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Entscheidung 12 Os 71/26x×

Entscheidung 12 Os 71/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os71/26x

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. März 2026, GZ 23 Hv 77/25v-40, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB (1./i./I./, 1./i./II./ und 2./i./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1./ii./ und 2./ii./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er

1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB)

i./ durch entsprechenden Auftrag (US 4) * F* dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge vorschriftswidrig aus der Schweiz aus- und nach V* einzuführen, wobei dieser

römisch eins./ von August 2023 bis 3. Juli 2024 im Rahmen von fünf grenzüberschreitenden Transporten insgesamt rund 21 Kilogramm Cannabiskraut mit 2.362,5 Gramm THCA in Reinsubstanz schmuggelte;

römisch zwei./ am 16. Juli 2024 13,9 Kilogramm Marihuana mit 1.563,75 Gramm THCA in Reinsubstanz zu schmuggeln versuchte;

ii./ in V* Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich die zu 1./i./I./ angeführte Menge THCA durch Übergabe an F*, * G* und unbekannte Dritte anderen vorschriftswidrig überlassen;

2./ um den Mai 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich eineinhalb Kilogramm Kokain mit 1.183,02 Gramm Cocain in Reinsubstanz

i./ von der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift dort abholte und nach V* verbrachte;

ii./ in V* an unbekannte Abnehmer überlassen, indem er ihnen das Suchtgift verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4]         Indem sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) nur gegen die zitierten Teile des Schuldspruchs wendet, die übrigen Urteilskonstatierungen zu den mit Additionsvorsatz (US 7) begangenen Handlungen, die alleine bereits sowohl die Ein-und Ausfuhr des das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Suchtgifts (1./i./II./) als auch die Überlassung des das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Suchtgifts (1./ii./) tragen, jedoch unbekämpft lässt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268, RS0117499 [T8]).

[5]         Im Übrigen übt die Beschwerde mit dem Hinweis auf aus ihrer Sicht den Urteilskonstatierungen zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ entgegenstehende Verfahrensergebnisse bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7]         Die Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00071.26X.0915.000

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000