nicht dazu (RIS-Justiz RS0099497; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113, 9.128). [4] Bezugspunkt einer auf Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Mängelrüge sind allein entscheidende Tatsachen; das sind jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben. Umstände, welche nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehören nicht dazu (RIS-Justiz RS0099497; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113, 9.128).
[5] Dies übersieht die Beschwerde, die die Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des in Rede stehenden Kokains (US 9 f) mit dem Ziel des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Grenzmengenüberschreitung bekämpft, aber die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG gar nicht in Frage stellt. [5] Dies übersieht die Beschwerde, die die Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des in Rede stehenden Kokains (US 9 f) mit dem Ziel des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Grenzmengenüberschreitung bekämpft, aber die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gar nicht in Frage stellt.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.