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Entscheidung 12 Os 71/23t×

Entscheidung 12 Os 71/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os71/23t

Entscheidungsdatum

27.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * P* und die Berufungen der Angeklagten K* und P* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. März 2023, GZ 41 Hv 8/23t-28, und über die Beschwerde der Angeklagten P* gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden

Der Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* des Verbrechens des Raubes nach (richtig:) Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./), der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins, 15, StGB (B./I./1., 2. und 3.), des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (B./II./1.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (B./II./2.), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB (B./II./3.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B./II./4.) sowie * P* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (C./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat – soweit hier von Bedeutung –

(C./) P* am 28. Dezember 2022 in S* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fußballtrikot der Marke Nike im Wert von 69,99 Euro Verfügungsberechtigten der I* A* GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Schuldspruch C./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der P*.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vernachlässigt, dass der sehr wohl gezogene (US 10) Schluss aus dem äußeren Geschehen auf die innere Ausrichtung der Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0098671 [T5]).

[5] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[6]           Mit dem Vorbringen, wonach sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, dass es sich bei jener Person, die auf den im Akt befindlichen Lichtbildern (ON 9.2; ON 2.8, 1 f) abgebildet sei, um die Beschwerdeführerin handle, die angebliche, nicht ausgeforschte Begleitperson auf Lichtbild Nr 3 ihr völlig unbekannt sei, der Zeuge * C* keine eindeutige Identifizierung vorgenommen habe und sie selbst diese Tat stets geleugnet habe, gelingt es der Tatsachenrüge jedenfalls nicht, erhebliche Bedenken zu wecken.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde der P* (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00071.23T.0727.000

Im RIS seit

14.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230727_OGH0002_0120OS00071_23T0000_000