Die Mängelrüge versagt. Die Zeugenaussage des Rudolf B wurde in den Entscheidungsgründen keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern dahin gewürdigt, daß ihr zufolge zahlreicher darin enthaltener Widersprüche keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei (vgl. S. 147 d.A.).Die Mängelrüge versagt. Die Zeugenaussage des Rudolf B wurde in den Entscheidungsgründen keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern dahin gewürdigt, daß ihr zufolge zahlreicher darin enthaltener Widersprüche keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei vergleiche S. 147 d.A.).
Das Schöffengericht folgte vielmehr der für glaubwürdig erachteten Darstellung des Angeklagten sowohl hinsichtlich des äußeren Tatherganges, als auch bezüglich seines inneren Vorhabens. Aus dieser Verantwortung konnte es aber die Überzeugung gewinnen, daß sein Verhalten als Drohung ernstgemeint und seine Absicht darauf gerichtet war, Rudolf B in Furcht und Unruhe zu versetzen; gab er doch in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, daß er dem Rudolf B, als er ein Messer aus einer Entfernung von etwa 2 m auf ihn richtete, 'Angst einjagen' wollte und dieser, indem er um Hilfe schrie, die Drohung - für ihn erkennbar - auch ernst genommen hat (vgl. S. 125 f.d.A.). Wie das Erstgericht richtig erkannte, stellte der Angeklagte mit der Wertung seines Verhaltens als 'schlechten' Scherz sonach, im Zusammenhang besehen, in Wahrheit die Ernstlichkeit seiner Drohung gar nicht in Abrede. Wenn der Beschwerdeführer aber aus den Verfahrensergebnissen andere für ihn günstigere Schlußfolgerungen ziehen will und die Annahme vorsätzlichen Handelns in bezug auf die sich als gefährliche Drohung darstellende Tathandlung und einer auf die Herbeiführung eines nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustands des Opfers gerichteten Absicht (vgl. RZ 1979/93 u.a.) in Zweifel zieht, bekämpft er nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlichen Weise die unter Verwertung aller wesentlichen Beweisergebnisse schlüssig und zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Das Schöffengericht folgte vielmehr der für glaubwürdig erachteten Darstellung des Angeklagten sowohl hinsichtlich des äußeren Tatherganges, als auch bezüglich seines inneren Vorhabens. Aus dieser Verantwortung konnte es aber die Überzeugung gewinnen, daß sein Verhalten als Drohung ernstgemeint und seine Absicht darauf gerichtet war, Rudolf B in Furcht und Unruhe zu versetzen; gab er doch in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, daß er dem Rudolf B, als er ein Messer aus einer Entfernung von etwa 2 m auf ihn richtete, 'Angst einjagen' wollte und dieser, indem er um Hilfe schrie, die Drohung - für ihn erkennbar - auch ernst genommen hat vergleiche S. 125 f.d.A.). Wie das Erstgericht richtig erkannte, stellte der Angeklagte mit der Wertung seines Verhaltens als 'schlechten' Scherz sonach, im Zusammenhang besehen, in Wahrheit die Ernstlichkeit seiner Drohung gar nicht in Abrede. Wenn der Beschwerdeführer aber aus den Verfahrensergebnissen andere für ihn günstigere Schlußfolgerungen ziehen will und die Annahme vorsätzlichen Handelns in bezug auf die sich als gefährliche Drohung darstellende Tathandlung und einer auf die Herbeiführung eines nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustands des Opfers gerichteten Absicht vergleiche RZ 1979/93 u.a.) in Zweifel zieht, bekämpft er nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlichen Weise die unter Verwertung aller wesentlichen Beweisergebnisse schlüssig und zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Eines Eingehens auf die Zeugenaussage des Rudolf B, er habe sich vor dem ihm entgegengehaltenen Messer tatsächlich nicht gefürchtet (S. 129 d.A.), bedurfte es zudem deshalb nicht, weil für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als gefährliche Drohung unerheblich ist, ob der Täter das erstrebte Ziel, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, tatsächlich erreicht hat, soferne es nur objektiv geeignet war, eine solche Folge nach sich zu ziehen (vgl. SSt 43/46 u.a.), wie dies vom Erstgericht im vorliegenden Fall auf Grund der festgestellten näheren Tatumstände frei von Rechtsirrtum angenommen wurde.Eines Eingehens auf die Zeugenaussage des Rudolf B, er habe sich vor dem ihm entgegengehaltenen Messer tatsächlich nicht gefürchtet (S. 129 d.A.), bedurfte es zudem deshalb nicht, weil für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als gefährliche Drohung unerheblich ist, ob der Täter das erstrebte Ziel, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, tatsächlich erreicht hat, soferne es nur objektiv geeignet war, eine solche Folge nach sich zu ziehen vergleiche SSt 43/46 u.a.), wie dies vom Erstgericht im vorliegenden Fall auf Grund der festgestellten näheren Tatumstände frei von Rechtsirrtum angenommen wurde.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. wird geltend gemacht, das Verhalten des Angeklagten stelle keine dem Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB. entsprechende Tathandlung dar, weil er bloß ein Messer in Zielrichtung des Rudolf B gehalten, jedoch keine bedrohliche Haltung eingenommen und keine Drohworte gebraucht habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Als gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z. 5In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wird geltend gemacht, das Verhalten des Angeklagten stelle keine dem Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB. entsprechende Tathandlung dar, weil er bloß ein Messer in Zielrichtung des Rudolf B gehalten, jedoch keine bedrohliche Haltung eingenommen und keine Drohworte gebraucht habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Als gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5
StGB. kommt jede Kundgebung des Willensentschlusses, ein Übel, das der Drohende unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag, für einen anderen Menschen herbeizuführen, in Betracht. Sie muß nicht in Worten oder bestimmten Angriffshandlungen ausgedrückt, sondern kann auch durch Gesten und in sachlichen Vorkehrungen angedeutet werden (vgl. Kienapfel, Besonderer Teil I, RN. 798). Wenn daher das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte das Messer, welches er vom Boden aufgehoben hatte, aufklappte und in der rechten Hand hielt, sodaß die Spitze in Richtung des zirka 2 m entfernt stehenden Rudolf B wies, wobei er mit dem danebenstehenden Markus C Blicke austauschte, und Sinn und Tragweite dieser Tathandlungen - in Entscheidung der Tatfrage - darin erblickte, dem Rudolf B eine Verletzung am Körper in Aussicht zu stellen, so haftet der Beurteilung eines solchen Verhaltens - das nach dem Gesagten auch bezweckte, den erwähnten peinvollen Zustand der Furcht und Unruhe beim Bedrohten hervorzurufen und hiezu nach den näheren Begleitumständen der Tat objektiv geeignet war - als gefährliche Drohung ein Mangel rechtlicher Natur nicht an. Deren Unterstellung unter den Tatbestand nach § 107 Abs 1 StGB. erfolgte sohin zu Recht.StGB. kommt jede Kundgebung des Willensentschlusses, ein Übel, das der Drohende unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag, für einen anderen Menschen herbeizuführen, in Betracht. Sie muß nicht in Worten oder bestimmten Angriffshandlungen ausgedrückt, sondern kann auch durch Gesten und in sachlichen Vorkehrungen angedeutet werden vergleiche Kienapfel, Besonderer Teil römisch eins, RN. 798). Wenn daher das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte das Messer, welches er vom Boden aufgehoben hatte, aufklappte und in der rechten Hand hielt, sodaß die Spitze in Richtung des zirka 2 m entfernt stehenden Rudolf B wies, wobei er mit dem danebenstehenden Markus C Blicke austauschte, und Sinn und Tragweite dieser Tathandlungen - in Entscheidung der Tatfrage - darin erblickte, dem Rudolf B eine Verletzung am Körper in Aussicht zu stellen, so haftet der Beurteilung eines solchen Verhaltens - das nach dem Gesagten auch bezweckte, den erwähnten peinvollen Zustand der Furcht und Unruhe beim Bedrohten hervorzurufen und hiezu nach den näheren Begleitumständen der Tat objektiv geeignet war - als gefährliche Drohung ein Mangel rechtlicher Natur nicht an. Deren Unterstellung unter den Tatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. erfolgte sohin zu Recht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Alexander A wurde nach §§ 107 Abs 1, 28Alexander A wurde nach Paragraphen 107, Absatz eins, 28
Abs 1 StGB. und 11 Z. 1 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der DauerAbsatz eins, StGB. und 11 Ziffer eins, JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer
von drei Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1von drei Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins
StGB. wurde die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis hinsichtlich des Diebstahls sowie den Umstand, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der gefährlichen Drohung beigetragen hat, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte sowie den Umstand, daß es bei dem Diebstahl einmal beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung wegen Strafe begehrt der Beschuldigte die Anwendung des § 13 JGG.Mit seiner Berufung wegen Strafe begehrt der Beschuldigte die Anwendung des Paragraph 13, JGG.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen, insbesondere dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie dem doch relativ hohen Schuld- und Unrechtsgehalt beim Vergehen der gefährlichen Drohung ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen sprachen auch generalpräventive Erwägungen gegen die Anwendung des § 13 JGG.Bei den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen, insbesondere dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie dem doch relativ hohen Schuld- und Unrechtsgehalt beim Vergehen der gefährlichen Drohung ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen sprachen auch generalpräventive Erwägungen gegen die Anwendung des Paragraph 13, JGG.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.