Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 71/21i×

Entscheidung 12 Os 71/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os71/21i

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Harald G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtgkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2021, GZ 20 Hv 128/20f-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde Harald W***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./1./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./II./1./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in G***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

A./I./1./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter nach Österreich eingeführt, indem er die Tätergruppe um Bayram B*****, Tahir D*****, Denis M***** und Jelenko Bl***** im Zeitraum von 5. Juli 2019 bis 8. Jänner 2020 in mehreren Angriffen dazu veranlasste, insgesamt zumindest 3.500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,1 % (2.838 Gramm Cocain-Base, 189 Grenzmengen) vom Ausland nach G***** zu liefern;

A./II./1./ anderen überlassen, indem er im Zeitraum von 5. Juli 2019 bis August 2020 zumindest 2.750 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,1 % (2.230 Gramm Cocain-Base, 148 Grenzmengen) gewinnbringend an nicht namentlich bekannte Abnehmer zum Grammpreis von 70 bis 80 Euro verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Bezugspunkt einer auf Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Mängelrüge sind allein entscheidende Tatsachen; das sind jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben. Umstände, welche nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehören nicht dazu (RIS-Justiz RS0099497; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113, 9.128).

[5] Dies übersieht die Beschwerde, die die Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des in Rede stehenden Kokains (US 9 f) mit dem Ziel des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Grenzmengenüberschreitung bekämpft, aber die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gar nicht in Frage stellt.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00071.21I.0729.000

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20210729_OGH0002_0120OS00071_21I0000_000