Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 20. November 1960 geborene, zur Tatzeit jugendliche Spitalsgehilfin Monika A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 20. Juni 1977 vorsätzlich im Verfahren AZ C 46/77 des Bezirksgerichtes Mureck, somit vor Gericht als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Aussage, innerhalb der kritischen Zeit außer mit Johann B mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt zu haben, unter Eid eine falsche Beweisaussage abgelegt hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 20. November 1960 geborene, zur Tatzeit jugendliche Spitalsgehilfin Monika A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt, weil sie am 20. Juni 1977 vorsätzlich im Verfahren AZ C 46/77 des Bezirksgerichtes Mureck, somit vor Gericht als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Aussage, innerhalb der kritischen Zeit außer mit Johann B mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt zu haben, unter Eid eine falsche Beweisaussage abgelegt hat.
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sie ausführt, durch die Abweisung des von ihr in der dem Urteil vorangehenden Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf neuerliche Einholung eines Blutgutachtens sowie auf Einholung eines anthropologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß als Vater ihres Kindes nur Johann B in Frage komme und das im Zivilprozeß erstattete Gutachten unrichtig sei, in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein.Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sie ausführt, durch die Abweisung des von ihr in der dem Urteil vorangehenden Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf neuerliche Einholung eines Blutgutachtens sowie auf Einholung eines anthropologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß als Vater ihres Kindes nur Johann B in Frage komme und das im Zivilprozeß erstattete Gutachten unrichtig sei, in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein.
Das Jugendschöffengericht sah die leugnende Verantwortung der Angeklagten dadurch als widerlegt an, daß im Verfahren AZ C 46/77 des Bezirksgerichtes Mureck (Vaterschaftsklage des mj. Reinhard A gegen Johann B), in dem die Angeklagte die inkriminierte Zeugenaussage abgelegt hat, der dort beigezogene Sachverständige Univ. Prof. Dr. C in seinem dort erstatteten Gutachten über die Blutuntersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ßJohann B sowohl zufolge der festgestellten Verteilung der Blutfaktoren als auch zufolge der Verteilung der Chromosomen im Rhesussystem als Vater des Kindes auszuschließen ist, Zweifel an der Identität des abgenommenen mit dem untersuchten Blut des Zeugen B nicht bestünden und auch die Richtigkeit des bezeichneten Gutachtens nicht zweifelhaft sei (S. 64/65 d. A.).
In der Hauptverhandlung vom 22. Feber 1979 hatte sich die Beschwerdeführerin der Verlesung des im Zivilakt enthaltenen Sachverständigengutachtens widersetzt (S. 58 d. A.) und die Einholung eines Blutgutachtens im Strafverfahren sowie überdies auch die Einholung eines anthropologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß nur Johann B der Vater ihres Kindes sei und das im Zivilverfahren erstattete Gutachten nicht stimme (abermals S. 58 d. A.). Das Erstgericht hat jedoch das im Zivilverfahren erstattete Gutachten, gestützt auf § 252 Abs. 2 StPO, verlesen und den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, aus dem Inhalt des Zivilakts in Verbindung mit der Aussage des Zeugen B und der Darstellung der Angeklagten selbst über die Blutabnahme ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des (im Zivilprozeß erstatteten) Sachverständigengutachtens (S. 59 d. A.).In der Hauptverhandlung vom 22. Feber 1979 hatte sich die Beschwerdeführerin der Verlesung des im Zivilakt enthaltenen Sachverständigengutachtens widersetzt (S. 58 d. A.) und die Einholung eines Blutgutachtens im Strafverfahren sowie überdies auch die Einholung eines anthropologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß nur Johann B der Vater ihres Kindes sei und das im Zivilverfahren erstattete Gutachten nicht stimme (abermals S. 58 d. A.). Das Erstgericht hat jedoch das im Zivilverfahren erstattete Gutachten, gestützt auf Paragraph 252, Absatz 2, StPO, verlesen und den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, aus dem Inhalt des Zivilakts in Verbindung mit der Aussage des Zeugen B und der Darstellung der Angeklagten selbst über die Blutabnahme ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des (im Zivilprozeß erstatteten) Sachverständigengutachtens (S. 59 d. A.).